BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 220/04 vom 20. Juni 2007 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG 247 67 a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 56 g Abs. 1, 5, 247247 27, 28, 29 Abs. 2; GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 247 133; ZPO 247247 621 Abs. 1, 621 e Abs. 2; BGB 247 1835 i.V.m. FGG 247 67 Abs. 3 a.F. a) Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Er-stattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zur374ck, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht er366ffnet, wenn das Oberlandesgericht eine weitere Be-schwerde zugelassen hat. b) Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur Erstattung der Kosten f374r eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psycholo-gen ("Supervisor"). BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 220/04 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2004 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 464 200 Gr374nde: I. In dem Sorgerechts- und Unterbringungsverfahren betreffend das min-derj344hrige Kind P.R. wurde der Beteiligte zu 1 zum Verfahrenspfleger f374r das Kind bestellt. F374r diese T344tigkeit hat er u.a. Ersatz von Aufwendungen in H366he von 464 200 verlangt. Dabei handelt es sich um eine Verg374tung, die ihm sein "Su-pervisor", ein Diplom-Psychologe und Psychotherapeut, f374r jeweils zwei Sitzun-gen am 17. und 23. Oktober 2002 (von jeweils 45 Minuten zu 100 200) in Rech-nung gestellt hat. Gegenstand der Sitzungen war ausweislich der erteilten Rechnung "die fallbezogene Beratung/Supervision (Doppelsitzung) Familie R.". 1 - 3 - Das Amtsgericht hat eine Erstattung der Kosten der "Supervision" abge-lehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht unter Hinweis auf 247 56 g Abs. 5 FGG zugelassenen weiteren Beschwerde ver-folgt der Verfahrenspfleger sein Erstattungsverlangen weiter. 2 II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 3 1. Das Rechtsmittel ist nicht als sofortige weitere Beschwerde nach 247247 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft. 4 Nach 247 67 a Abs. 5 Satz 2 FGG (= 247 67 Abs. 3 Satz 3 FGG a.F.) be-stimmt sich das Verfahren f374r die Festsetzung von Verg374tung und Aufwen-dungsersatz des Verfahrenspflegers nach dem entsprechend anzuwendenden 247 56 g Abs. 1 und 5 FGG. Nach 247 56 g FGG entscheidet das Vormundschafts-gericht 374ber die Verg374tung und den Aufwendungsersatz des Vormunds; gegen diese Entscheidung findet nach Ma337gabe des 247 56 g Abs. 5 FGG die sofortige Beschwerde und - bei Zulassung - die sofortige weitere Beschwerde (247247 27, 29 Abs. 2 FGG) statt. Bei einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf den Verfahrenspfleger hat das Familiengericht, wenn es eine Verfahrenspfleg-schaft anordnet, 374ber den Verg374tungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Familienge-richts ist die sofortige Beschwerde gegeben, 374ber die allerdings nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG nicht das Landgericht, sondern - wie hier auch gesche-hen - das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. 5 - 4 - Daraus folgt indes nicht, dass nunmehr gegen die Beschwerdeentschei-dung des Oberlandesgerichts eine sofortige weitere Beschwerde zum Bundes-gerichtshof er366ffnet ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 247 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG, der gegen die Beschwerdeentscheidung nur die "weitere Beschwerde (247 27 FGG)" zul344sst, 374ber die jedoch nach 247 28 Abs. 1 FGG aus-schlie337lich das Oberlandesgericht entscheidet. Eine Zust344ndigkeit des Bundes-gerichtshofs ist insoweit im 374brigen auch gerichtsverfassungsrechtlich nicht er-366ffnet (Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 56 g Rdn. 41). Gem344337 247 133 GVG ist der Bundesgerichtshof in b374rgerlichen Rechtsstreitigkei-ten f374r die Entscheidung von Rechtsbeschwerden zust344ndig. Die in 247 27 FGG geregelte weitere Beschwerde ist zwar in der Sache eine Rechtsbeschwerde; sie wird jedoch vom Begriff der "Rechtsbeschwerde", den 247 133 GVG auf die in 247247 572 ff., 621 e Abs. 2 ZPO geregelten Rechtsmittel