BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 2. Das Beschwerdegericht hat keinen - nicht ausdr374cklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, f374r die Annahme des Versagungsgrundes des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO reiche allein dessen Glaubhaftmachung aus. Es hat lediglich auf weitere Ermittlungen verzichtet, weil diese nicht erforderlich waren. Die Schuldnerin hat den Erwerb von Rechten an Grundst374cken in Englewood, 2 - 3 - Florida, w344hrend des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgericht und der Treu-h344nderin unstreitig nicht mitgeteilt. Sie tr344gt selbst vor, am 22. September 2004 Miteigent374merin des Grundst374cks "Lot 32" geworden zu sein. Zu dem weiteren Grundst374ck "Lot 831" hat sie substantiiert nicht Stellung genommen. Damit be-durfte es keiner weiteren Feststellungen zu dem Versagungsgrund. Zwischen den Beteiligten gab es wegen des Grundbesitzes der Schuldnerin umfangreiche Korrespondenz. Ihr war bekannt, dass sie den Erwerb von Liegenschaftsrech-ten mitzuteilen hatte. Soweit die Schuldnerin meint, die Vorinstanzen h344tten bei Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r von Amts wegen ermitteln m374ssen, ob das von ihr bewohnte Grundst374ck f374r die Gl344ubiger 374berhaupt einen Wert hatte, ist diese Auffassung verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht Sache des Schuldners, zu beurteilen, ob ein Verm366gensgegenstand f374r die Gl344ubiger interessant ist (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). Die Schuldnerin h344tte den Rechtserwerb ungeachtet der Frage, ob das Grundeigentum nach dem Recht des Staates Florida 374ber-haupt verwertbar war, mitteilen m374ssen. 3 2. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f) entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners kei-ne konkrete Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger vor-aussetzt. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden (BGH aaO Rn. 10). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, zum Nachteil der Schuldnerin entschiedene Frage, ob im Fall des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeintr344chti- 4 - 4 - gung der Gl344ubigerbefriedigung Voraussetzung f374r die Versagung der Rest-schuldbefreiung ist, hat damit ihre Grundsatzbedeutung verloren. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 04.01.2007 - 1 IK 126/02 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2008 - 19 T 300/07 -
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