BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/07 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 78 Abs. 1 Erm344chtigt die Gl344ubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erf374llung eines Anspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gl344ubigers diesen Beschluss aufzuheben, wenn triftige Gr374nde f374r die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs vorliegen. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Offenbach am Main vom 20. Dezember 2005 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Beschluss der Gl344ubigerversammlung vom 8. November 2005 wird aufgehoben, soweit der Insolvenzverwalter erm344chtigt wird, den nach dem Erbbauvertrag vorgesehenen Heimfallanspruch zu erf374llen und die sich daraus ergebenden Anspr374che geltend zu machen. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde haben 4/5 die weitere Beteiligte zu 3 und 1/5 der weitere Beteiligte zu 1 zu tragen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 je zur H344lfte zur Last. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.800 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Schuldnerin betrieb aufgrund eines Erbbaurechts an einem der wei-teren Beteiligten zu 3 geh366renden Grundst374ck ein von ihr errichtetes Erlebnis-bad mit Hallenbadbereich, Au337enschwimmbecken und Saunalandschaft. Finan-ziert wurde die Errichtung dieser Anlage von der L. (fortan: Bank), die grundbuchrechtlich abgesichert ist. 334ber das Ver-m366gen der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren er-366ffnet. Das Erbbaurecht ist der wesentliche Bestandteil der Masse. 1 Der Erbbaurechtsvertrag sieht in 247 12 ein Heimfallrecht f374r den Fall der Insolvenz der Erbbauberechtigten vor. In 247 13 ist bestimmt, dass der Grund-st374ckseigent374mer bei dem Heimfall f374r das Erbbaurecht und die von dem Erb-bauberechtigten errichteten Geb344ude und Anlagen keine Entsch344digung zu leis-ten hat. Nach 247 18 des Vertrages ist der Grundst374ckseigent374mer verpflichtet, bei Vorliegen der Heimfallvoraussetzungen auf Verlangen der - an dem Vertrag mitbeteiligten - Bank den Heimfall gegen374ber der Erbbauberechtigten zu erkl344-ren. 2 Entsprechend einer Aufforderung der Bank - der bei weitem gr366337ten In-solvenzgl344ubigerin - hat die weitere Beteiligte zu 3 den Heimfall geltend ge-macht. Durch Beschluss der Gl344ubigerversammlung vom 8. November 2005 wurde - mit den Stimmen der Bank und gegen diejenigen des weiteren Beteilig-ten zu 1 - der Insolvenzverwalter erm344chtigt, den Heimfallanspruch zu erf374llen und die sich daraus ergebenden Anspr374che geltend zu machen; den Antrag des 3 - 4 - Insolvenzverwalters, einer anderweitigen Verwertung des Erbbaurechts zuzu-stimmen, lehnte die Gl344ubigerversammlung ab. Der weitere Beteiligte zu 1 hat noch in der Gl344ubigerversammlung bean-tragt, den Beschluss aufzuheben (247 78 Abs. 1 InsO) und die Bank vom Stimm-recht auszuschlie337en (247 77 InsO analog). Mit richterlichem Beschluss vom 20. Dezember 2005 hat das Insolvenzgericht diese Antr344ge zur374ckgewiesen. Die hiergegen von dem weiteren Beteiligten zu 1 erhobene sofortige Beschwer-de hatte keinen Erfolg. Soweit der Stimmrechtsauschluss abgelehnt worden ist, nimmt der weitere Beteiligte zu 1 dies hin. Im 334brigen verfolgt er seinen Antrag mit der Rechtsbeschwerde weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2, 247 575 ZPO). Sie hat 374ber-dies Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Beschluss der Gl344ubigerver-sammlung widerspreche nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgl344u-biger (247 78 Abs. 1 InsO). Da der Insolvenzverwalter aufgrund der klaren und rechtlich unbedenklichen Regelung des Erbbaurechtsvertrages verpflichtet sei, das Erbbaurecht auf die von der weiteren Beteiligten zu 3 als Berechtige be-nannte Bank zu 374bertragen, habe es nicht einmal einer Beschlussfassung der Gl344ubigerversammlung bedurft. 6 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht. 7 - 5 - a) Die Auffassung des Beschwerdegerichts steht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 2007 (IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120 ff). Darin hat der Senat entschieden, die Bestimmung eines Erbbaurechts-vertrages, wonach der Grundst374ckseigent374mer bereits aufgrund der Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Erbbauberechtigten den Heimfall des Erbbaurechts verlangen d374rfe, benachteilige die Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger jedenfalls dann, wenn der Heimfall nicht zu verg374ten sei. Der Vertrag unterliege der Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO, weil die Heim-fallregelung gezielt f374r den Insolvenzfall getroffen worden sei und dem Grund-st374ckseigent374mer einen Sondervorteil einger344umt habe, der zwangsl344ufig die Rechte der