BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 220/11 vom 5. März 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 64, 70 Abs. 1, 113 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1, 233 l a) Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Besc hwerde in e i- ner Familiensache war nach der bis 31. Dezember 2012 bestehenden Rechtslage beim Oberlandesgericht einzureichen. Wegen der nach Inkraf t- treten der FGG - Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu einer Gesetzesänder ung geführt hat, begründet die Ei n- reichung beim hierfür unzuständigen Amtsgericht kein Verschulden des Rechtsanwalts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567). b) Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskos tenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Recht s- verteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlande s- gerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfr a- ge abhängt, muss e s dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönl i- chen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu U n- gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 8. Mai 2013 XII ZB 624/12 FamRZ 2013, 1214). BGH, Beschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 220/11 - OLG Frankfurt am Main AG Korbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Apri l 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.884 Gründe: I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt. Der Beschluss des Amtsg e- richts, durch den dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen stattgegeben worden ist, ist dem Antragsteller am 27. Dezember 2010 zugestellt worden. Am 27. Januar 2011 h at er beim Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für eine bea b- sichtigte Beschwerde beantragt. Der Antrag ist am 3. Februar 2011 beim Obe r- landesgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurüc k- gewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des A n- tragsgegners. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statth aft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskost enhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 XII ZB 282/12 FamRZ 2013 , 1390 Rn. 7 mwN). Sie ist auch im Übrigen z u- lässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die bei j uris veröffen t- licht ist, wie folgt begründet: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskoste n- hilfe für das Beschwerdeverfahren verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Eine an sich statthafte Beschwerde wäre wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzuläss ig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt, weil bis zum 27. Januar 2011 keine Beschwerde eingegangen sei. Die Voraussetzu n- gen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist lägen nicht vor. Wiedereinset zung könne wegen Kostenarmut nur gewährt werden, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewi l- ligung von Prozess - bzw. Verfahrenskostenhilfe bei dem zuständigen Gericht eingereicht werde. Für den ein Rechtsmittelverfahren betreffenden Antrag se i das Rechtsmittelgericht zuständig. An dieser Regelung habe sich durch die Ei n- führung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts geändert. Beim Rechtsmitte l- gericht sei der Antrag ab er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch nach dem hi er noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2012 geltenden - Recht (vgl. nunmehr seit 1. Januar 2013 § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Rechtsmittelgericht als Verfah r ens gericht einzureichen war. Daran ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend herv orgehoben hat, durch das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht auch in Familie n- streitsachen (zunächst) nichts geändert worden ( Senatsbeschluss vom 7. Juli 2013 XII ZB 700 /12 FamRZ 2013, 1 567 Rn. 8 f.) . bb) Dem Antragsgegner ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn seine r Anwältin ist die unzutreffende Adressierung des Verfahrenskostenhilfeantrags an das Amtsgericht nicht als Verschulden anzulasten. Der Rechts irrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings i n der Regel nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfa hrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevol l- mächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein stre n- ger Maß stab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozessführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (BGH Beschluss v om 9. Juli 1993 V ZB 20/93 NJW 1993, 2538, 2539 mwN). Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur (vor allem Fachzeitschriften und Ko m- mentare) über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu b e- 8 9 10 - 5 - s teht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (S e- nat sbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Demgegenüber kann ein Rech tsir rtum ausnahmsweise entschuldigt sein, wenn er auch unter Anwendung der genannten Sorgfaltsanforderun - gen nicht vermeidbar wa r (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 XII ZB 169/12 FamRZ 2013, 437 Rn. 19 und BGH Beschluss vom 25. Okto - ber 1978 IV ZB 65/78 VersR 1979, 159 mwN ) . Das hat der Senat für die hier vorliegende Fallgestaltung nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bejaht. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Frage, bei welchem Gericht Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde zu beantragen war, unter den Oberlandesgerichten umstritten war, sich eine eindeutig überwiegende Auffassung noch nicht gebildet hat te und sich zudem die zunächst veröffentlichte Rechtsprechung für eine Einreichung des Verfa h- renskostenhilfegesu chs beim Amtsgericht ausgesprochen hatte. Außerdem hat diese Meinung in der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Ne u- regelung ihren Niederschlag gefunden. Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Än der ung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3418) ist die Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 dah in geändert worden, dass nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte B e- schwerde bei dem Gericht "einzulegen" sind, dessen Beschluss angefochten werden soll ( Senatsbeschluss vom 1 7. Juli 2013 XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567 Rn. 16). 11 12 - 6 - Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der best e- henden unklaren Rechtslage m angels vorliegender höchstrichterlicher Rech t- sprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrif t- tum stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgerich t als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sich ersten Weges im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist (Senatsbeschluss vom 1 7. Juli 2013 XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567 Rn. 17 mwN ). c) Soweit das Oberlandesgericht die beantragte Verfahrenskostenhilfe trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache versagt hat, hat es außerdem die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bun desgerichtshofs nicht beachtet. Danach ist bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Verfahrenskosten - 13 14 - 7 - hilfe zu bewilligen, wenn das Beschwerdegericht der Auffassung ist, dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung von der Klärung einer in der Rec ht - sprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 XII ZB 624/12 FamRZ 2013, 1214 Rn. 8 mwN). 3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Korbach, Entscheidung vom 21.12.2010 - 7 F 266/10 UK - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2011 - 2 UF 48/11 - 15
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