BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 219/09 vom 10. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. September 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Karlsru-he vom 5. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Karlsruhe zur374ck-verwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 159.262,80 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte wurde am 3. August 2004 zum vorl344ufigen Insol-venzverwalter und am 1. Oktober 2004 mit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 1 - 3 - 11. Juni 2008 beantragte er, die Verg374tung f374r seine T344tigkeit als vorl344ufiger Verwalter auf 137.295,52 200 zuz374glich 16 v.H. Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, der Anspruch sei verj344hrt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zur374ckverwiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der Rechts-beschwerde. II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 2 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Verg374tungsanspruch sei gem344337 247247 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Dezember 2007 verj344hrt. Die Ver-j344hrung sei weder durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens noch durch eine vereinbarte Stundung gehemmt worden. Entgegen der Ansicht des Amtsge-richts d374rfe die Verj344hrung aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf die Ein-rede eines hierzu Berechtigten ber374cksichtigt werden. Hierzu m374sse den 374bri-gen Beteiligten nach Zur374ckverweisung der Sache Gelegenheit gegeben wer-den. 3 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Verg374tungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verj344hrt. Wie der Se-nat zwischenzeitlich entschieden hat, verj344hrt der Verg374tungsanspruch des vor- 4 - 4 - l344ufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB. Die Frist beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde, der Verg374-tungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfah-rens ist die Verj344hrung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des 247 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160, Rn. 27, 28, 30 ff; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 97/09, juris Rn. 2; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 190/09, juris Rn. 2). 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht m366glich ist, ist die Sache zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Verg374tungsantrag selbst noch nicht gepr374ft ist, h344lt der Senat es f374r sachge-recht, das Verfahren gem344337 247 577 Abs. 4, 247 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung 5 - 5 - auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zur374ckzuver-weisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2008 - 2 IN 704/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2009 - 11 T 458/08 -
Full & Egal Universal Law Academy