BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape und Grupp und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 7. September 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass die Obliegenheit des Schuldners, einen Wechsel der Besch344ftigungsstelle anzuzeigen (247 295 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 InsO), auch die Aufnahme einer beruflichen T344tigkeit aus dem Zu-stand der Arbeitslosigkeit heraus umfasst (BGH, Beschl. v. 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, ZInsO 2010, 685 Rn. 6). Ein Versto337 gegen diese Obliegenheit 2 - 3 - kann durch eine nachtr344gliche Unterrichtung des Treuh344nders und des Insol-venzgerichts und durch Abf374hrung des pf344ndbaren Teils der Bez374ge nicht mehr geheilt werden, wenn der Versto337 bereits aufgedeckt und ein Antrag auf Versa-gung der Restschuldbefreiung gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, aaO m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht beachtet. Kl344rungsbed374rftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verursachte die Obliegenheitsverletzung eine Beeintr344chtigung der Gl344ubigerbefriedung (247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO), weil die ersten Bez374ge aus der neu aufgenommenen T344tigkeit nicht bei ihrer F344lligkeit aufgrund der Abtretungserkl344rung vom Treuh344nder eingezogen werden 3 - 4 - konnten, sondern dem Schuldner ausbezahlt wurden. Die nachtr344gliche Weiter-leitung der Bez374ge an den Treuh344nder 344ndert daran nichts. Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 09.07.2009 - 29 IN 155/05 - LG L374neburg, Entscheidung vom 07.09.2009 - 3 T 81/09 -
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