BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 219/08 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4a, 247 289 Abs. 1 Satz 2, 247 290 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzul344ssig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbe-freiung in einem fr374heren Verfahren wegen einer vors344tzlichen oder grob fahr-l344ssigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten f374r einen solchen Antrag scheidet aus. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08 - LG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Dem Schuldner wurde in einem fr374heren, auf Eigenantrag er366ffneten In-solvenzverfahren durch rechtskr344ftigen Beschluss vom 20. September 2006 die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung nach 247 289 Abs. 1 Satz 2, 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt, weil er seinen Auskunftspflichten gem344337 247 97 InsO nicht 1 - 3 - hinreichend nachgekommen war. Das Insolvenzverfahren wurde am 21. November 2006 aufgehoben. Am 16. November 2007 stellte ein Gl344ubiger Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Im Anschluss daran stellte der Schuldner am 28. Dezem-ber 2007 wiederum einen Eigenantrag; au337erdem beantragte er die Rest-schuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Insolvenzgericht und Be-schwerdegericht haben die Verfahrenskostenstundung f374r das neue Verfahren abgelehnt. Dagegen wendet sich der Schuldner - nach Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe - mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Dem Schuldner ist wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 575 ZPO). 3 Die Fristvers344umung ist unverschuldet (247 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit au337erstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-gr374ndungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-stellung des Senatsbeschlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begr374ndet. 4 - 4 - III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, das Amtsgericht habe den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Recht zur374ckgewiesen. Dem Schuldner fehle f374r seinen neuerlichen Antrag das Rechtsschutzbed374rfnis, weil ihm in dem fr374heren Verfahren wegen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwir-kungspflichten die Restschuldbefreiung versagt worden sei. Sehe man den er-neuten Antrag als zul344ssig an, blieben die Unredlichkeit des Schuldners und die daraus resultierende rechtskr344ftige Versagung der Restschuldbefreiung folgen-los. Es sei unerheblich, dass zwischenzeitlich neue Gl344ubiger hinzugetreten seien und ein Fremdantrag gestellt worden sei. Sowohl die Entstehung neuer Forderungen als auch die Stellung eines Fremdantrags sei durch den Schuldner steuerbar. Ob dem Schuldner das Rechtsschutzbed374rfnis dauerhaft zu versa-gen sei, k366nne offen bleiben. Jedenfalls sei nach rechtskr344ftiger Versagung noch keine angemessene Frist verstrichen, die einen neuerlichen Eigenantrag schutzw374rdig erscheinen lasse. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung im Ergebnis stand. 7 Nach 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach 247 296 oder 247 297 InsO versagt worden ist. Eine Sperrfrist f374r eine erneute Antragstellung im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung 8 - 5 - nach 247 289 Abs. 1 Satz 2, 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sieht das Gesetz nicht vor. Ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Stellung eines erneuten Antrags auf Rest-schuldbefreiung ist gleichwohl nur gegeben, wenn seit Rechtskraft der Ent-scheidung 374ber die Versagung nach den vorgenannten Vorschriften drei Jahre vergangen sind. 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO enth344lt f374r den Fall der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin eine Regelungsl374cke, die bei Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem fr374heren Verfahren durch eine Sperrfrist zu schlie337en ist, die sich an der Frist f374r die Ber374cksichtigung von Falschangaben des Schuldners im Rahmen des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO orientiert (vgl. AG Hamburg ZVI 2009, 224). a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt dem Schuldner, der in einem fr374heren Verfahren vers344umt hat, rechtzeitig Rest-schuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskr344ftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen erneuten Antrag auf Restschuldbefrei-ung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des fr374heren Verfahrens keine