BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/05 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. August 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 7.818,01 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Sache weder grunds344tz-liche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1 Insbesondere ist kein Fall der Einheitlichkeitssicherung gegeben. Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen Ma337st344be zu den Voraussetzun-gen der Zahlungsunf344higkeit und ihrer Abgrenzung zur Zahlungsstockung sowie zur Zahlungseinstellung entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469 ff, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402), von de- 2 - 3 - nen das Landgericht nicht abgewichen ist. Im Streitfall ist nach dem Vortrag des Gl344ubigers von den Verm366gensverh344ltnissen des Schuldners nur bekannt, dass die Pf344ndung bei einem Kreditinstitut erfolglos geblieben ist, der Schuldner im Zeitraum zwischen dem 1. April 2005 und dem 20. Juni 2005 (Datum des Insol-venzantrags) nur Teilzahlungen in H366he von 356 200 erbracht hat und der Voll-ziehungsbeamte des Gl344ubigers den Schuldner in seiner Wohnung nicht ange-troffen hat. Unter diesen Umst344nden h344lt sich die W374rdigung der Vorinstanzen, der Gl344ubiger habe den Insolvenzgrund der Zahlungsunf344higkeit (247 17 InsO) nicht glaubhaft gemacht (247 14 Abs. 1 InsO), im zul344ssigen Rahmen einer tat-richterlichen W374rdigung in einem Einzelfall. F374r den behaupteten Geh366rsver-sto337 besteht keinerlei Anhalt. Erg344nzend sei bemerkt: Der Gl344ubiger hat auch seine Forderung in H366he von 7.818,01 200 nicht glaubhaft gemacht, weil er dem Insolvenzgericht weder Steueranmeldungen des Schuldners noch Steuerbescheide vorgelegt hat. Die Angaben in dem Er366ffnungsantrag zum Schuldgrund reichen nach der Recht-sprechung des Senats zur Glaubhaftmachung einer Forderung der Finanzver-waltung grunds344tzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, WM 2006, 332). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 361 IN 172/05 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.08.2005 - 3 T 566/05 (370) -
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