BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 218/11 vom 13 . Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 78 Abs. 2, 174, 177 In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Ve rfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - OLG Stuttgart AG Besigheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Juni 2012 durch die Ric h ter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller innen wird der B e- schluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesg e- richts Stuttgart vom 8. April 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der B eschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 17. Februar 2011 dahingehend abgeändert, dass ihnen im Rahmen der b ewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanw a lt R . , L . , zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgeric ht s niedergela s- senen Rechtsanwalts beigeordnet w i rd. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: A . Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Antragstellerinnen die Beior d- nung ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der ihnen für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe. 1 - 3 - Die Beteiligten zu 3 und 4 sind geschiedene Eheleute. Die Antragstell e- rinnen wurden von der Beteiligte n zu 3 vor Anhängigkeit des Scheidungsa n- trags geboren. Die Antragstellerinnen haben vor dem Amtsgericht die Vate r- schaft des Beteiligten zu 4 mit der Begründung angefochten, L etzterer habe während der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihr er Mutte r g e- habt. Ihr Vater sei vielmehr ein anderer Mann, der die Vaterschaft anerkenne n werde. Der Beteiligte zu 4 hat erklärt, es treffe zu, dass er nicht der leibliche V a- ter der Antragstellerinnen sei. Er werde der Anerkennung durch den leiblichen Vater zust immen. Auch einer möglichen biologischen Untersuchung stimme er zu. Der Antrag der Antragstellerinnen sei seinem eigenen Antrag zuvorgeko m- men. Das Familiengericht hat den Antragstellerinnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aber zurückgewi e- sen. Die von den Antragstellerinnen dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben . Hiergegen wenden sie sich mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerd e ist zulässig und begründet. 2 3 4 5 - 4 - I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Daran ist der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2011, 1610 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beiordnung eines Anwalts setze gemäß § 78 Abs. 2 FamFG voraus, dass die Sach - und Rech tslage schwierig sei. Dabei genüge es, wenn nur die Sach - oder nur die Rechtslage schwierig sei. Entscheidend sei, ob ein bemitte l- ter Rechtsuchender, der seine Prozessaussichten vernünftig abwäge und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtige, in der Lage des U nbemittelten vernün f- tigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beau f- tragt hätte. Dabei seien auch die subjektiven Fähigkeiten des Rechtsuchenden zu berücksichtigen. Die Beurteilung sei nicht aus der Perspektive des erfahr e- nen Familienrichters, sondern aus Sicht des juristischen Laien vorzunehmen. Zum neuen Recht sei der Bundesgerichtshof zu einer von seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich abweichenden Auffassung gelangt , wonach d ie existentielle Bedeutung des Verfahrens al lein die Beiordnung eines Rechtsa n- walts nicht mehr rechtfertigen könne , denn nach der Gesetzesbegründung zu § 78 Abs. 2 FamFG erfülle die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Bete i- ligten die Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht m ehr. Die Beurteilung, ob die Beiordnung erforderlich sei, sei nach sämtlichen U m- 6 7 8 9 - 5 - ständen des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei sei die Sachlage nicht schon de s- halb schwierig, weil ein Abstammungsgutachten eingeholt werden müsse. Die vom Sachverständigen gefund ene n Ergebnisse seien im Allgemeinen ohne we i- teres verständlich und nachvollziehbar. Zur Durchdringung der darüber hinau s- gehenden molekulargenetischen Frage w e rd e ein beigeordneter Rechtsanwalt meist ebenso wenig beitragen können wie die Beteiligten selbst . Ebenso wenig sei von Schwierigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG allein schon deshalb auszugehen, weil im Abstammungsverfahren strenge Beweisanforderungen gelten würden, die den Familiengerichten erfahrungsgemäß Schwierigkeiten bereiteten. Es könne ab er nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Familiengerichte solchen Verfahren nicht gewachsen seien. Schlie ß- lich sei die Sach - und Rechtslage auch nicht deshalb schwierig, weil das Ve r- fahren in Abstammungssachen gegenüber anderen Zivilproze ss - und Familie n- verfahren Besonderheiten aufweise. Die Abweichungen und die materiell - rechtlichen Regelungen der Vaterschaftsanfechtung seien nicht so komplex, dass sie von einem Laien - ggf. mit Hilfe der Rechtsantragsstelle - nicht bewä l- tigt werden könnt en. Die somit maßgebliche Abwägung der Umstände des Einzelfalls ergebe, dass das Abstammungsverfahren keine Schwierigkeiten aufwerfe, die die Be i- ordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheinen lasse. Sämtliche Beteili g- te seien sic h einig, dass der Beteiligte zu 4 nicht der Vater der Antragstelleri n- nen sei. Selbst nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs w ä- re es jedenfalls zweifelhaft gewesen, ob ein Anwalt beizuordnen sei, da der Bundesgerichtshof dies nur für Fälle bejaht habe, in de nen die Beteiligten en t- gegengesetzte Interessen verfolgten. Die Mutter der Antragstellerinnen habe hier nur vortragen müssen, dass der Beteiligte zu 4 nicht als Vater in Betracht komme, weil sie mit ihm während der Empfängniszeit keinen Geschlechtsve r- kehr gehabt habe. Dass ihr dieser Vortrag, notfalls mit Hilfe der Rechtsantrag s- 10 - 6 - stelle, nicht auch ohne anwaltlichen Beistand möglich gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Insbesondere hätten die Antragstellerinnen nichts dazu erklärt, dass die subjektiven Kenntn isse und Fähigkeiten ihrer Mutter ein hinreichend sac h- kundiges Vorgehen im Verfahren nicht zuließen. Auch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten bestünden nicht. 