BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 219 /13 v om 2 . Juli 201 4 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 a) Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 u- fenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten A n- tragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranl assung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden (For t- führung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24). b) Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in ein er ve r- mögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 Satz 1 FamFG vorgeschrieb e- ne Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerd e- summe für den unterlegen en Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100). BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 2 19/13 - OLG Schleswig AG Schwarzenbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Juli 2014 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den B eschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27 . März 2013 wird auf Kosten des Antrags ge g- ners verworfen. W ert: bis zu 300 Gründe: I. D ie Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners. Sie nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Ausbildungs unterhalt und auf Auskehrung einer von dem Antragsgegner vereinnahmten L eistung aus e iner Kapitalversicherung in Anspruch. Hierzu macht die Antragstellerin geltend, die se V ersicherung sei zur Absicherung ihrer Ausbildung angespart worden und habe nach einer - im Rahmen der Scheidung getroffenen - Vereinbarung ihrer Eltern nach dem Eintritt der Volljährigkeit an die Antragstellerin ausgezahlt werden sollen. Das Amtsgericht hat für sein Verfahren einen " vorläufigen Streit wert " von 3.000 Dezember 2012 hat es den 1 2 3 - 3 - Antragsgegner in der Auskunftsstufe dazu verpflichtet, der Antragstellerin Au s- k unft über sein e Eink ünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 sowie über den Stand de s " Sparvertr a- ges " zum 31. August 2012 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen . Den weitergehenden Auskunftsantrag der Antragstellerin - insbesondere zu Einkün f- te n aus selbständiger Tätigkeit und zu Kapitaleinkünfte n - hat das Amts gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die diesbezüglichen Auskunftsa n- sprüche von dem Antragsgegner erfüllt worden seien. Das Amtsgericht hat se i- nen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach " diese En t- mit der Beschw erde angefochten werden " könne. Mit seine r Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, zur E r- teilung von Auskünften über den Stand des " Spar vertrages " - der nach seinem Vorbringen ein e Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist - und zur Vorl a- ge einer Saldenbestätigung der A. - Versicherung verpflichtet worden zu sein . Das Oberlandesgericht hat den W ert des Beschwerdegegenstands auf bis zu 300 Hierg e- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners . I I . Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil d er Antrags gegner nicht aufzuzeigen vermag, dass die Rechtssache grundsät z- liche Bedeutung h at oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerich ts erforder t (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 5 - 4 - 1. Die Wertbemessung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beansta n- den. Es hat hierzu ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshof s für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei eine r Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich sei, die geforderte Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen. Von dem Fall eines besond e- ren Geheimhaltungsinteresses abgesehen, sei dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Au s- kunft und die Vorlage der Belege erforder te n. D e r Antragsgegner könne die geforderte Auskunft über den Stand eines " Sparvertrages " aufgru nd einer Durchsicht vorhandener Versicherungsunterlagen unschwer ohne Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen selbst erteilen ; allenfalls werde von ihm die Anfo r- derung einer Bescheinigung beim Versicherungsunternehmen verlangt . Ein h ö- herer Zeita ufwand als drei Stunden sei hierfür nicht anzusetzen. Da der gemäß §§ 20 ff. JVEG maximal anzusetzende Entschädigungssatz 17 von dem Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Gehei m- haltungsinteresse aufgezeigt worden seien, liege seine Beschwer weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600 Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der s tändigen Rechtspr e- chung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 , jeweils m it weiteren Nachweisen) und lassen keine Rechtsfe h- ler erkennen. Auch di e Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. 2. Auch aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgl i- che Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, kann ein Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 574 Abs. 2 ZPO nicht h ergeleitet we rden . 6 7 8 9 - 5 - Denn das Beschwerdegericht war schon nicht befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen. a) Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist , wie sich aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt , dem Gericht des ersten Rec htszuges vo r- behalten. Hat wie im vorliegenden Fall kein Beteiligter die Zulassung der B e- schwerde beantragt, ist insoweit eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Endentscheidung des Amtsgerichts bedeutet Nichtzula s- sung. N ach ständi ge r Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s - auch des S e- nats - ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen , wenn das ers t- instanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer s olchen Entscheidung ges e- hen hat , weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des u n- terlegenen Beteiligten 600 m- gegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält ( Senatsb e- schlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6; BGH