BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 219/10 vom 29. September 2011 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 213, 299, 300 Abs. 1 Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur T a b elle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die A n- sprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldb e- freiung au szusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonst i- gen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 219/10 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter V ill als Vorsi t- zender, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 2010 un d der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29. Juni 2010 au f- gehoben . D ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurüc k- verwiesen . Der Beschwerdewert beträgt 5 .000 Gründe: I. Am 16. März 2009 hob das Insolvenzgericht das am 1. März 2007 eröf f- nete vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach A n kündigung der Restschuldbefreiung mangels Masse analog § 200 InsO auf . In der Folgezeit einigte sich die Schuld nerin nach Aufnahme eines Verwan d- tendarlehens mit ihren drei Gläubigern auf Zahlungen in Höhe von etwa 5 % der angemeldeten Forderungen und auf einen darüber hinausgehenden Ford e- 1 - 3 - rungsverzicht durch die Gläubiger. Weiter erklärten die Gläubiger ihr Einve r- st ändnis, dass das Insolvenzverfahren eingestellt we r de. Die Schuldnerin hat beantragt, das Restschuldbefreiungsverfahren g e- mäß § 213 InsO einzustellen und ihr vorzeitig Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Landg ericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Re chts beschwerde der Schuldnerin, mit der sie weiter die vorzeitige Beend i- gung des Restschuldbefreiungsverfahrens und die vorzeitige Erteilung der Restschuldb e fr eiung begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist g emäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, § 216 Abs. 2, § 300 Abs. 3 Satz 2 analog InsO statthaft und auch im Übr i gen zulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung und Z u- rückverw eisung. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, für eine Ei n- stellung nach § 213 InsO sei kein Raum mehr, nachdem das Insolvenzverfa h- ren bereits durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16. März 2009 aufgehoben worde n sei. Vor diesem Hintergrund habe das I n- solvenzgericht den Einstellungsantrag der Schuldnerin zutreffend als unzulä s- sig angesehen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 3 4 5 - 4 - a) Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Beschw erdegerichts zu, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits analog § 200 InsO aufg e hoben und für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO kein Raum war. Die Auslegung des Antrags der Schuldnerin in der Fassung vom 25. März 2010 ergibt jedoch, dass diese nicht die Einste l lung des Insolvenzverfahrens, sondern die vorzeitige Beendigung des Restschuldbefre i- ungsverfahrens und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bea n tragt. Mit der Ablehnung dieser Anträge un ter Hinweis auf § 213 InsO hat sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats g e setzt (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399 , 400 f ; B e- schluss vom 8. November 2007 - IX ZB 115/04, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Januar 2009 - IX ZB 290/08, juris Rn. 2 f) und verkannt, dass der Schuldn e- rin nach dieser Rechtsprechung vorzeitig Restschuldbefreiung er teilt und das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig beendet werden kann ( analog § § 213 , 299 , 300 Abs. 1 InsO ) . Der Senat hat entschieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefre i- ung bereits im Schlusstermin erteilt werden kann, wenn keine Insolvenzgläub i- ger F orderungen zur Tabelle angemeldet haben , sofern er belegt, dass die Ve r- fahren s kosten und die sonstige n Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Ve r- bindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen A n trag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverha ltensperiode zu erte i- len (BGH, jeweils aaO). D ie Schuldnerin hat zwar nur einen Teil der Forderungen beglichen, währen d die Gläubiger auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Ansprüche ve r zichtet haben. Doch sind mit dem Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BG B) und der 6 7 8 - 5 - Teilzahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) die F orderungen der Gläubiger insgesamt erl o- schen; Ansprüche der Gläubiger gibt es mithin nicht mehr. Deswegen kann vo r- liegend nicht anders entschieden werden, als wenn der Schuldner die Gläub i- ger vollständig befri edigt hätte. Auch hier fehlt es nach dem Erlöschen der Fo r- derungen an Gläubigern , an die die Treuhänder in während der Wohlverha l- tensperiode die von ih r vereinnahmten Bezüge abführen könnte. Eine Vers a- gung der Restschuldbefreiung nach §§ 296 f InsO kommt ma ngels antragsb e- fugter Gläubiger nicht mehr in Betracht. Die Durchführung der Wohlverhalten s- periode wäre daher sinnlos, mithin unverhältnism ä ßig (vgl. LG Berlin, ZInsO 2009, 443 , 444 ; FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 299 Rn. 13; Uhlenbruck/Vallender, I n sO, 13. A ufl., § 299 Rn. 11; HK - InsO/ Landfermann , 5 . Aufl., § 299 Rn. 6 ff ). b) Der vorzeitigen Restschuldbefreiung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin einen Gläubigertausch vorgenommen und die Teilbefriedigung i h- rer alten Gläubiger durch eine Kreditaufn ahme bei einem Neugläubiger fina n- ziert hat (so aber AG Köln, NZI 2002, 218; vgl. auch Uhlenbruck/Vallender, Ins O , 13. Aufl, § 299 Rn. 13; MünchKomm - InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 299 Rn. 15) . Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverha l- ten sper i ode stehen der vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner einen Ausstieg aus der l e benslangen Schuldenhaftung und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen soll. Bei einem blo ßen Gläubigerwechsel ist dieser Erfolg nicht gesichert. Bei dem Kreditgeber handelt es sich jedoch um einen Neuglä u biger. Dies hat zur Folge, dass, sofern er sich nicht die Forderungen der Altgläubiger hat abtreten lassen und an deren Stelle in das Restsch uldbefreiungsverfahren eingetreten ist, seine Forderung gegen den Schuldner nicht von der Res t- schuldb e freiung nach § 30 1 Abs. 1 InsO erfasst ist. Auch werden an ihn die von der A b tretungserklärung erfassten Bezüge, die der Treuhänder während der 9 - 6 - Wohlverhal tensperiode erlangt, nicht ausgekehrt, weil er nicht Insolvenzgläub i- ger ist (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Mithin gibt es keinen Grund, wegen der Fo r- derung des Neugläubigers das Restschuldbefreiungsverfahren zu Ende zu fü h- ren, obwohl es Insolvenzgläubiger nic ht mehr gibt und die Forderung des Ne u- gläubigers durch das Verfahren nicht betroffen wird (Pape in Mohrbu t- ter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 99; vgl. FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 299 Rn. 13; HK - InsO/Landfermann, aaO, § 299 Rn. 10). c) Ob die Schuldnerin sämtliche Verfahrenskosten beglichen hat, hat das B e schwerdegericht nicht festgestellt. Aus der Insolvenzakte ergibt sich lediglich, dass sie die im Eröffnungs - und im Insolvenzverfahren angefallenen, ihr g e- stundeten Ko sten am 22. April 2010 beglichen hat. Auch hat sie mit der Rechtsbeschwerdebegründung einen Einzahlungsbeleg vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie an die Treuhänderin die bis zum 16. März 2010 angefall e- ne Treuhändervergütung be zahlt hat. Ob weitere Kost en im Restschuldbefre i- ungsverfahren angefa l len sind und offen stehen, ist nicht festgestellt und aus den Akten nicht ersich t lich . 3. Der Senat hält es in Anbetracht der noch ausstehenden Feststellu n- gen, ob die Schuldnerin die gesamten Verfahrenskosten beglichen hat, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen ; § 577 10 11 - 7 - Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH , Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen : AG Köln, Entscheidung vom 29.06.2010 - 74 IK 37/07 - LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2010 - 1 T 332/10 -
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