BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 219/02 vom17. Juli 2002in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 17. Juli 2002beschlossen:Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe: Seit der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist eine Beschwerde zum Ober-landesgericht gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nicht mehrvorgesehen. Ebensowenig gibt es ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ge-gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen Beschwerden gegenBeschwerdeentscheidungen der Landgerichte als unzulässig verworfen wer-den.Nach neuem Beschwerderecht kommt gegen Entscheidungen der Land-gerichte über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen nur dieRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht. Im Streitfall hätte diesnach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. vorausgesetzt, daßdas Landgericht Stendal in seinem dem Schuldner am 28. Februar 2002 zuge-stellten Beschluß vom 18. Februar 2002 die Rechtsbeschwerde zugelassen - 3 -hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Schon deshalb ist die von dem Schuldner ge-gen den Beschluß mit Schreiben vom 7. März 2002 an das Landgericht einge-legte Beschwerde nicht als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu ver-stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2002 - XII ZB 27/02, JZ 2002, 620). EineRechtsbeschwerde hätte zudem - wie das Oberlandesgericht zutreffend aus-geführt hat - beim Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittelnicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002,1577).Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter Kayser
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