ECLI:DE:BGH:2019:090419BXIZB2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/19 vom 9. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2019 durch den Vizepräsid enten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Es k ann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte un d am 27. März 2019 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 ZPO), mit der sich der Beklagte ge gen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 wendet, der ih m durch Aufgabe zur Post am 12. März 2019 formlos mitgeteilt w orden ist, den gesetzlichen Darle- gungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt . Sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtlic hes Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). D er Beklagte stützt die Anhörungsrüge darauf, dass der angefochtene Beschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, da " ein falscher Rechtsweg " beschritten worden sei. Abgesehen davon, dass dieser Einwand der Sache nach unbegründet ist, weil der o rdentliche Rechtsweg eröffnet ist, 1 2 - 3 - hat der Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Vortrag zur Eröffnung des Rechtswegs gehalten. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Bückeburg - 73 C 338/96 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 10.01.2019 - 4 T 46/18 -
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