BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 220/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1601, 1610 Das unt erhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch g e- genüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines note n- schwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsor i- entierungspraktika und ungelernter Aushil fstätigkeiten gelingt, einen Ausbi l- dungsplatz zu erlangen. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - OLG Koblenz AG Mayen 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3 . Juli 2 013 durch den Vorsitzenden Ri chter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen d en Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2 8 . März 201 2 wird auf Kosten d e s Antrags gegners zurüc k- gewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die 198 9 geborene Antragstellerin begehrt von ihrem Vater, dem A n- tragsgegner , Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab September 2010 . Die Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Elter n im Jahr 1997 z u- nächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 d ie mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend nahm sie eine eigene Wo h- nung und bestri tt ihren Lebensunt e rhalt selbst, indem sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein trat und Praktika zum Teil in der Erwartung leistete , auf diese Weise Zugang zu eine m Ausbildungsplatz zu e r- langen . Im August 20 10 begann sie eine Ausbildung zur Fleischereifachv erkä u- 1 2 3 ferin. Ihre Mutter erzielt als geringfügig Beschäftigte Einkünfte von monatlich höchstens 400 Das Amts gericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstell e- rin rückständigen Unterhalt für September 2010 bis Juli 2011 in Höhe von 2.923,42 laufenden Unterhalt ab August 2011 in Höhe von monatlich 218,82 zu zahlen. Das Oberlande sgericht hat die Beschwerde des Antrag s- geg ners zurückgewiesen. Hiergegen r ichtet sich seine zugelassene Rechtsb e- schwerde . Entscheidungsgründe: Die Re chtsbeschwerde ist nicht begründet. I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen w ie folgt begründet: Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sei von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, weshalb das Kind seine Ausbi l- dung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen habe. Gewisse Ausbildung s- verzögerungen seien je nach den Umständen des Einzelfalls jedoch hinzune h- men. Trotz einer nicht unerheblichen Verzögerung bei der Ausbildung könne ein Unterhaltsanspruch dann noch fortbestehen, wenn in den Fällen der Erstausbi l- dung der Unterhaltspflichtige durch die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich nicht übermäßig belastet werde , die Versagung des Unterhaltsa n- spruchs für das Kind jedoch gravierende Folgen für dessen Lebensstellung hä t- te und Verzögerungen in der Ausbildung jedenfalls auch auf vom Kind nicht zu ve rtretende Umstände zurückzuführen seien . Dies sei im vorliegenden Fall g e- geben, da die Antragstellerin bei notenbedingt schlechten Chancen auf einen 3 4 5 4 Ausbildungsplatz berechtigterweise mehrere Praktika absolviert habe mit dem Ziel, im Anschluss hieran bei d en jeweiligen Unternehmen einen Ausbildung s- platz zu er langen . Dabei sei zu berücksichtigen, dass der sehr mäßige Schu l- abschluss auch auf die von der Antragstellerin nicht zu vertreten d e familiäre Situation einschließlich des Aufenthaltswechsels von den Nie derlanden nach Deutschland und dem damit verbundenen Wechsel des Schulsystems zurüc k- zuführen sei. Der Antragsgegner habe auch noch drei Jahre nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung damit rechnen müssen, von der Antragstell e- rin auf Ausbildungsunterh alt in Anspruch genommen zu werden. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin sei - dem Amtsgericht folgend - nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit 670 o- bei davon auszugehen sei, dass sie nicht mit einem Partner in häuslicher G e- meinschaft lebe. Nach Abzug des Kindergeld es und der Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung eines pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von mon atlich 90 verbleibe ein offener Bedarf von anfänglich 284 , zwischen Februar 2011 und Juli 2011 250,57 und seit August 2011 218,82 Dem Antragsgegner, der über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.782,50 ve r- füge, verbleibe auch nach Abzug vo n pauschalen berufsbedingten Aufwendu n- gen, Krankenversicherungsbeitr ä g en und Unterhaltsbeträge n noch ein Ei n- kommen, welches deutlich über seinem angemessenen Selbstbehalt liege . Der Anspruch der Antragstellerin entfalle auch nicht deswegen, weil sie dem Antragsgegner seit geraumer Zeit den Kontakt verweigere. Allein ein so l- ches Verhalten begründe e ine Verwirkung des Unterhaltsan spruchs nach § 1611 BGB nicht . Insoweit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Antrags g egner es unterlassen habe, se inerseits (wieder) den Kontakt zur A n- tragstellerin zu suchen. Schließlich würde auch eine zwischen dem Antragsgegner und der Mu t- ter der Antragstellerin getroffene Freistellungsvereinbarung, wonach jeder E l- 6 7 8 5 ternteil für das bei ihm lebende Kind sorgen soll e, den Unterhaltsanspruch nicht entfallen lassen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand . 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht für das in 2010 eingeleitete Ve r- fahren auf der Grundlage des Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG ) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Brüssel I - VO = EuGVVO) von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegan gen . Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (EuUnthVO) i st nach deren Art. 75 Abs. 1 auf d as vor ihrem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren nicht anwendbar. Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht das Verfahren nach deutschem Sachrecht beurteilt, was sich aus Art. 4 des Haager Übereinko m- mens über das auf Unterhaltspflichten anzuwenden de Recht (HUÜ 73) bzw. Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwe n- dende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll - HUP ) ergibt . Denn die Antragstell e- rin als Unterhaltsberechtigte hat ihren gewöhnl ichen Aufenthalt in Deutschland . 2. Ebenfalls z u Recht hat das Oberlandesgericht entschieden , dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Ausbildungsu n- terhalt nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB hat. 9 10 11 1 2 6 a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Le - bensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und sein em Leistungswil len entsprechenden Berufsausbi l- dung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Ver pflichtung des Unterhalt s- schuld ners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des U n- terhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie m it Fleiß und der gebot e- nen Ziel strebigkeit in angemessener und üblicher Zei t zu beenden. Zwar muss der Ver pflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerung en der Au s- bildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuf ühren sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, se i- nen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkei t selbst zu verdienen (Senatsurteil e vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 15 ). bb) Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in a ngemessener Zei t aufzunehmen. Auch ein Schula b- gänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werde n, welche Ausbildungsmöglichke i- ten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig beginnen . Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich je weils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebens - umständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt 13 14 15 7 an die Stelle der Elternverantwortung d ie Eigenverantwortung für seinen Berufs - und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsu r- teile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 16 ) . Allerdings gibt es keine feste Altersgr enze für die Aufnahme einer Au s- bildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frag e, bis wann es dem Unterhaltsbe rechtigten obliegt, seine Ausbildung au f- zunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßge b- lich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller U mstände di e Leistung von Ausbildungsunter halt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit noch zumutbar ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 mwN). So ist einerseits anerkannt, dass s ubjektive Beeinträchtigungen des U n- terhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psych i- sche Erkrankung, die verzögerte Aufnahme eines Studiums rechtfertigen kö n- nen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 1 8 mwN ). Andererseits mutet § 1610 Abs. 2 BGB den Eltern nicht zu, sich gegeb e- nenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen E r- gebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht m ehr mit der Nachholung etwa der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rec h- nen mussten, eine m Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei kann auch ins Gewicht fallen , dass es sich um Zeiträume handelt, in d e- nen steuerliche Erleichter ungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsb e- standteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von 16 1 7 18 8 seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672) . b) Den vorstehenden Grundsä tzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. aa) Die Antragstellerin hat 2007 im Alter von 18 Jahren die mittlere Reife absolviert. Soweit das von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Wiederholen der siebten Klasse zu einem ver z ö ge rten Abschluss der a llgemeinen Schulau s- bildung führte , muss der Verpflichtete dies nach Treu und Glauben hinnehmen . Unabhängig davon, dass dem Kind ein schulisches Versagen während seiner Minderjährigkeit ohnehin kaum vorgeworfen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Novem ber 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367 , 370 zu § 1611 Abs. 2 BGB) , ist n ach den getroffenen Feststellungen das Wiederholen der Schulklasse ebenso wie der vergleichsweise schlechte Noten durchschnitt des Ab gangs zeugnisses auch auf die von der Antragstelle rin nicht zu vertreten d e familiäre Situation einschließlich des Aufenthaltswechsels von den Niederla n- den nach Deutschland und de n damit verbundenen Wechsel des Schulsystems zurückzuführen. Darin , dass die Antragstellerin die se negativen Einflüsse auf ihre schulische Entwicklung auch in den Folgejahren nach dem Wechsel nicht aus eigener Kraft mit der vorhandenen Begabung kompensieren konnte, liegt k ein schuldhaftes Versagen des Kindes von unterhaltsrechtlicher Relevanz . bb) Ebenfalls ist der Antragsteller in unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen , dass sie nicht sofort nach der Erlangung des Schulabschlusses in ein Ausbi l- dungsverhältnis eintrat. Dass das Oberlandesgericht ihr insoweit eine Übe r- gangszeit zugestanden hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist im Ra h- men der recht l ichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Hierbei durfte das Oberlandesgericht berücksichtigen , dass es Bewe r- bern mit guter Ausgangsqualifikation , die sich vor allem durch gute Schulnoten ausdrück en kann , im ersten Zugriff grundsä tzlich leichter geling t , einen Ausbi l- 19 20 21 22 9 dungsplatz zu erlangen, als B ewerber n mit schwächerer Qualifikation . Letztere mögen ver stärkt darauf angewiesen sein , durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen, was auch durch vorgeschaltete Berufso rienti e- rungspraktik a oder mittels eines Einstieg s über eine (zunächst) ungelernte Au s- hilfstätigkeit gelingen kann. Nach den getroffenen Feststellungen bemühte sich die Antragstellerin seit 2007 um einen Ausbildungsplatz, indem sie in den Jahren bis 2009 mehr e- re Praktika absolvier te mit dem Ziel, im Anschluss hieran bei den jeweiligen U n- ternehmen einen Ausbildungsplatz zu er langen . Zwar hat die Antragstellerin für 2008 keine konkreten Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz vorgetragen. Es hält sich jedoch in den Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums , wenn das Oberlandesgericht hierin nach de n Umständen des Einzelfalls noch keine nachhaltige Oblie genheitsverletzung gesehen hat. cc ) Dass d ie a ngeordnete Unterhalt sverpflichtung den Antragsgegn er unzumutbar belasten könnte, ist vor dem Hintergrund der tatrichterlich getroff e- nen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des relativ langen Zeitraum s bis zur Aufnahme de r Ausbildung nicht ersichtlich. Denn in Anbetracht der schwierigen Ausbildungsm arktlage für Schulabsolventen mit sch wacher Note n- qualifikation musste der Antragsgegner damit rechnen, dass die Antragstellerin eine Ausbildungsstelle erst würde antreten können, nachdem sie sich in vorg e- schaltete n Berufsorientierungsp raktika oder ähnliche n Tätigkeiten bewährt ha t- te. Auch liegt die gesamte Ausbildung noch innerhalb des Zeitraums vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, für den Kindergeld beansprucht werden ka n n, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 BK G G ) . D urch d ie vorgenannte Regelung erkennt die Rechtsordnung eine Berufsau s- bildung b is zur Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von ihrer Art als grundsätzlich f örderungswürdig an. Es handelt sich um die erste Ausbildung der Antragstellerin, die der Antragsgegn er zu finanzieren hat; zudem muss der A n- tragsgegner vergleichsweise niedrige Beträge zahlen, die sich innerhalb des 23 24 10 Ausbildungs zeitraums wegen der jährlich steigenden Ausbildungsvergütung sogar noch verringern. 3. Auch hinsichtlich der Höhe des angeordn eten Unterhalts hält die ang e- fochtene Entscheidung einer Überprüfung stand. a) Der Bedarf der Antragstellerin steht nur insoweit im Streit , als der A n- tragsgegner Haushaltsersparnis und Synergie durch das Zusammenleben mit einem Partner geltend macht . Da s Oberlandesgericht hat jedoch d as Vorbri n- gen , mit de m der Antragsgegner das Zusammenleben der Antragstellerin mit einem Partner behauptet, zu Recht als nicht hinreichend substanziiert erachtet . b) Nach den zur Leistungsfähigkeit des Antragsg eg ners get roffenen Feststellungen verfügt dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.782,50 5% berufsbedingter Aufwendungen (89,1 5 und Kra n- kenversicherungsbeitrag von 274,77 . Unter Abzug des angemessenen Selbstbehalts, den das Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine Leitlinien in tatrichterlicher Verantwortung mit 1.100 bis E nde 2010 bzw. 1.150 für die Zeit danach bemessen hat , war der Antragsgegner für den zugesprochenen Unterhalt leistungsfähig. Damit kann er den Unterhalt erbringen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den erhöhten Selbstbehalten, die der Senat gegenübe r einem vormals wirtschaftlich selbstständigen Kind gebilligt hat (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 20 ). Denn ein Kind, das die Phase vor seiner Erstausbildung durch Berufsorienti e- rungspraktika oder ähnliche Tätigkeiten überbrückt, ist noch nicht wirtschaftlich selbstständig i m vorbezeichneten Sinne. Soweit der Antragsgegner vor bringt , ihm müsse pauschal ein höherer als der tabellenmäßige Selbs t behalt verbleiben, um das in seinem Aufenthaltsstaat, den Niederlanden, bestehende höhere Preisniveau aufzufangen, ist dem nicht zu folgen. Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge geben eine pauschalierte 25 26 27 28 29 11 Be trachtung zur Hand, die bereits auf regionale Preisunte rschiede innerhalb Deutschlands keine Rücksicht nimmt. Ob eine A npassung des Selbstbehalts erforderlich ist , wenn der im Ausland aufhältige Unterhalts pflicht ige einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterlie gt der tatrichterliche n Beurteilung . Jedenfalls wenn sich die Kaufkraft des Euro in den einzelnen Staaten nur geringfügig unterscheidet, wie hier die Rechtsbeschwerde nur um 4,4 % erhöhte Lebenshaltungskosten für die Niede r- lande vorträgt, ist ein Kaufkraft ausgleich regelmäßig nicht geboten (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 3 5 ). 12 4. Schließlich ist es nicht zu beanstanden und von der Re chtsbeschwe r- de im Übrigen auch nicht gerügt, dass d as Oberlandesgerich t eine Verwir kung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch S e- natsurteil e vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 27 ). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Mayen, Entscheidung vom 13.10.2011 - 8b F 585/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.03.2012 - 13 UF 1081/11 - 30
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