BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 219/06 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Ein Rechtsanwalt darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Be-inhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverst344ndliche Anordnung, diesen Vorgang sogleich auszuf374hren, m374ssen ausreichende organisatorische Vorkehrun-gen dagegen getroffen sein, dass die m374ndliche Einzelanweisung in Vergessenheit ger344t und dadurch die rechtzeitige 334bermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 9.800,84 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 9.800,84 200 Steuerberaterhonorar. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verur-teilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 23. Juni 2006 zugestellt worden. Sein Prozessbevollm344chtigter hat am 21. Juli 2006 Berufung eingelegt und diese am 24. August 2006 begr374ndet. 1 Am 28. August 2006 hat die Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Begr374ndung erst nach Ablauf der Begr374ndungsfrist bei Gericht eingegangen ist. 2 - 3 - Am 6. September 2006 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt: 3 Der Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist sei von der hierf374r zust344ndi-gen und in Fristsachen geschulten und ansonsten stets sorgf344ltig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten falsch berechnet und falsch im Fristenbuch f374r den 24. August 2006 vermerkt worden. Der f374r den Fall zust344ndige Rechtsan-walt habe die fehlerhafte Berechnung bei Abfassung der Berufungsbegr374ndung am 22. August 2006 bemerkt und sein Sekretariat angewiesen, den Schriftsatz nach Erledigung einiger geringf374giger Korrekturen und nach Unterzeichnung des Schriftsatzes noch am 22. August 2006, jedenfalls aber am 23. August 2006 an das Berufungsgericht zu faxen. Ob dieser Anweisung gefolgt worden sei, habe der bearbeitende Rechtsanwalt nicht 374berpr374ft, da er am 23. August 2006 in Urlaub gefahren sei. Tats344chlich sei die Reinschrift erst am 24. August 2006 erstellt und an das Berufungsgericht gefaxt worden. Offenbar sei die f344lschlicherweise f374r diesen Tag im Fristenkalender eingetragene Frist beachtet worden. 4 Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 S344tze 3 und 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des 6 - 4 - Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ab. 7 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag f374r unbegr374n-det erachtet, weil die Frist zur Begr374ndung der Berufung durch Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten vers344umt worden sei. Dieses liege dar-in, dass er keine organisatorische Vorkehrungen in seinem B374ro getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender falsch eingetragene Frist korrigiert und der Begr374ndungsschriftsatz rechtzeitig gefaxt wurde. 8 2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. 9 a) Ein Rechtsanwalt darf zwar grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Ein-zelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, BGHReport 2007, 623, 624). 10 - 5 - In einer Anwaltskanzlei m374ssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die m374ndliche Einzelanweisung 374ber die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit ger344t und die Fristeintragung oder rechtzeitige 334bermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt (f374r die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 21. De-zember 2006 aaO; f374r die Einhaltung einer wichtigen Frist zur 334bermittlung ei-nes Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 21. De-zember 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO). 11 Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die B374rokraft die unmissverst344ndliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang sogleich auszuf374hren (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 4. April 2007 aaO). L344sst der Anwalt dagegen seiner Angestellten einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder gar - wie hier - bis zum Ende des n344chsten Tages, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Gesch344fte ver-gessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verl344sslichen Kanzleikr344ften unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Aus-f374hrung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch be-sonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v. 4. April 2007 aaO). 12 3. In Anwendung dieser Grunds344tze ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, der Beklagte habe die Fristvers344umnis ver-schuldet. Sein Prozessbevollm344chtigter hat nicht daf374r gesorgt, dass die Einhal-tung der von ihm erteilten Einzelweisung gesichert wurde. Er hat weder seine 13 - 6 - Urlaubsvertretung oder eine andere Person veranlasst, am n344chsten Tag die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, noch zumindest daf374r gesorgt, dass die im Fristenkalender noch immer falsch eingetragene Frist korrigiert wurde, so dass wenigstens die erforderliche Ausgangskontrolle anhand dieses Kalenders noch rechtzeitig h344tte erfolgen k366nnen. Dieses Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten muss sich der Be-klagte zurechnen lassen, 247 85 Abs. 2 ZPO. 14 Dr. Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2006 - 8 O 289/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2006 - 16 U 47/06 -
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