BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/04 vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozess-kostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerde-verfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unstatthaft verworfen. Sein An-trag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.279,88 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zuge-lassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional 1 - 3 - als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insol-venzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuh344nders gem344337 247 292 Abs. 1 Satz 3, 247 36 Abs. 4 InsO, 247 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gew344hrt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpf344nd-baren Teils des Arbeitseinkommens unber374cksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 119/04, n.v.). Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdef374hrers spruchreif ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr. 2 Dem Rechtsbeschwerdef374hrer steht Prozesskostenhilfe nach 247 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Au337erdem ist die ange- 3 - 4 - k374ndigte Erkl344rung zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen nicht eingereicht worden. Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 - LG Dortmund, Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -
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