BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/02 vom 4. Juli 2002 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 117 Abs. 2, 4 Die formularmäßige Erklärung zur Prozeßkostenhilfe ist regelmäßig auch dann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das I n - solvenzverfahren eröffnet worden ist. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - LG Baden-Baden AG Baden-Baden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 4. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluû der Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 17. April 2002 wird auf seine Kosten als unz u lssig verworfen. Dem Schuldner wird Prozeûkostenhilfe für das Rechtsbeschwe r - deverfahren versagt. Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 . Gründe: 1. Die gemû § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundstzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s - anwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten des Schuldners eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 sowie BGH, Beschl. - 3 - v. 21. Mrz 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG). 2. Der Prozeûkostenhilfeantrag des Schuldners ist zurckzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Sofern der Schuldner die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zug e - lassenen Anwalt erneut einlegen wollte, wre diese Rechtsbeschwerde ebe n - falls unzulssig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Fristversumnis verschuldet ist. Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist trotz richterlichen Hinwe i - ses die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug g e - nommen noch unmiûverstndlich mitgeteilt, daû seitdem keine Änderungen eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721 = BGHZ 148, 66 ff). Einer Partei, die vor Ablauf der Recht s - mittelfrist Prozeûkostenhilfe zur Durchfhrung des Rechtsmittels beantragt hat, ist nur dann wegen der Versumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewhren, wenn sie vernnftigerweise nicht mit der Ve r - weigerung der Prozeûkostenhilfe wegen fehlender Bedrftigkeit rechnen mu û - te, sich also fr arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen fr die Gewhrung von Prozeûkostenhilfe dargetan zu h a - ben. Von einer ordnungs gemûen Darlegung dieser Voraussetzungen darf e i - ne anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erfo rderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozeûkoste n - - 4 - hilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklrung verbunden hat, daû sich seither nichts verndert habe (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078). Das darin li e - gende Verschulden seines Prozeûbevollmchtigten ist dem Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zuz u rechnen (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 aaO S. 2721 f). Eine Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch nicht aus besond e - ren Grnden entbehrlich. Es gengt nicht, darauf zu verweisen, daû das Inso l - venzverfahren ber das Vermgen des Schuldners erffnet worden ist. Die Voraussetzungen fr die Erffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 17 bis 19 InsO sowie § 26 InsO) unterscheiden sich nmlich grundlegend von denen fr die Gewhrung von Prozeûkostenhilfe (vgl. § 114 ZPO). Ebensowenig reicht die dem Antragsteller gewhrte Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Zwar verlangt § 4a InsO fr die Stundung der Verfahrenskosten anders als § 117 ZPO kein e Vorlage gesonderter Formulare. Dies gilt jedoch nur fr die Kosten des Insolvenzverfahrens als solchen. Im Hinblick auf im Insolvenzverfahren ergriffene Rechtsmittel gelten gemû § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeûordnung entsprechend und damit auch die Regelungen ber die Prozeûkostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (vgl. Heidelberger Komme n tar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 4 Rn. 10). - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Raebel
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