BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 22/00 vom 6. Februar 2001 in der Beschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mü hlens und den Richter Dr. Meier-Beck am 6. Februar 2001 beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. August 2000 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Landgericht Osnabrück hat den Antrag des Antragstellers zurüc k - gewiesen, den Richter am Landgericht K. im Prozeßkostenhilfe- Beschwerdeverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Richter hatte im Beschwerdeverfahren Kopien des als "Prozeßkostenhilfe" g e - kennzeichneten Schriftsatzes des Antragstellers vom 9. Mai 2000 nebst Anl a - gen mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers und seiner Ehefrau den Antragsgegnern zur Stellungnahme z u - geleitet, ohne zuvor dessen Zustimmung einzuholen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen di e - - 3 - sen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der außerordentlichen B e - schwerde. II. § 567 Abs. 4 ZPO schließt eine Beschwe rde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Dies gilt, wie der Antragsgegner nicht verkennt, auch in Ve r - fahren über die Ablehnung eines Richters (§§ 42 ff. ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen B e - schwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsor d - nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Vorausse t - zungen sind hier nicht gegeben. Rogge Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck
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