BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 220/14 vom 17. September 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1908 b Abs. 3; FamFG §§ 16 Abs. 2, 63; ZPO § 222 Abs. 2 Wendet sich der Betroffene nach d er Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als A n- trag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - LG Regensburg AG Cham - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 18. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- ge richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung ihrer Betreuung und gegen die Auswahl des Betreuers. Die Betroffene leidet nach den Feststellungen des Amtsgerichts an einer wahnhaften Störung im Sinne einer Paraphrenie . Das Amtsgericht hat die B e- treuung mit Beschluss vom 14. Januar 2014 mit dem Aufgabenkreis Gesun d- heitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung ang e- ordnet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Der Beschluss ist der Betroffenen am 16. Januar 2014 zugestellt worden. Am 31. Januar 2014 ha t der Verfahrensb e- vollmächtigte der Betroffenen eine Stellungnahme ihres Hausarztes mit der E r- 1 2 - 3 - klärung zur Akte gereicht , dass dieser bereit sei , für die angeordneten Aufg a- benkre ise die Betreuung zu übernehmen. Hierauf hat das Amtsgericht mit B e- schluss vom 17. Februar 2014 den " angeregten Betreuerwechsel " abgelehnt. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 14. Januar 2014 hat die Betroff e- ne am 17. Februar 2014 (einem Montag) durc h ihre Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde mit der Begründung eingelegt , dass sie keinerlei Betreuung bedü r- fe . Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen den amtsg e- richtlichen Beschluss vom 1 4 . Januar 2014 " a ls unzulässig zurückgewiesen " . Soweit d ie Beschwerde der Betroffenen als Rechtsmittel gegen den amtsg e- richtlichen Beschluss vom 17. Februar 2014 anzusehen sei, hat das Landg e- richt diese als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den landgerichtlichen B e- schluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 0 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch i n- soweit statthaft , als das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers ohne Zulassung statthaft. Bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nic ht davon abhä n- gig ist, ob das Beschwerdegericht in der Sache entschieden hat oder die B e- 3 4 5 6 - 4 - schwerde wie hier als unzulässig verworfen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Das Landgericht h at seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Betroffenen vom 17. Februar 2014 sei als unzulä s- sig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist bei Einlegung der Beschwerde b e- reits abgelaufen gewesen sei. Soweit diese Beschwerde den Beschluss vom 17. Februar 2014 umfa s- s e, sei s i e unbegründet. Ein Betreuerwechsel käme nur gemäß §§ 1908 b, 1908 c BGB in Betracht. Eine Entlassung der Berufsbetreuerin wäre nur mö g- lich gewesen, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung vorgelegen hätte. Gemäß § 1 908 b Abs. 1 Satz 3 BGB könne ein Berufsbetreuer entlassen we r- den, wenn der Betreute durch eine Person außerhalb einer Berufsausübung betreut werden könnte. Der hier vorgeschlagene Betreuer sei zugleich Hausarzt der Betroffenen. Das Landratsamt habe zu Rec ht darauf hingewiesen, dass eine Interessenkollision entstehen könnte. b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. D as Landgericht hätte die Beschwerde der Betroffenen vom 17. Februar 2014 nicht als unzulässig verwerfen dürfen, weil sie fristge recht beim Amtsg e- richt eingegangen war. Schon aus diesem Grunde war es ihm verwehrt, isoliert über die Betreuerauswahl zu befinden. Vielmehr hätte es die Betreuungsanor d- nung insgesamt überprüfen müssen. aa ) Die Betroffene hat gegen den Beschluss des Amt sgerichts vom 14. Januar 2014 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - (1) Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Frist j e- weils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Ist wie hier für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so end et die Frist, die nach Mon a- ten bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monat s, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Erei g- nis oder der Zeitpunkt fällt, § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB. Fällt das Ende einer Frist wie hier auf einen Sonntag, so endet die Frist gemäß § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. (2 ) Demgemäß war d ie am 17. Februar 2014 beim Amtsgericht eingele g- te Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2014 rechtzeitig erfolgt. D ie Bek anntgabe des Beschlusses ist durch Zustellung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG am 16. Januar 2014 bewirkt worden. Der 16. Februar 2014 war ein Sonntag, so dass die Frist er st am folgenden Montag, den 17. Februar 2014 abgelaufen ist. An diesem Tag ist die Bes chwerde der B e- troffenen beim gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Amtsgericht ei n- ge gangen . b b) Damit ist die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung eines B e- treuers nach den §§ 1896 ff. BGB als Einheitsentscheidung (vgl. dazu etwa S e- natsbeschluss vom 9. Februar 2011 XII ZB 364/10 FamRZ 2011, 632 Rn. 8) insgesamt zu überprüfen. Die vom Landgericht in der Sache isoliert zum B e- treuerwechsel getroffene E ntscheidung ist gegenstandslos. 14 15 16 17 18 - 6 - Im Übrigen hat das Landgericht bei der Überprüfung der Betre uerau s- wahl aus seiner Sicht allerdings folgerichtig einen unzutreffenden Maßstab an gelegt. (1 ) Schlägt der zu Betreuende im Rahmen der Anordnung der Betreuung eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vo r- schlag zu entspre chen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. § 1908 b BGB regelt zwar die Voraussetzung en , unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diej e- nigen Fälle, in denen bei fortbestehender Be treuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verläng e- rung einer bereits bestehenden Betreuung - bzw. wie hier - im Rahmen der Ers tentscheidung über die Anordnung einer Betreuung über einen Betreue r- wechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BG B (vgl. Senatsbeschluss vom 15. S eptember 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, welche Norm de m Betre u- erwechsel zugrunde gelegt wird. Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht es grundsät z- lich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden B e- treuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Pe r- son , die zur Übernahme bereit ist , als neuen Betreuer vorschlägt. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dagegen dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermes sen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwide r- läuft. Dies se tzt voraus , dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller 19 20 21 - 7 - relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete G e- fahr bestehen, dass der V orgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (Senatsb e- schluss vom 15. Septembe r 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 20). (2 ) Dem wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Obg leich es vorliegend um die B este llung eines Betreuers ging, hat sich das Beschwerdegericht nicht an de n Maßstäben des § 1897 Abs. 4 S atz 1 BGB orientiert, sondern ist rechts ir rig von der Anwendbarkeit der §§ 1908 b f. BGB und damit von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch i n- nerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen indes als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen u nd nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln. Andernfalls würde d ie Regelung des § 1897 Abs. 4 BGB umg angen und dem Betroffenen damit sein ent sprechendes Vorschlagsrecht genommen . 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der Beschluss des Landgerichts aufz u- heben. Der Senat ist an e ine r abschließende n Entscheidung in der Sache selbst gehindert , weil das Beschwerdegericht keine Feststellung en dazu get roffen hat, ob die Anordnung der Betreuung gerechtfertigt ist. Deshalb hat der Senat die Sache gemäß § 70 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Sollte dieses nach 22 23 24 25 26 - 8 - einer Prüfung in der Sa che die Anordnung einer Betreuung für gerechtfertigt halten, wird es Gelegenheit haben, den Betreuerwunsch der Betroffenen a n- hand des Maßstabes des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu überprüfen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Cha m, Entscheidung vom 1 4 .01.2014 - 9 XVII 452/13 - LG Regensburg, Entscheidung vom 18.03.2014 - 5 T 61/14 -
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