wei-teren Gl344ubiger hinzugekommen sind (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223). Zur Begr374ndung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aus-gef374hrt, durch die Befugnis zu einer uneingeschr344nkten Antragswiederholung w374rde die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entschei-dung zur Disposition des Schuldners gestellt. Dieser k366nnte nach Belieben im-mer neue Verfahren einleiten. Ein unredlicher Schuldner w374rde dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Rest-schuldbefreiung durch eine Anpassung der tats344chlichen Grundlagen nachtr344g-lich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstel-lung k366nnte er die an zeitliche Fristen gekn374pften Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem wegen Verletzung 9 - 6 - der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), k366nnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bed374rfe keiner n344he-ren Darlegung, dass die Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensf366rdernden Funktion beraubt w374rden, wenn Verst366337e des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfah-rens nicht dauerhaft sanktioniert w374rden. Vielmehr best374nde geradezu ein An-reiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die M366glichkeit eines weiteren Antrags er366ffnet w344re. Damit w344re der Zweck der Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 InsO, nur einem redli-chen Schuldner die Verg374nstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 aaO S. 1224 Rn. 12). b) Im vorliegenden Fall gibt es zwar einen neuen Gl344ubiger. Die Gr374nde, die nach den vorzitierten Entscheidungen das Rechtsschutzbed374rfnis des Schuldners f374r einen Folgeantrag in Frage stellen, gelten aber auch hier. Das Beschwerdegericht f374hrt mit Recht aus, dass es der Schuldner in der Hand h344t-te, durch Begr374ndung neuer Forderungen und erforderlichenfalls Herbeif374hrung eines Fremdantrags die Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses zu unterlaufen (zutreffend insofern AG G366ttingen ZVI 2005, 278, 279; AG Leipzig ZVI 2007, 280, 281; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 f; B374ttner ZVI 2007, 229, 231 f; jeweils gegen LG Koblenz ZVI 2005, 91). W374rde allein das Vorhandensein eines neuen Gl344ubigers ausreichen, um das Rechtsschutz-bed374rfnis des Schuldners f374r einen erneuten Antrag zu bejahen, k366nnte der Zweck der Versagungsgr374nde nicht erreicht werden. Die vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) in einem vorausgegangenen Verfahren sowie vors344tzliche oder grob fahrl344ssige unrichtige oder unvollst344ndige Angaben in den Verzeichnissen des 10 - 7 - Schuldners (247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) blieben ohne Konsequenzen, weil sie dem Schuldner in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorgehalten werden k366nnten. Dem Schuldner m374ssten die Verfahrenskosten innerhalb kurzer Zeit ein weiteres Mal gestundet werden, selbst wenn in dem fr374heren Verfahren - wie im vorliegenden Fall - die Kostenstundung aufgrund seines unredlichen Verhaltens aufgehoben und ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist. Der Schuldner k366nnte sein Interesse an der Durchf374hrung des neuen Verfah-rens - wie hier - sogar auf die nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht bezahlten Kosten des vorangegangenen Verfahrens st374tzen. c) Auch im Anschluss an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 289 Abs. 1 Satz 2, 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO besteht deshalb ein unabweisba-res Bed374rfnis f374r eine Sperrfrist. Die bestehende Regelungsl374cke kann nur ge-schlossen werden, indem die Vorschrift des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entspre-chend angewendet wird. 11 aa) Zwar wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall in Rechtsprechung und Literatur ganz 374berwiegend abgelehnt oder nicht in Erw344-gung gezogen (vgl. LG Duisburg ZInsO 2009, 110 f; AG Bremen ZVI 2009, 254; AG Potsdam ZInsO 2006, 1287; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 290 Rn. 31; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 22; M374nchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl., 247 290 Rn. 54 ff; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 47; Hackenberg ZVI 2005, 468, 470; Hackl344nder ZInsO 2008, 1308; ein-schr344nkend nur f374r den Fall des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Wenzel in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/Livonius, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 