bezieht, nicht erfasst. Die-se Eingrenzung des 247 133 GVG ergibt sich aus dem System der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen Instanzenzug beim Oberlandesgericht endet und das eine Befassung des Bundesgerichtshofs nur unter den Voraussetzungen des 247 28 Abs. 2 FGG zul344sst. Sie folgt aber auch aus dem Umstand, dass der fr374-here Zust344ndigkeitskatalog des 247 133 GVG in der vor dem Inkrafttreten des Zi-vilprozessreformgesetzes geltenden Fassung eine Zust344ndigkeit des Bundes-gerichtshofs f374r weitere Beschwerden nach 247 27 FGG nicht er366ffnete. Mit der Anpassung dieser Vorschrift an das vom Zivilprozessreformgesetz neu struktu-rierte Rechtsmittelrecht war eine Ausweitung der Zust344ndigkeit des Bundesge-richtshofs auf Beschwerdeverfahren nach dem FGG nicht beabsichtigt. 6 2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde nach 247 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. 7 Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgef374hrten Familiensachen bei Zulassung die Rechtsbeschwerde er366ffnet. Eine solche Familiensache liegt hier 8 - 5 - jedoch nicht vor. Zwar wird mit dem Rechtsmittel eine Entscheidung angegrif-fen, mit der - wie ausgef374hrt - das (nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG zust344ndi-ge) Oberlandesgericht 374ber eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts entschieden hat. Hier geht es jedoch ausschlie337lich um den Aufwendungsersatzanspruch des vom Familiengericht in einem Sorgerechts-verfahren bestellten Verfahrenspflegers, nicht aber um die elterliche Sorge selbst. Die Zust344ndigkeit des Familien- und des Oberlandesgerichts f374r einen solchen Rechtsstreit beruht deshalb auch nicht auf 247 621 Abs. 1 ZPO, sondern ausschlie337lich auf 247 67 a Abs. 5 Satz 2 FGG (= 247 67 Abs. 3 Satz 3 FGG a.F.) i.V.m. 247 56 g Abs. 1 und 5 FGG. Daraus folgt, dass in einem solchen Rechts-streit eine Rechtsbeschwerde nach 247 621 e Abs. 2 ZPO nicht er366ffnet ist. 3. An die Zulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht ist der Senat nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde oder weitere Beschwerde zug344nglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grunds344tzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in F344llen er366ff-net, in denen - wie hier - eine Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. etwa Se-natsbeschl374sse BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N. und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481). 9 4. Schlie337lich kommt - entgegen der Auffassung des Beschwerdef374h-rers - auch eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG nicht in Betracht. 10 Nach 247 28 Abs. 2 FGG besteht eine Vorlagepflicht nur dann, wenn ein Oberlandesgericht bei der Entscheidung 374ber eine weitere Beschwerde von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandes-gerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die angegrif- 11 - 6 - fene Entscheidung auf eine sofortige Beschwerde, nicht aber auf eine sofortige weitere Beschwerde hin ergangen ist. Die Frage, ob eine Vorlagepflicht in ent-sprechender Anwendung des 247 28 Abs. 2 FGG auch in F344llen besteht, in denen - wie hier - das Oberlandesgericht nicht als Gericht der weiteren Beschwerde, sondern als Beschwerdegericht t344tig geworden ist, erscheint zweifelhaft. Daf374r mag sich ein auch in solchen F344llen bestehendes Bed374rfnis nach Vereinheitli-chung der Rechtsprechung anf374hren lassen. Dagegen spricht jedoch die Kon-struktion des 247 28 Abs. 2 FGG, nach welcher der Bundesgerichtshof in Vorlage-f344llen an die Stelle des vorlegenden Gerichts tritt und damit - bei zul344ssiger Vor-lage eines Beschwerdegerichts - als Tatrichter entscheiden m374sste. