BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/11 vom 20. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Gr upp und die Richterin Möhring am 20 . Oktober 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 13 . September 201 1 (Kassenze i chen 7800111 30 507 ) wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist g ebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der B e stimmung des § 6 6 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl uss v om 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584 ) . Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die H ö he des Kostenansatzes entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der 1 2 - 3 - Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 243 richtet sich gemäß § 58 Abs. 2 GKG nach der vermeintlichen Forderung gege n über der Schuldnerin . Nach Nr. 2362 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Gebühren an , mithin zweimal 25 ( siehe Anla ge 2 zum GKG). Die angesetzte G ebüh r war auch schon zum Zeitpunkt der Rec h nungstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG fällig . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/ 11 -
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