1999 Rn. 276). Von diesen Stimmen wird aber nicht ber374cksichtigt, welche Konsequenzen es f374r das auf die der Redlichkeit des 12 - 8 - Schuldners bauende System der Restschuldbefreiung hat, wenn - abgesehen von dem vom Senat bereits entschiedenen Fall des Fehlens neuer Gl344ubiger - der Folgeantrag des Schuldners im Anschluss an eine Versagung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO uneingeschr344nkt als schutzw374rdig angesehen wird. Dem Schuldner m374ssten trotz seines unredlichen Verhaltens alsbald erneut die Ver-fahrenskosten f374r den weiteren Versuch einer Restschuldbefreiung gestundet werden. Die Gerichte w374rden sofort wieder mit einem erneuten Verfahren be-lastet, und die Staatskasse m374sste die Verfahrenskosten ein weiteres Mal auf-bringen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften, die eine f374hlbare Sanktion f374r die Unredlichkeit des Schuldners darstellen sollen, nicht zu vereinbaren. bb) Soweit der Senat in einem Beschluss vom 21. Februar 2008 (IX ZB 52/07, ZInsO 2008, 319) entschieden hat, dass es der Bewilligung von Rest-schuldbefreiung und damit auch der Stundung der Verfahrenskosten in einem sp344teren Verfahren nicht entgegenstehe, wenn dem Schuldner die Restschuld-befreiung in einem Beschluss zur Ank374ndigung der Restschuldbefreiung in ei-nem fr374heren Verfahren versagt worden sei, h344lt er an dieser Entscheidung nicht fest. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem fr374heren Verfahren kann nicht deshalb folgenlos bleiben, weil nach Beendigung dieses Verfahrens ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird. 13 d) Die Voraussetzungen f374r eine Analogie zu 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen vor. Eine Analogie setzt eine Gesetzesl374cke im Sinne einer planwidrigen Unvollst344ndigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige L374cke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungs-absicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. Novem-ber 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 14 - 9 - 39/06, ZInsO 2009, 1270, 1271 f Rn. 18). F374r das Vorliegen einer planwidrigen Regelungsl374cke, die durch Rechtsfortbildung zu schlie337en ist, kann auch spre-chen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, ein planwidrig unvollst344ndiges Ge-setz durch eine Reform zu schlie337en (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2008 aaO). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. aa) Die planwidrige Regelungsl374cke folgt aus der oben dargelegten Un-vollst344ndigkeit des Gesetzes f374r den Fall der Versagung der Restschuldbefrei-ung im Schlusstermin auf Grund der Verletzung der Auskunfts- und Mitwir-kungspflichten des Schuldners. Die Gr374nde, die eine "vorweggenommene Ver-sagung" nach 247 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen, wiegen nicht leichter als die die-selbe Sanktion (247247 295, 296 InsO) ausl366senden Verst366337e in der Wohlverhal-tensphase. Es gibt keinen sachlichen Grund daf374r, dass nur letztere zu einer Sperre nach 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374hren, w344hrend die Versagung nach 247 289 Abs. 1 Satz 2, 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO folgenlos bleibt. 15 bb) Der Gesetzgeber hat seine Absicht, den Katalog des 247 290 Abs. 1 InsO um einen Versagungstatbestand "Nr. 3a" zu erweitern, im "Regierungs-entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur St344rkung der Gl344ubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007) zu erken-nen gegeben. Danach sollte der Schuldner auch dann keine Restschuldbefrei-ung erlangen k366nnen, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde. In der Begr374ndung zu diesem Entwurf (RegE S. 68 f) wird ausgef374hrt: 16 - 10 - "Mit dem Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird eine Sperre gegen374ber einem missbr344uchlich wiederholten Rest-schuldbefreiungsverfahren geschaffen. W374rde jedoch 247 290 InsO insgesamt in den Katalog der Versagungsgr374nde der Nummer 3 aufgenommen, so w374rde sich bei den Gr374nden nach 247 290 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 InsO-E eine unverh344ltnism344337ig lange Sperrfrist er-geben, da die jeweils dem Tatbestand eigenen Fristen noch hin-zugerechnet werden m374ssten. So wird eine rechtskr344ftige Verur-teilung in Abh344ngigkeit von der registerrechtlichen L366schungsfrist unter Umst344nden noch zehn Jahre ber374cksichtigt. Eine Einbezie-hung dieser Tatbest344nde - auch 374ber 247 297a InsO-E - in Num-mer 3 verbietet sich deshalb von selbst. Allerdings besteht [im Fal-le] einer Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO das Bed374rfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen, werden die Gerichte in nicht gerechtfertigter Weise belastet, wenn alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneute Rest-schuldbefreiungsantr344ge gestellt werden. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, f374r diese Versagungsgr374nde in 247 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO-E eine Sperrfrist vorzusehen, deren L344nge allerdings wegen der blo337en Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten nur drei Jahre betr344gt. Damit werden letztlich auch die von Nummer 1 und 1a erfassten F344lle abgedeckt; denn es entspricht der Lebens-erfahrung, dass bei der Begehung von Straftaten gegen einzelne oder alle Insolvenzgl344ubiger auch regelm344337ig unrichtige Angaben im Insolvenzverfahren gemacht werden. Weil vorgesehen ist, dass auch nach der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung gem344337 247 297a InsO-E diese nachtr344glich versagt werden kann, war in Nummer 3a zur Schaffung eines Gleichlaufs der Versagungstat-best344nde auch 247 297a InsO-E einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn die nachtr344gliche Versagung auf die Gr374nde nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO-E gest374tzt worden ist. Nummer 3a ist im 334brigen an den Wortlaut der Nummer 3 angeglichen; erfasst wer-den damit auch Insolvenzverfahren, die freigegebene Massege-genst344nde aus einem fr374heren Insolvenzverfahren oder Neuer-werb des Schuldners zum Gegenstand haben und in denen die Entscheidung 374ber die Restschuldbefreiung zeitlich nach Stellung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird, in dem Nummer 3a zur Anwendung kommt." - 11 - Diese Begr374ndung - soweit sie die Einf374hrung einer Sperrfrist im Fall der Versagung wegen Verletzung der Pflichten des Schuldners aus 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO betrifft -, rechtfertigt es, schon vor Verabschiedung eines Ge-setzes, die derzeit nicht absehbar ist, im Wege der richterlichen Rechtsfortbil-dung eine entsprechende Sperrfrist zu bestimmen. Dies gilt auch f374r die Frist, innerhalb derer ein neuer Restschuldbefreiungsantrag unzul344ssig sein soll, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung aus einem der beiden genannten Gr374nde versagt worden ist. Sie beginnt mit Rechtskraft der Versagungsent-scheidung in dem fr374heren Verfahren zu laufen und betr344gt drei Jahre bis zur erneuten Antragstellung. Im Hinblick auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Fristen w344re es nicht angemessen, den Schuldner mit einer l344ngeren Sperre - in Betracht k344men etwa zehn Jahre entsprechend dem Wortlaut des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO - zu belegen. Eine k374rzere Sperre w374rde ihren Zweck verfeh-len. 17 cc) Die Einf374hrung einer Sperrfrist im Wege der richterlichen Rechtsfort-bildung ist erforderlich, um die f374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit von Folgean-tr344gen notwendige Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. Wird dem Schuldner wegen der Verwirkung von Versagungsgr374nden in fr374heren Verfah-ren das Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen erneuten Antrag versagt, kann dies nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Dies belegt 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Im unmit-telbaren Anwendungsbereich dieser Regelung kann der Schuldner nach Ablauf von zehn Jahren erneut ein Restschuldbefreiungsverfahren einleiten, ohne dass die Versagung in dem fr374heren Verfahren dem noch entgegensteht. Weitere besondere Voraussetzungen f374r die wiederholte Stellung eines Restschuldbe-freiungsantrags nach Ablauf der Frist sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Entsprechendes muss auch im Anschluss an die Drei-Jahres-Sperre analog der Vorschrift gelten. Andere Ankn374pfungspunkte, wie etwa die zwischenzeitliche 18 - 12 - Wiederherstellung der Zahlungsf344higkeit des Schuldners (vgl. AG Duisburg ZVI 2008, 306, 307 f) oder die Feststellung, dass f374r ein weiteres Verfahren ver-wertbares Verm366gen zur Verf374gung steht (so Hackl344nder ZInsO 2008, 1308, 1315), finden im Gesetz keine St374tze und sind nicht geeignet, die erforderliche Rechtssicherheit herbeizuf374hren. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 8 IN 68/07 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.02.2008 - 6 T 156/08 -
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