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn ein von einem Verfahrensbeteiligten eingelegtes Rechtsmittel l344sst sich schon seiner Natur nach nicht in eine nur dem Gericht selbst m366gliche Vorlage umdeuten. Im 374brigen fehlte es hier auch an den Dar-legungen des Gerichts zur Zul344ssigkeit einer solchen Vorlage. Der blo337e - die Zulassung des Rechtsmittels begr374ndende - Hinweis des Oberlandesgerichts, das Oberlandesgericht Karlsruhe habe in einem Beschluss vom 22. Dezember 2000 (OLGR 2001, 435) "ausnahmsweise 205 die Kosten einer Supervision an-erkannt", ersetzt diese Darlegungen nicht. III. Im 334brigen w344re das Rechtsmittel aber auch nicht begr374ndet. 12 1. Das Oberlandesgericht hat einen Verg374tungsanspruch des Verfahren-pflegers verneint, weil der Zeitaufwand f374r eine kollegiale Fachberatung sowie f374r die Supervision ebensowenig verg374tungsf344hig sei wie der Zeitaufwand f374r 13 - 7 - die allgemeine Fortbildung. Die Kosten der Supervision seien nicht erstattungs-f344hig, da diese T344tigkeit nicht der Erf374llung der gestellten Aufgabe als Verfah-renspfleger diene, sondern dem allgemeinen Eigeninteresse des Verfahrens-pflegers. Verg374tet werde jedoch nur die Leistung, die der Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der subjektiven Interessen des Kindes erbringe. 14 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nur im Er-gebnis stand. Der Beschwerdef374hrer macht keinen Verg374tungsanspruch, sondern ei-nen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen geltend (247 67 Abs. 3 FGG a.F. i.V.m. 247 1835 Abs. 1 Satz 1, 247 670 BGB; zur Anwendbarkeit des bis zum 2. Bt304ndG geltenden Rechts vgl. Art. 229 247 14 EGBGB). Ein solcher Anspruch ist indes nicht begr374ndet. 15 Nach den genannten Vorschriften kann der Verfahrenspfleger nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, deren Vornahme zur F374hrung der konkreten Verfahrenspflegschaft erforderlich ist. Deshalb sind nur solche Ausgaben erstat-tungsf344hig, die individualisierbar, d.h. auf die Verfahrenspflegschaft bezogen sind. Aus diesem Grund k366nnen allgemeine Kosten, wie sie etwa f374r Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen anfallen m366gen, auch dann nicht der Staatskas-se als Aufwendungen f374r die konkrete Verfahrenspflegschaft in Rechnung ge-stellt werden, wenn sie letztlich auch dem Pflegling zugute kommen (vgl. etwa M374nchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. 247 1835 Rdn. 13). 16 Ob die pauschale Aussage des Oberlandesgerichts, die "Supervision" habe nur dem allgemeinen Eigeninteresse des Verfahrenspflegers gedient, an-gesichts dessen gegenteiliger Behauptungen und der von ihm vorgelegten Rechnung des "Supervisors" tr344gt, kann dahinstehen. Ein Ersatz von Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verfahrenspfleger einen Berater hinzu- 17 - 8 - gezogen hat, ist allenfalls dann m366glich, wenn - was der Verfahrenspfleger dar-zulegen hat - die Inanspruchnahme eines solchen Beraters f374r die Durchf374h-rung der konkreten Verfahrenspflegschaft notwendig war. Dies ist hier weder vom Verfahrenspfleger dargetan noch sonst ersichtlich. Der Verfahrenspfleger ist - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier zumindest auch im Hinblick auf seine Qualifikation als Diplom-Sozialp344dagoge zum Verfahrens-pfleger f374r das Kind P.R. bestellt worden. Dass die sachgerechte Wahrneh-mung der Verfahrenspflegschaft - angesichts des begrenzten Aufgabenkreises eines Verfahrenspflegers - die Inanspruchnahme weitergehenden Sachverstan-des erfordert, ist nicht erkennbar. Es mag sein, dass eine "Exploration" des Kindes und seiner Angeh366rigen, wie sie vom Verfahrenspfleger der Staatskasse wiederholt und unter Ansatz eines nicht unerheblichen Zeitaufwands als verg374-tungspflichtige T344tigkeit in Rechnung gestellt worden ist, ein von der 374blichen Ausbildung eines Sozialp344dagogen nicht umfasstes medizinisches oder psy-chologisches Fachwissen verlangt. Eine solche fachliche "Exploration" ist je-doch im Bedarfsfall einem vom Gericht zu beauftragenden Sachverst344ndigen vorbehalten und geh366rt jedenfalls nicht zu den Aufgaben eines - nur mit der Wahrnehmung der Verfahrensinteressen des Kindes beauftragten - Pflegers f374r - 9 - das Verfahren (vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2003, 256 f.; OLG Frank-furt FamRZ 2004, 1751). Hahne Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2003 - 35 F 7407/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2004 - 3 WF 197/03 -
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