BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/06 vom 18. Februar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1; FGG 247 20 Abs. 1; Satzung der KZVK Darmstadt 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 a) Im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist der Tr344ger einer beamten-rechtlichen Versorgung grunds344tzlich auch dann beschwerdebefugt, wenn in der angegriffenen Entscheidung die bei ihm bestehende Versorgungsanwart-schaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten versehentlich unber374cksichtigt ge-lassen und nicht zum Ausgleich durch Quasi-Splitting herangezogen wurde (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953). b) Zur Behandlung von bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt bestehenden Anrechten, in denen eine nach der (unwirksamen) 334bergangs-regelung f374r rentenferne Versicherte (247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG) berechnete Startgutschrift ent-halten ist (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff. sowie vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - OLG Braunschweig AG Clausthal-Zellerfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Der am 29. Mai 1962 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 17. September 1962 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 20. Dezember 1991 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehe-frau am 16. Mai 2003 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versor-gungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting vom Versicherungskon-to des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV 1 - 3 - Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 105,19 200, bezogen auf das Ehezeitende, 374bertragen hat. 2 Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien w344hrend der Ehezeit (1. Dezember 1991 bis 30. April 2003, 247 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund in H366he von 466,05 200 (Ehemann) und 236,87 200 (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2003 als Ehezeitende. Zudem begr374ndete die Ehe-frau Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK Darmstadt) in H366he von monatlich 120,01 200 monatlich, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses Anrecht als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Betrag in H366he von 18,95 200 in seiner Ausgleichs-bilanz ber374cksichtigt. Das Nieders344chsische Landesamt f374r Bez374ge und Versorgung (NLBV; weitere Beteiligte zu 1) hat mit seiner Beschwerde beanstandet, das Amtsge-richt - Familiengericht - habe beim Wertausgleich die bei ihm bestehende An-wartschaft des Ehemanns auf eine Beamtenversorgung versehentlich nicht be-r374cksichtigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann neben den vom Amtsgericht - Familiengericht - ermittelten gesetzlichen Ren-tenanrechten in der Ehezeit bei dem NLBV Versorgungsanwartschaften erwor-ben, die (unter Beachtung der H366chstgrenze nach 247 55 BeamtenVG und bezo-gen auf das Ehezeitende) 872,49 200 betragen. Die Anwartschaft der Ehefrau bei der KZVK Darmstadt hat es zudem als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Bar-wert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 37,24 200 umgerechnet. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht dahin ab-ge344ndert, dass es das Rentensplitting nur in H366he von 114,66 200 durchgef374hrt 3 - 4 - und daneben durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei dem NLBV auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von 239,01 200 begr374ndet hat (bezogen auf den 30. April 2003). Im 334brigen hat es wegen 334berschreitens des H366chstbetra-ges nach 247 1587 b Abs. 5 BGB zugunsten der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem gegen die Beschwerdebefugnis des NLBV und gegen die Anwendung der Barwert-Verordnung (in der Fassung der dritten Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144). 4 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die Beschwerde des NLBV sei zul344ssig. Gegen Entscheidun-gen 374ber den Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften k366nnten die betei-ligten Versorgungstr344ger Beschwerde ohne R374cksicht darauf einlegen, ob sich das Rechtsmittel zu Gunsten oder zu Lasten des bei ihnen versicherten Ehegat-ten auswirke. Versorgungstr344ger h344tten allgemeine Interessen zu wahren und k366nnten sich deshalb gegen jeden im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre Rechtsstellung beschweren; auf eine finanzielle Mehrbelastung komme es da-bei nicht an. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf 6 - 5 - die beteiligten Versorgungstr344ger seien nicht zuverl344ssig vorauszusagen. Ein finanzieller Nachteil des NLBV durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - lasse sich zudem nicht ausschlie337en. 7 Die Beschwerde sei auch begr374ndet, weil das Amtsgericht - Familienge-richt - den Versorgungsausgleich durchgef374hrt habe, ohne die Versorgungsan-wartschaften des Ehemanns bei dem NLBV mit einem Ehezeitanteil von monat-lich 872,49 200 zu ber374cksichtigen. Bei der Neuberechnung des Versorgungsaus-gleichs sei auch die zwischenzeitlich in Kraft getretene Barwert-Verordnung in der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden, die entgegen der vom OLG Oldenburg (FamRZ 2006, 1389) vertretenen Ansicht verfassungsgem344337 sei. Trotz des weiterhin problematischen Umwertungsmechanismus bestehe wegen der Notwendigkeit einer gewissen Typisierung und Vereinfachung keine Veranlassung, aus verfassungsrechtlichen Gr374nden einer Reform des Versor-gungsausgleichs vorzugreifen bzw. von der Barwert-Verordnung abweichende Tabellen anzuwenden, die sich nicht auf 247 1587 a Abs. 3 BGB st374tzen k366nnten. Da die monatliche Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung bei der KZVK Darmstadt im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei der Ehezeitanteil von monatlich 120,01 200 unter Zugrun-delegung der Barwert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Betrag von 37,24 200 umzurechnen. Der Ehemann habe mit insgesamt 1.338,54 200 monatlich (466,05 200 An-rechte bei der DRV Bund + 872,49 200 Anwartschaften bei dem NLBV) gegen-374ber der Ehefrau mit insgesamt 274,11 200 (236,87 200 + 37,24 200) die h366heren Ver-sorgungsanwartschaften erworben. Es errechne sich eine Ausgleichspflicht des Ehemanns in H366he von (1.338,54 - 274,11 = 1.064,43 : 2 =) 532,22 200. Der Ver-sorgungsausgleich habe in H366he von (466,05 - 236,87 = 229,18 : 2 =) 114,59 200 durch Rentensplitting zu erfolgen und wegen des verbleibenden Wertunter- 8 - 6 - schiedes von (532,22 - 114,59 =) 417,63 200 durch Quasi-Splitting. Allerdings d374r-fe durch den Wertausgleich der f374r den Berechtigten ma337gebliche H366chstbetrag nach 247 1587 b Abs. 5 BGB nicht 374berschritten werden, der hier 353,60 200 betra-ge. Deshalb k366nnten durch das Quasi-Splitting nur noch (353,60 - 114,59 =) 239,01 200 ausgeglichen werden. Der dar374ber hinausgehende Ausgleich m374sse dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 9 2. Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend von der Beschwerde-befugnis des NLBV gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-richt - zum Versorgungsausgleich ausgegangen. 10 Die Beschwerdebefugnis bestimmt sich f374r die beteiligten Versorgungs-tr344ger im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich nach 247 20 Abs. 1 FGG, der 374ber 247247 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im Verbundverfahren Anwendung findet. Sie erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - XII ZB 62/07 - FamRZ 2008, 678 m.w.N.). 11 Ein Versorgungstr344ger ist im Verfahren 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Seine Rechtsstellung ist aber nicht nur unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehe-gatten 374bertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versiche-rungsverh344ltnis begr374ndet oder wenn 374berhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverh344ltnis ver344ndert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 12 - 7 - - XII ZB 62/07 - FamRZ 2008, 678 m.w.N.). Ein Versorgungstr344ger ist grund-s344tzlich auch dann in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezo-gen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953; OLG Koblenz FamRZ 1985, 1266 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 1009; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 560; 2001, 1305 (LS); OLG Celle FamRZ 1997, 760; M374nchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. 247 621 e Rdn. 14; Rahm/K374nkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [2006] Kap. V Rdn. 594.1; Z366ller/Philippi ZPO 27. Aufl. 247 621 e Rdn. 25; Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. 247 621 e Rdn. 9 a; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. 247 53 b Rdn. 67; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 1986, 368, 371). Auch in diesen F344llen l344sst sich wegen der Ungewissheit des zuk374nftigen "Versiche-rungsverlaufs" regelm344337ig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entschei-dung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungstr344gers auswirkt (vgl. Se-natsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953). So w344re hier durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ein fi-nanzieller Nachteil f374r das NLBV gegeben, wenn es durch das angestrebte Quasi-Splitting infolge der K374rzung der Versorgung des Ehemanns (247 57 BeamtenVG) und der stattdessen gegen374ber der DRV Bund bestehenden Er-stattungspflicht f374r an die Ehefrau zu erbringenden Leistungen (247 225 Abs. 1 SGB VI) faktisch ein g374nstigeres "Risiko" 374bernehmen k366nnte. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Versorgungstr344ger mit der Be-schwerde angestrebte Ausgleich f374r ihn wirtschaftlich g374nstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grunds344tzlich durch die angefochtene Ent-scheidung in seiner Rechtsstellung im Sinne von 247 20 Abs. 1 FGG beeintr344ch-tigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1996 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482). Insoweit korrespondiert die Pflicht des materiell beteiligten Versor-gungstr344gers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versor- - 8 - gungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzm344337ige Durchf374hrung des Wertausgleichs. 13 3. Die angefochtene Entscheidung kann aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zu-satzversorgung des 366ffentlichen Dienstes mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Aus-kunft der KZVK Darmstadt zu einem erheblichen Teil eine aus Gr374nden des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die f374r die am 17. September 1962 geborene Ehefrau nach den in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der KZVK-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthal-tenen 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte berechnet ist. Diese Re-gelung ist jedoch unwirksam. a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der KZVK Darm-stadt grundlegend ge344ndert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so ge-nanntes "Punktemodell" eingef374hrt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-tragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV) vereinbart (vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversor-gung des 366ffentlichen Dienstes Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). 14 Gem344337 247247 33 ff. der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grunds344tzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zu-satzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 200, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-versorgung ergibt sich dann gem344337 247 33 Abs. 1 KZVK-Satzung im Wege der 15 - 9 - Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 200. F374r die vor der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die KZVK-Satzung in den 247247 69 ff. differenzierende 334bergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach 247 69 als Besitz-standsrente grunds344tzlich unver344ndert weitergezahlt. Im 334brigen wird f374r die Versicherten zwischen rentennahen Jahrg344ngen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrg344ngen - zu de-nen vorliegend auch die am 17. September 1962 geborene Ehefrau geh366rt - unterschieden. Die rentennahen Jahrg344nge erhalten ebenfalls einen Besitz-standsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (247247 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 KZVK-Satzung). Dagegen werden f374r die ren-tenfernen Jahrg344nge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaf-ten gem344337 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) er-rechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versor-gungssystem 374bertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbe-trag von 4 200 geteilt und dadurch, ohne Ber374cksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Grundlage f374r die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 f374r Pflichtversicherte