BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/03 vom 8. November 2007 in dem Vollstreckungsschutzverfahren w344hrend des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 36 Abs. 1 Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn f374r Aufwendungen im Krankheitsfall geh366ren zur Insolvenzmasse eines Beamten, der Anspruch auf diese Leistung jedoch erst, wenn sich seine Zweckbindung zugunsten des Gl344ubigers, dessen Forderung als Aufwand der konkreten Beihilfegew344hrung zugrunde liegt, erledigt hat. BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03 - LG Waldshut-Tiengen AG Waldshut-Tiengen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2003 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.486,94 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 12. August 2002 das In-solvenzverfahren er366ffnet. Im Februar 2003 erhielt der Schuldner beamten-rechtliche Beihilfeleistungen f374r eigene 344rztliche Behandlungen und 344rztliche Behandlungen seiner Angeh366rigen von zusammen 1.486,94 200, die seinem Kon-to bei der Commerzbank gutgebracht wurden. F374r zahn344rztliche Leistungen nach Insolvenzer366ffnung war gegen den Schuldner noch eine Forderung von 236,89 200 offen sowie f374r 344rztliche Leistungen gegen374ber seiner Ehefrau vor Er- 1 - 3 - 366ffnung des Insolvenzverfahrens ein weiterer Betrag von 1.371,99 200. Diese Forderungen waren nicht Anlass der gew344hrten Beihilfe. Der Schuldner hat unter Bezug auf 247 765a ZPO bei dem Insolvenzgericht beantragt, ihm die gew344hrte Beihilfe von 1.486,94 200 pfandfrei zu belassen, hilfsweise einen Teil von 236,89 200 zum Ausgleich seiner zahn344rztlichen Be-handlungskosten und den 374berschie337enden Betrag bis 1.486,94 200 zur Berichti-gung der genannten Arztkosten seiner Ehefrau freizugeben. Das Insolvenzge-richt hat diese Antr344ge durch die Rechtspflegerin abgelehnt. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine abgelehnten Antr344ge weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 3 1. Das Verfahren des Amtsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zust344ndig war gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht als beson-deres Vollstreckungsgericht und hier f374r den Schutzantrag des Schuldners ge-m344337 247 20 Nr. 17 Satz 1 RpflG die t344tig gewordene Rechtspflegerin. Dagegen r374gt die Rechtsbeschwerde auch nichts. 4 2. Die ma337gebenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorfragen f374r die Pf344ndbarkeit der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe sind durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (IXa ZB 17/04, WM 2005, 181, 5 - 4 - 182) - hier im Ergebnis zu Lasten des Schuldners - gekl344rt. Weder nach 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 850f Abs. 1 ZPO noch nach 247 765a ZPO kann seinen An-tr344gen entsprochen werden. Hat der Dienstherr - wie im Beschwerdefall - die Beihilfe an den Schuldner bereits ausgezahlt, so dass der konkrete Beihilfean-spruch durch die Zahlung erloschen ist, hat sich die Zweckbindung dieses An-spruchs erledigt. Gl344ubiger des Beihilfeberechtigten k366nnen ohne Hinderung durch 247 851 Abs. 1 ZPO auf entsprechende Zahlungsmittel oder Kontoguthaben zugreifen. Sie geh366ren gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch zur Insolvenzmas-se. F374r die Gl344ubiger, deren Beg374nstigung der Schuldner mit seinem Hilfs-antrag erstrebt, war schon der vom Dienstherren erf374llte Beihilfeanspruch nach 247 851 Abs. 1 ZPO unpf344ndbar; denn sie waren nicht Anlassgl344ubiger, deren Forderungen diesem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde lagen. Es gibt kei-nen sachlichen Grund, der eine Bevorzugung dieser Gl344ubiger in der Insolvenz des Schuldners rechtfertigen k366nnte. 6 Die Rechtsbeschwerde verkennt mit ihren Ausf374hrungen, die allerdings den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (aaO) noch nicht ber374cksichtigen konnten, dass der insolvente Beamte trotz Massezugeh366-rigkeit der ausgezahlten Beihilfe in seiner Krankenversorgung wirtschaftlich ge-sichert ist. Denn f374r den Anlassgl344ubiger ist der noch nicht erf374llte konkrete Bei-hilfeanspruch, dem seine Forderung zugrunde liegt, gem344337 247 850a Nr. 5 ZPO und 247 1 Abs. 3 BhV pf344ndbar (BGH, Beschl. v. 4. November 2004, aaO). Allein an den Anlassgl344ubiger kann der konkrete Beihilfeanspruch gem344337 247 400 BGB auch sicherungs- oder erf374llungshalber abgetreten werden (BGH, aaO S. 183). Diese Rechtshandlungen unterliegen nicht der Anfechtung, weil sie den zweck-gebundenen und deshalb nach 247 851 Abs. 1 ZPO nur relativ pf344ndbaren An- 7 - 5 - spruch betreffen. Es fehlt insoweit an der objektiven Gl344ubigerbenachteiligung, welche die Anfechtung nach 247 129 Abs. 1 InsO voraussetzt. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 4 IN 52/03 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 01.09.2003 - 2 T 14/03 -
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