BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/06 vom 8. Februar 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. Februar 2007 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 9. No-vember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzu-l344ssig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag eines Gl344ubigers die beantragte Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen wurde, ist ihm am 17. November 2006 zugestellt worden. Der bei dem Beschwerdegericht eingelegte 204Widerspruch223 des anwaltlich nicht ver-tretenen Schuldners ist am 27. November 2006 beim Bundesgerichtshof einge-gangen. Am 6. Dezember 2006 hat der Schuldner anwaltlich Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die Erkl344rung 374ber die 1 - 3 - pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse mit entsprechenden Belegen (247 117 Abs. 2 ZPO) wurde erst am 4. Januar 2007 nachgereicht. II. 1. Die statthafte (247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO) Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st. Rspr.). 2 2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 3 a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unver-schuldet vers344umt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach 247 117 Abs. 2 Satz 1 4 - 4 - ZPO erforderliche Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Er durfte deshalb bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozess-kostenhilfeantrag entsprochen w374rde. Die Vers344umung der Frist zur formge-rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. b) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 575 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat zutreffend begr374ndet, dass der Schuldner mindestens grob fahrl344ssig unvollst344ndige Angaben in dem von ihm nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Gl344ubigerverzeichnis gemacht 5 - 5 - hat. Die Einlassung des Schuldners in seinem Schreiben vom 18. November 2006 f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 08.10.2006 - 9 IK 384/05 - LG Aurich, Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 T 462/06 -
Full & Egal Universal Law Academy