anderen Gl344ubiger schm344lere. Dies trage nach allgemeiner Erfah-rung den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine entsprechende Kenntnis des Grundst374ckseigent374mers. Aufgrund der Anfech-tung k366nne der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Heimfallklausel entfalle; diesen Anspruch k366nne er dem Heimfallanspruch entgegenhalten. An dieser Auffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Kirchhof WuB VI A. 247 129 InsO 4.07; Kesseler ZNotP 2007, 303 f; Reul DNotZ 2007, 649, 653 f; kritisch hinsichtlich der Unbeachtlichkeit des hypothetischen Geschehensab-laufs Heinze DZWIR 2007, 407, 408 f), h344lt der Senat fest. 8 b) Die hier vereinbarte Heimfallklausel d374rfte ebenso der Insolvenzan-fechtung unterliegen wie diejenige der Senatsentscheidung vom 19. April 2007. Gegebenenfalls bedeutete das Bestehenbleiben des Beschlusses der Gl344ubi-gerversammlung einen Wertungswiderspruch. Das Interesse der Gl344ubigerge-samtheit an der Anreicherung der Masse, dem die Insolvenzanfechtung nach 247247 129 ff InsO dient, unterscheidet sich allenfalls unwesentlich von dem ge-meinsamen Interesse der Gl344ubiger im Sinne des 247 78 Abs. 1 InsO. Dieses ist 9 - 6 - auf die bestm366gliche und gleichm344337ige Befriedigung aller Gl344ubiger - nicht nur der Mehrheit - gerichtet (vgl. die Begr374ndung des Rechtsausschusses zu 247 89 RegE, BT-Drucks. 12/7302 S. 164; ferner KG NZI 2001, 310, 311; M374nch-Komm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 78 Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO 2. Aufl. 247 78 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 78 Rn. 8; HmbK-InsO/Pre337, 2. Aufl. 247 78 Rn. 7; Pape ZInsO 2000, 469, 475). Der hier in Rede stehende Beschluss l344uft darauf hinaus, dass ein we-sentlicher Verm366genswert der Schuldnerin, die durch das Erbbaurecht vermit-telte Nutzungsm366glichkeit, nicht im Interesse der Gl344ubigergesamtheit realisiert wird. Zwar w344re der Insolvenzverwalter durch die blo337e Erm344chtigung zur Erf374l-lung des Heimfallanspruchs nicht gehindert, von der Erf374llung abzusehen. Die Gl344ubigerversammlung hat es jedoch zugleich mehrheitlich abgelehnt, dem In-solvenzverwalter gem344337 247 160 InsO die anderweitige Verwertung des Erbbau-rechts zu genehmigen. Lehnt der Insolvenzverwalter bei der gegenw344rtigen Be-schlusslage die Erf374llung des Heimfallanspruchs ab, setzt er sich dem Risiko eines Schadensersatzanspruchs (247 60 InsO) aus. Hingegen verringert sich sei-ne Haftungsgefahr, wenn er auf der Grundlage des bestandskr344ftigen Mehr-heitsbeschlusses handelt und den Heimfallanspruch erf374llt. Diese Wirkungen des Beschlusses k366nnen die Rechte der Gl344ubigergesamtheit gef344hrden und reichen aus, um ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses zu begr374nden. 10 c) Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt, wie sich die Betei-ligte zu 3 und die hinter dieser stehende Bank zu einem Anfechtungsbegehren des Insolvenzverwalters verhalten. Stellen sie sich streitig, ist es Aufgabe des Prozessgerichts und nicht des Insolvenzgerichts, 374ber die Anfechtbarkeit rechtsverbindlich zu entscheiden. Gegen diese Kompetenzverteilung verst366337t 11 - 7 - das Insolvenzgericht jedoch nicht, wenn es einen Beschluss der Gl344ubigerver-sammlung aufhebt, weil dieser die voreilige Erf374llung von wahrscheinlich an-fechtbar begr374ndeten Anspr374chen einzelner Gl344ubiger nahelegt. Hat der Insol-venzverwalter triftige Gr374nde f374r die anfechtbare Begr374ndung dieser Anspr374-che, darf er sie nur erf374llen, nachdem er im Anfechtungsprozess unterlegen oder mit seiner Anfechtungseinrede nicht durchgedrungen ist. Vorher hat auch die Gl344ubigerversammlung keinen rechtlich zureichenden Grund, den Insol-venzverwalter durch Mehrheitsbeschluss zur Erf374llung anzuhalten oder ihn auch nur dazu zu erm344chtigen. Beschl374sse der Gl344ubigerversammlung, die da-gegen versto337en, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines der in 247 78 Abs. 1 InsO Genannten aufzuheben, um den bestehenden Zustand zu sichern. III. Der Senat kann dem Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, soweit dieser noch weiter verfolgt wird, selbst stattgeben, mithin in diesem Umfang den ange-fochtenen Beschluss der Gl344ubigerversammlung aufheben, weil das Sachver-h344ltnis hinreichend festgestellt ist (247 577 Abs. 5 ZPO). 12 Bei der Kostenentscheidung f374r die Vorinstanz ist zu ber374cksichtigen, dass die Rechtsbeschwerde nur gegen einen Teil der Entscheidungsgegen- 13 - 8 - st344nde der f374r den weiteren Beteiligten zu 1 ung374nstigen landgerichtlichen Ent-scheidung gerichtet ist. Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 IN 358/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2007 - 23 T 1/06 -
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