BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 218/09 vom 18. November 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 18. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivil-kammer des Landgerichts M374nster vom 27. Juli 2009 werden als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies nicht statthaft, da diese weder f374r Entscheidungen im Prozesskos-tenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzul344s-sig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 20.03.2009 - 3 C 3577/08 - LG M374nster, Entscheidung vom 27.07.2009 - 8 T 18/09 -
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