Urte ile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 10. Feb - ruar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15). U nter diesen Umständen k ann dem Schweigen in der erstinstanzlichen En den tscheidung nicht entno m- men werden, dass das Amtsger icht die Beschwerde nicht zugelassen ha be . Denn es musste sich wegen seiner Vorstellungen von einer 600 n- den Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen. b) E ine solche Konstellation liegt dem Streitfall indessen nicht zugrunde. Entgegen der A nsicht der Rechtsbes chwerde können weder die vorläufige Wertfestsetzung noch die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung als z u- reichende Anknüpfungspunkte für die Annahme herangezogen werden, dass 10 11 - 6 - das Amtsgericht von einer die Wertgrenze von 600 übersteigenden Beschwer des A ntragsgegners ausgegangen sein könnte. aa) Treffen im Rahmen eines Stufenantrages ein Leistu n gs anspruch und ein vorbereitender Auskunftsanspruch zusammen, f alle n der V erfahrens wert und die Beschwer eines in der ersten Stufe zur Erteilung einer Auskunft ve r- pflichteten Antragsgegners in aller Regel deutlich auseinander. Soweit das G e- richt der ersten Instanz einen vorläufigen Gebührenverfahrenswert bestimmt, richtet sich die Wertfestsetzung gemäß § 38 FamGKG nach d em Wert für den höchsten Einzelantrag , der in aller Regel der Leistungsantrag sein wird. Ma ß- geblich e Schätzungsgrundlage für die vorläufige Festsetzung des Verfahren s- wertes sind daher nach allgemeiner Ansicht die (realistischen) wirtschaftlichen E rwartungen , die der Antragsteller zu Beginn des Rec htszuges mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft ( vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 ' Stufenklage ' ; Musielak/Heinrich ZPO 11. Aufl. § 3 Rn. 34 ' Stufenklage ' ; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. § 38 FamGKG Rn. 2 mit je weils zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft ver pflichteten Antragsgegners - w ie das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat - in ers ter Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und somit nach gänzlich anderen Kriterien . Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwe r des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnom men werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Au s- kunft verpflichtete n Antragsgegners mehr als 600 vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 11; BGH Urteil e vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 12 - 7 - Rn. 17 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10 - NJW - RR 2012, 633 Rn. 15 j e- weils zur Wertf estsetzung bei der isolierten Auskunftsklage ). bb) Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 g- ners ausgegangen ist. Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das " statthafte " Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich damit, dass die Rechtsbehelfsbele hrung immer dann zu erte i- len ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Gericht des ersten Rechtszuges darüber hinaus auch die sonstige n Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels - und damit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch nicht das Erreichen der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdesumme - zu prüfen hätte. Denn die Entscheidung, ob die persönl i- che Beschwer des unterlegenen Beteiligten den Wert von 600 das Beschwerdegericht in eigener Zuständig keit von Amts wegen zu treffen, ohne dabei an die erstinstanzliche Wertfestsetzung gebunden zu sein (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. März 2013 XII ZR 8/1 3 - NJW - RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Auch wenn deshalb das Gericht de s ersten Rechtszuges davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 nicht übersteigt, wird es diese V orstellungen vom un - zureichenden Wert des Beschwerdegegenstands nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gemäß § 39 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Rechts behelfs belehrung zu verzichten , wenn es die Beschwerde nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 9. A pril 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 13 14 - 8 - Rn. 20 f.). Etwas ander e s ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen auch nicht aus der einleitenden Wendung in der Rechtsbehelfsbelehrung, w o- nach die Entscheidung " mit der Beschwerde angefochten werden " k önne. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, dass mit dieser Formulierung ein e über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinausgehende Au s- sage verbunden werden sollte. Im Übrigen ist auch die Antragstellerin durch den amtsgeric htlichen Tei l- beschluss beschwert worden, weil ihr zum Unterhalt gestellter Auskunftsantrag zu den Einkünften des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit und zu de s- sen Kapitaleinkünften zurückgewiesen worden war. Ihre Beschwer durch die angefochtene Ents cheidung des Amtsgerichts hätte sich nach einem Bruchteil des nach § 3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) Unterhaltsbetrages beme s- sen, den sie in einem dreieinhalbjährigen Zeitraum (§ 9 Satz 1 ZPO) bei gehör i- ger Erteilung der weiteren von ihr verlangten Aus künfte erwarte t hätte (vgl. Se - 15 - 9 - natsurteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und Senat s- beschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98 - FamRZ 1999, 1497) . Selbst wenn man - wofür allerdings nichts spricht - der in der Rechtsbehelfsbeleh rung gewählten Formulierung eine Aussage darüber entnehmen könnte, dass nach Auffassung des Amtsgerichts die erforderliche Mindestbeschwer erreicht sei, bliebe immer noch offen, ob sich diese Aussage auf die Antragstellerin, den Antragsgegner oder auf beid e Beteiligte bezieht. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 11.12.2012 - 22 F 742/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.03.2013 - 10 UF 42/13 -
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