BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2 20 / 11 vom 9 . August 201 1 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren s - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Ge hrlein, Dr. Pape und Grupp am 9 . August 201 1 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Baden - Baden vom 15. Juni 2011 wi rd auf Ko s- ten de s Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbe schwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO), aber unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zudem verfristet. Zur Ein legung einer Recht s- beschwerde ist die Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsb e- schwerdegericht einzureichen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG). Diese durch Zustel lung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerd e- führer am 17. Juni 2011 in Lauf gesetzte Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil die Beschwerdeschrift erst mit der Vorlage der Akten am 29. Juli 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. 1 2 - 3 - Die Rec htsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/11 - 3
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