ECLI:DE:BGH:2019:190219BXIZB2.19. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/19 vom 19. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richter innen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Das als " Anschlussrechtsbeschwerde " bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Be schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeb u r g vom 10 . Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebu ng von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Gründe: Das Rechtsmittel des Beklagten vom 16. Januar 2019 ist als Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 1 0 . Januar 2019 aufzufassen , mit dem eine Gehörsrüge des Beklagt en gegen einen B e- schluss desselben Gerichts vom 20. Dezember 2018 zurückgewiesen worden ist, der eine erfolglose Kostenerinnerung des Beklagten betroffen hat . Dies e E r- innerung hat te sich gegen eine Kostenrechnung des Landgerichts Bückeburg vom 16. Juli 201 8 gerichtet. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist in Kostensachen allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen ( § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil gegen En t- scheidungen , die den Kostenansatz betreffen , eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bund es nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt fi n- det . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Bückeburg - 73 C 338/96 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 10.01.2019 - 4 T 46/18 - 2
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