BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/04 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 207, 216 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfah-rens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfah-ren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04 - LG L374neburg AG Uelzen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 10. August 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 800 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 17. September 1999 er366ffnet. Im November 2003 beantragte der Insolvenzver-walter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsge-richt gab diesem Antrag unter Berichtigung einer fr374heren Entscheidung und gleichzeitiger Ablehnung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Er-folg. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die land-gerichtliche Entscheidung aufzuheben und den berichtigten Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. 2 Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass f374r den Rechtsbeschwerde-f374hrer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ff-net war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwer-deentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstin-stanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach 247 6 InsO er366ffnet ge-wesen w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dies war hier nicht der Fall. 3 Gegen die Einstellung des Verfahrens nach 247 207 InsO gew344hrt 247 216 Abs. 1 InsO dem Schuldner und jedem Insolvenzgl344ubiger das Recht zur Be-schwerde. Wird die Einstellung des Verfahrens nach 247 207 InsO abgelehnt und das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so kommt dagegen zwar nach 247 11 Abs. 2 RpflG die Erinnerung in Betracht, eine 334berpr374fung der richterlichen Entschei-dung in einem (weiteren) Rechtsmittelverfahren findet jedoch nicht statt, selbst wenn ein f366rmlicher Beschluss ergeht (vgl. K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 207 Rn. 29; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 207 Rn. 50, 247 216 Rn. 10; anders noch zum fr374heren Recht beim Ergehen eines f366rmlichen Beschlusses Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 204 Rn. 9). Ohnehin steht dem Verwalter nach allgemeiner Ansicht in 334bereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut gegen die Einstellungsentscheidung des Insolvenzgerichts gem344337 247 216 Abs. 1 InsO kein 4 - 4 - Beschwerderecht zu (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 216 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247247 215, 216 Rn. 5 am Ende; Westphal in Ner-lich/R366mermann, InsO 247 216 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 216 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter ist materiell durch die versagte Verfahrenseinstel-lung mangels kostendeckender Masse auch nicht beschwert. Ihm verbleibt die M366glichkeit, nach 247 208 InsO die Masseunzul344nglichkeit anzuzeigen. Die De-ckung der Verfahrenskosten (247 54 InsO) hat gem344337 247247 53, 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in jedem Fall Vorrang (BGHZ 167, 178, 184 ff). Sie ist bei einer nach 247 207 InsO zul344nglichen Masse nicht gef344hrdet. Die weitere T344tigkeit des Ver-walters gem344337 247 208 Abs. 3 InsO wird damit gleichfalls abgegolten. Deckt die verf374gbare Masse den Verg374tungsanspruch des Insolvenzverwalters nebst Auslagen nicht mehr vollen Umfanges, so f344llt dem Verwalter zur Last, dass er 5 - 5 - nicht bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt Masseunzul344nglichkeit angezeigt hat und damit auf die besondere Verteilungsordnung des 247 209 InsO 374bergegangen ist. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 IN 75/99 - LG L374neburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 T 58/04 -
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