BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 22/03 vom16. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richte-rin Dr. Vézinabeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des LandgerichtsChemnitz vom 30. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagtenals unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 2.556 Gründe: I.Mit Urteil vom 6. April 2002 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zah-lung von 2.556 nrn "!#$%&'(&Prozeßbevollmächtigten am 9. August 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagtemit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. August 2002, der am22. August 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung zumOberlandesgericht eingelegt. Mit am 30. September 2002 beim LandgerichtChemnitz eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom26. September 2002 hat der Beklagte Berufung zum Landgericht eingelegt undWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfristbeantragt. Er hat geltend gemacht, die Versäumung der Berufungsfrist wäre beipflichtgemäßer Weiterleitung der Berufungsschrift durch das Oberlandesgericht - 3 -an das Landgericht vermieden worden. Die Berufungsschrift sei 18 Tage vorAblauf der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Beschlußvom 30. Dezember 2002, der dem Beklagten am 8. Januar 2003 zugestelltworden ist, hat das Landgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässigverworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un-zulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO geforderten Rechtsbeschwerde-gründe gegeben ist.Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf grundsätzliche Be-deutung i.S. von § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinnedieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu ent-scheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblichist (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957). Hier fehltes schon an der Klärungsbedürftigkeit. Die von der Rechtsbeschwerde gefor-derte Hinweispflicht (ebenso eine eventuell bestehende Verpflichtung zur Wei-terleitung der Rechtsmittelschrift) setzt voraus, daß das Berufungsgericht seineZuständigkeit noch vor Eingang der Berufungsbegründung prüfen muß. DieRechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, bedarfkeiner Klärung. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, warum hier eine Leitent-scheidung des Revisionsgerichts geboten ist. Um die grundsätzliche Bedeutungder Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist ihre Klärungsbedürftigkeit und - 4 -ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl im einzelnen aufzuzeigen. Esmüssen Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in wel-chem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Be-schluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 68). Daran fehlt eshier. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die strittige Rechtsfrage in der Rechtspre-chung Bedeutung hätte oder in der Literatur erörtert wird.Zwar kann eine Rechtssache grundsätzliche über den Einzelfall hinaus-ragende Bedeutung auch dann haben, wenn es nicht um die Klärung einer füreine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswir-kungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonde-rem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlichmachen (BGH aaO). Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oderwirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben. Die ord-nungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung unter diesem Ge-sichtspunkt setzt aber voraus, daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen Aus-wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit konkret dargestellt werden.Darüber hinaus sind Ausführungen dazu erforderlich, warum das Interesse der - 5 -Allgemeinheit ein korrigierendes Eingreifen des Revisionsgerichts erforderlichmacht (BGH aaO). An den danach erforderlichen Angaben fehlt es im vorlie-genden Fall.Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina
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