BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 219/09 vom 3. M344rz 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Naumburg vom 10. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Wert: bis 2.500 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt die Ab344nderung einer Urkunde auf Zahlung von Kin-desunterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch ein dem Beklagten am 6. M344rz 2009 zugestelltes Urteil teilweise stattgegeben. Der Be-klagte hat hiergegen am 6. April 2009 Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-richt hat die Berufungsbegr374ndungsfrist bis 8. Juni 2009 verl344ngert. Der Beklag-te hat die Berufung mit einem am 9. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz be-gr374ndet (per Fax; Absendung oder Eingang ab 00.00 Uhr oder 00.01 Uhr; 334bersendungsdauer 3 Minuten 20 Sekunden). 1 - 3 - Auf einen telefonischen Hinweis des Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2009 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsbe-gr374ndungsfrist zu gew344hren. Nach einer dem Antrag beigef374gten "pers366nlichen Erkl344rung" der Kanzleikraft seiner Verfahrensbevollm344chtigten habe die Kanz-leikraft im Lauf des 8. Juni 2009 wiederholt versucht, die Berufungsbegr374ndung per Fax an das Oberlandesgericht zu senden, was jedoch gescheitert sei. Sie habe bei Dienstschluss die Kanzlei verlassen; die ablaufende Frist sei ihr auf-grund der an diesem Tage herrschenden Hektik schlechthin entfallen. Nach ihrer - dem Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls beigef374gten - "anwaltlichen Versicherung" hat die Verfahrensbevollm344chtigte des Beklagten am 8. Juni 2009 gegen 23.30 Uhr ihre Kanzlei noch einmal betreten, um einen Anruf auf dem Anrufbeantworter abzuh366ren. Dabei habe sie durch Zufall gesehen, dass die Berufungsbegr374ndung noch im Eingangsschacht des Telefaxger344tes gele-gen habe, ohne dass ein Faxprotokoll 374ber eine Absendung vorfindlich gewe-sen sei. Sie habe daraufhin selber versucht, die Berufungsbegr374ndung dem Oberlandesgericht noch vor Fristablauf zu 374bermitteln. Durch die verlangsamte 334bertragung sei ihr dies dann allerdings nur mit einer 334berschreitung der Frist um eine Sekunde gelungen. 2 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beru-fungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. 4 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom Beklagten vor-gelegte pers366nliche Erkl344rung der Kanzleikraft seiner Verfahrensbevollm344chtig-ten ohne Relevanz. Entscheidend sei hier das eigene Verhalten der Verfah-rensbevollm344chtigten. Da die 334bersendung der Berufungsbegr374ndung ausweis-lich des sp344teren Fax-Protokolls nur 3 Minuten und 20 Sekunden gedauert ha-be, h344tte die Verfahrensbevollm344chtigte, als sie um ca. 23.30 Uhr nochmals ihre Kanzleir344ume aufgesucht habe, in den ihr bis zum Fristablauf verbleiben-den 30 Minuten den Schriftsatz mit der Berufungsbegr374ndung ohne weiteres noch rechtzeitig 374bermitteln k366nnen. Der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten 334bersendungsversuche seine Verfahrensbevoll-m344chtigte, die ersichtlich im Umgang mit dem Faxger344t vertraut gewesen sei, unternommen habe und aus welchem Grund eine rechtzeitige 334bersendung gescheitert sei. b) Es ist zweifelhaft, ob die vorstehend wiedergegebenen Umst344nde f374r sich genommen ausreichen, um ein dem Beklagten zuzurechnendes (247 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Verfahrensbevollm344chtigten an der Fristver-s344umung auszuschlie337en. Das Oberlandesgericht weist im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass die als Grund f374r die Fristvers344umung angef374hrte "verlangsam-te 334bertragung" allein noch nicht hinreichend nachvollziehbar verdeutliche, wa-rum der Verfahrensbevollm344chtigten in der ihr bis zum Fristablauf verbleiben-den Zeit eine 334bersendung nicht m366glich gewesen sei. 6 Die Frage kann indes dahinstehen. Zwar m374ssen innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO mit dem Wiedereinsetzungsgesuch alle Umst344nde, die f374r die 7 - 5 - Frage der Fristvers344umung und des Verschuldens von Bedeutung sind, voll-st344ndig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Nach der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, k366nnen allerdings Anga-ben, die - wie hier der genaue Zeitpunkt des Auffindens der Berufungsbegr374n-dung im Einzugsschacht des Faxger344tes und der Hinweis auf die "verlangsamte 334bertragung" - unklar und erg344nzungsbed374rftig sind, insbesondere solche, de-ren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten ist, auch nach Fristablauf noch erl344u-tert und vervollst344ndigt werden (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - zitiert nach juris, dort Rdn. 10, vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - FamRZ 2007, 1458, 1459, vom 16. August 2000 - XII ZB 136/00 - FuR 2001, 285 und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO 247 234 Abs. 1 Be-gr374ndung 6). Das ist hier - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - mit der Gegenvorstellung des Beklagten geschehen. Darin hat der Beklagte nach-vollziehbar dargelegt, dass seine Verfahrensbevollm344chtigte den Schriftsatz mit der Berufungsbegr374ndung nicht sofort beim Betreten der Kanzleir344ume, son-dern erst w344hrend des Abh366rens einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter, das aufgrund von Unklarheiten ein wiederholtes Zur374ckspulen erforderlich ge-macht und deshalb einige Zeit in Anspruch genommen habe, bemerkt habe. Die Verfahrensbevollm344chtigte habe daraufhin zun344chst gepr374ft, ob ein positives Faxprotokoll vorliege und sodann - mithin erst kurz vor Mitternacht - versucht, den Schriftsatz selbst zu 374bersenden. Angesichts der nunmehr vorger374ckten Zeit sei sie "derma337en nerv366s" geworden, dass sie bei ihrem ersten 334bersen-dungsversuch wahrscheinlich die notwendige Freischaltung durch Vorwahl ei-ner "0" vergessen habe. Sodann habe sie bei mehrmaligem Anw344hlen festge-stellt, dass eine 334bertragung nicht zeitnah eingeleitet worden sei. Schlie337lich habe sie - jedenfalls noch vor Mitternacht - einen weiteren erfolgreichen 334ber-sendungsversuch gestartet, der zur - allerdings nicht mehr rechtzeitigen - 334ber-sendung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht gef374hrt habe. Bei Zugrun- - 6 - delegung dieses vom Beklagten geschilderten Geschehensablaufs ist nicht er-sichtlich, dass seiner Verfahrensbevollm344chtigten hinsichtlich der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ein ihm zuzurechnendes Verschulden angela-stet werden k366nnte. Die Zur374ckweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndung kann deshalb mit der vom Oberlandesgericht gege-benen Begr374ndung keinen Bestand haben. c) Der Senat vermag 374ber die vom Beklagten beantragte Wiedereinset-zung in die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht selbst abschlie337end zu entschei-den. Vielmehr ist es Sache des Berufungsgerichts, die weiteren vom Beklagten zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsbegehrens vorgetragenen Umst344n-de, wie sie sich namentlich aus der "pers366nlichen Stellungnahme" der Kanzlei-angestellten der Verfahrensbevollm344chtigten ergeben, einer tatrichterlichen W374rdigung zu unterziehen. Der das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten 8 - 7 - zur374ckweisende und seine Berufung verwerfende Beschluss war deshalb auf-zuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. Hahne Wagenitz V351zina Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Haldensleben, Entscheidung vom 04.03.2009 - 8 F 95/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.08.2009 - 8 UF 57/09 -
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