2. Diese Ausführungen halten einer recht lichen Überprüfung nicht stand. a) In Familiensach en, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind, ergibt sich ein Anspruch auf Verfahrenskos tenhilfe aus den §§ 76 ff. FamFG . Die Voraussetzung en der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ra h- men d e r bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind in § 78 FamFG ge regelt. Die Vorschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 FamFG) und Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist (§ 78 Abs. 2 FamFG). Ist eine Vertretung durch einen Rechtsa nwalt nicht vorgeschrieben, wird de m Beteiligten auf se i- nen Antrag e in zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur beigeor d- net, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach - und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehe - und Fo l- gesachen sowie die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In den übrigen Familiensachen , zu denen auch Abstammungssachen und damit gemä ß § 169 Nr. 4 FamFG das Verfa h- ren auf Anfechtung der Vaterschaft gehört, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht nicht vorg e- schrieben. Damit richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in diesen Ve r fahren nach § 78 Abs. 2 FamFG. 11 12 1 3 - 7 - aa) Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 zur Be i- ordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsrechtsverfahren bereits grun d- legend zu § 78 Abs. 2 FamFG ge äußert (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427) . Danach kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer s olch en Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbesc hluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 14). Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteili g- ten (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 25). Allein d ie ex istentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen ( vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT - Drucks. 16/6308 S. 2214 ] ; anders noch zu m - bis August 2009 für die A b- stammungsverfahren geltenden - § 121 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei widerstre i- tenden Interessen : Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 8 und vom 2. Juni 2010 XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 16) . bb) I n der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in Abstammungssachen eine Rechtsanwaltsbeior d- nung nach § 78 Abs. 2 FamFG in Betracht kommt ( vgl. zum Meinun gsstand Büte FPR 2011, 356, 359 f.) . (1) Di e wohl überwiegende Auffassung spricht sich grundsätzlich für die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (OLG Frankfurt ZKJ 2010, 162; OLG Celle FamRZ 2012, 467; OLG Ha mm FamRZ 2010, 1363 ; OLG Hamburg FamRZ 2011, 129 ). Das OLG Koblenz (FamRZ 2011, 914) stellt maßgeblich darauf ab, ob ein Abstammungsgutachten einzuholen sei; dessen Auswertung 14 15 16 - 8 - begründe eine schwierige S achlage, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich mache. Das Oberlandesgericht Dresden ( [24. ZS ] FamRZ 2010, 2007) und das Oberlandesge richt Schleswig (FamRZ 2011, 388) halten eine Beiordnung jedenfalls dann für erforderlich, wenn die Beteiligten entgegeng e- setzte Ziele verfolgen. (2) Die G egen meinung vertritt die Auffassung, dass bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, ein enger Maßstab anzulegen sei (OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1001) . Auch die Einholung eines Abstammungsgu t- achtens begründe noch keine schwierige Sach - und Rechtslage ( OLG Oldenburg FamRZ 2011, 914). Di e Beiordnung eines Rechtsanwalts sei in ei n- fach gelagerte n Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne Besonderheiten nicht erforderlich (OLG Dresden [23. ZS ] B eschluss vom 28. Juli 2010 23 WF 535/10 - juris Rn. 12). Schließlich sei eine Beiordnung entbehrlich , wenn das Jugendamt das Kind vertrete ( OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1311; ähnlich AG Ludwigslust FamRZ 2010, 1691 ). cc) Der Senat folgt der erst genannten Auffassung mit der Maßgabe, dass jedenfalls in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. D enn insoweit weist die Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG S chwierig keiten auf . (1) Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren werden a n den Vortrag des A n- tragstellers besondere Anforderungen gestell t (vgl. § 171 Abs. 2 FamFG) . Es genügt nicht, wenn er sich auf den Vortrag beschränkt, der betreffende Beteili g- te sei nicht der Vater des Kindes; vielmehr müssen die Gründe für die Zweifel an der Vaterschaft im Einzelnen dargelegt werden (Senatsurteil vom 22. April 17 18 19 - 9 - 1998 - XI I ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507 , 509 f. ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Abstammungs sachen geltenden Untersuchungsgrundsatz, der in § 177 Abs. 1 FamFG gere gelt ist . Dies folgt schon daraus, dass der Amtsermittlungsgrundsatz im Vaterschaft s- anfechtungsverfahren nicht uneingeschränkt gilt . V on den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen dürfen nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende eine r Berücksichtigung nicht widerspricht. § 177 Abs. 1 FamFG knüpft an die bis zum 1. September 2009 geltende Vorschrift des § 640 d ZPO an , zu der der Senat ausgeführt hat , dass das Gericht für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen schon dann nicht berücksichtigen dürfe, wenn sie mit dem Tatsachenvortrag des Anfechtenden nicht vereinbar seien. Es lieg t mithin in der Hand des Antragstellers , ob die relevanten Umstä n- d e im Verfahren eingeführt werden dürfen oder nicht. Dann k a nn der Antragste l- ler aber Tatsachenvortrag, der an sich erforderlich wäre, nicht mit der Begrü n- dung unterlassen, die entsprechenden Tatsachen könnten vom Gericht von Amts wegen eingeführt werden. D em Gericht ist auch nicht zuzumuten, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Vortrag unterl ä ss t , diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln und dann abzuwarten, ob der Antragsteller ihre Ve r- wertung hinn immt oder anders vortr ägt ( vgl. Senatsurteil vom 2 2. April 1998 XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955 , 956 ). Im Übrigen muss den Beteiligten unabhängig von der in § 26 FamFG grundsätzlich geregelten Amtsermittlungspflicht die Möglichkeit verbleiben, das Verfahren i m eigene n Interesse zu betreiben und zu be gleiten. Auch in Verfa h- ren mit Amtsermittlung darf ein mittellose r Beteiligter insoweit nicht schlechter gestellt werden als ein Beteiligter , d er die Kosten des Verfahrens selbst au f- 20 21 - 10 - bringen kann ( vgl. zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren ge l- tenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2002, 531, 532) . Sofern - wie es dem Regelfall entspricht - ein Abstammungs gutachten eingeholt worden ist, ist es für den ni cht anwaltlich vertretenen Beteiligten hä u- fig schwierig einzuschätzen, ob das Gutachten mangelfrei und in verfahren s- rechtlich zulässiger Weise eingeholt worden ist. Zwar ist dem Beschwerdeg e- richt darin Recht zu geben, dass ein Rechtsanwalt regelmäßig die w isse n- schaf t lichen Angaben in dem Gutachten nicht wird verifizieren können. Alle r- dings wird er im Zweifel besser als der durch ihn vertretene Beteiligte beurteilen können, ob das Gutachten an greifbar ist (vgl. zur Angreifbarkeit von Absta m- mungsgutachten etw a Senatsurteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03 - FamRZ 2006, 1745) . Weitere Schwierigkeiten treten im Abstammungsverfahren bei der Pr ü- fung auf, wer die b eteiligten minderjährigen Kinder vertreten kann ( vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII Z B 510/10 - FamRZ 2012, 859 ). Schließlich hat das Beschwerdegericht selbst ausgeführt , dass im A b- stammungsverfahren strenge Beweisanforderungen gelten würden, die den Familiengerichten erfahrungsgemäß Schwierigkeiten bereiteten . ( 2 ) Die vor stehenden G esichtspunkte zeigen, dass es sich bei dem A n- fechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als g e- boten erscheinen lässt (so zu dem bis August 2009 für die Abs tammungsve r- fahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 11. September 2007 XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 9; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 22 23 24 25 - 11 - 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 21; zum neuen Recht noch offen gelassen in Senatsbes chluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19). Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 ausgeführt, dass sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach den Umständen des Einzelfalles beurteile und die gebotene einzelfallbezo gene Prüfung eine Herausbildung von Regeln, nach denen de m mittellosen Beteiligten für b e- stimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, nur in engen Grenzen zu lasse (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 18). Da sich die Rechtsl age im Vaterschaftsanfechtungsverfahren aber regelmäßig als schwierig im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erweist und sich zu Beginn des Verfahrens nicht sicher einschätzen lässt, welche der vorerwähnten Schwieri g- keiten im weiteren Ver fahren möglicherweise auft reten werden , sind die vom Senat benannten Grenzen für eine pauschal anzunehmende Erforderlichkeit der Beiordnung gewahrt . b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalt s geboten . Im vorliegenden Vater schaftsanfechtungsverfahren begehren die Kinder als Antragsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts . Der Umstand, dass die Beteiligten keine widerstreitenden Interessen wahrnehmen, vielmehr der Bete i- ligte zu 4 nach den Feststellungen des Beschwerdegericht s seinerseits einen Anfechtungsantrag erwogen hat, ändert nichts dar an, dass d as Anfechtungsv e r- fahren die oben im Einzelnen dargestellten - objektiven - Schwierigkei ten au f- weist . Auf die existenzielle Bedeutung des Verfahrens kommt es vorliegend ebenso wen ig an wie auf etwaige subjektive Defizite seitens der Antragstell e- rinnen. 26 27 28 - 12 - 3. Der angegriffene Beschluss ist gemäß § 64 Abs. 5 FamFG aufzuh e- ben. Da Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt worden ist und der Beior d- nungsantrag vorliegt, kann der Senat in d er Sache abschließend entscheiden ( § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ) und den Antragstellerinnen ihren Verfahrensb e- vollmächtigten antragsgemäß beiordnen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Besigheim, Entscheidung vom 17.02.2011 - 2 F 37 /11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2011 - 15 WF 65/11 - 29
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