rentenferner Jahrg344nge ist nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsf344hige Ent-gelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/ M374hlst344dt Betriebsrente der Besch344ftigten im 366ffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/M374hlst344dt aaO 16 - 10 - Rdn. 109 ff., 145). F374r die Ermittlung der Startgutschrift wird nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zun344chst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten h344tte, wenn er 45 Jahre im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt gewesen w344re und damit den H366chstversicherungssatz erreicht h344tte. Die Voll-Leistung wird dabei 344hnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermit-telt: Anhand des gesamtversorgungsf344higen Entgelts und der gesamtversor-gungsf344higen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erh344lt der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversi-cherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Alters-versorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) beruhende 334bergangsregelung f374r renten-ferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). 17 Es f374hre zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-sto337enden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi-cherten, soweit nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverh344ltnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG 18 - 11 - nicht stand, weil es infolge der Inkompabilit344t beider Faktoren (vgl. dazu n344her BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschlie337e. Die Un-gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszei-ten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-rungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen k366nnten und deshalb von vornherein 374berproportionale Abschl344ge hinnehmen m374ssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-derungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach 247 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die H366he sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsf344higen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 300 sowie vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). Weil die in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung enthal-tene 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte mit der Regelung in 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS identisch ist, ist sie aus den dargestellten Gr374nden wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach er-mittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304). Da 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung auf 247 33 Abs. 1 ATV-K als einer ma337geblichen Grund- 19 - 12 - entscheidung der Tarifpartner beruhen (vgl. zu 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1, Satz 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifau-tonomie eine Neufassung der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsm366glichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.). 20 Auch darf der Wert einer Startgutschrift nicht etwa aus prozess366konomi-schen Gr374nden anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-sungswidrigen) 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte bestimmt wer-den (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 300 sowie vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die 334bergangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, be-darf hier keiner Entscheidung. F374r einen Rentenbezug der am 17. September 1962 geborenen (ausgleichsberechtigten) Ehefrau bestehen keine Anhaltspunk-te. 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschlie337end entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es nach einer Neufassung der 334bergangsbestimmung f374r rentenferne Jahrg344nge in der KZVK-Satzung eine aktuelle Auskunft 374ber den Ehezeitanteil des An-rechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt und den Versor-gungsausgleich auf dieser Grundlage neu regelt. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdef374hrer geltenden Grundsatzes der reformatio in peius darf der Ehefrau dabei kein h366herer Betrag als in der angefochtenen Entscheidung zugesprochen werden. 21 - 13 - F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 22 23 a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von 247 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung f374r die Berechnung der in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt. Dem Oberlandesge-richt ist es dabei grunds344tzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der 334bergangsregelung in der KZVK-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur374ckzuverweisen (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301 sowie vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). b) In der vorliegenden Konstellation ist auch keine Teilentscheidung 374ber den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting (247 1587 b Abs. 1 BGB) zul344ssig. Zwar wirkt sich die Bewertung des bei der Er-mittlung des Ausgleichsbetrages gegenzurechnenden Anrechts der Ehefrau bei der KZVK Darmstadt nur auf die H366he des Quasi-Splittings (247 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei dem NLBV aus. Dennoch kann 374ber Rentensplitting und Quasi-Splitting nicht unabh344ngig voneinander entschieden werden. Der Ehemann verf374gt neben seinen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften auch 374ber gesetzliche Rentenanwartschaften. Nach der Auskunft des NLBV ist wegen 334berschreitens der versorgungsrechtli-chen H366chstgrenze f374r die Ermittlung des durch Quasi-Splitting auszugleichen-den Betrages eine Ruhensberechnung unter Anrechnung der gesetzlichen An-rechte vorzunehmen (247 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V.m. 247 55 Abs. 1 24 - 14 - BeamtenVG). Die Bewertung der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns ist deshalb f374r das Splitting und f374r das Quasi-Splitting von Bedeutung. 25 c) Der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbe-trag am 31. Dezember 2001 ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der gesamtversorgungsf344hi-gen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versor-gungspunkten unter Ber374cksichtigung des Messbetrages von 4 200 ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). d) Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die bei der KZVK Darmstadt bestehende Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzver-sorgung des 366ffentlichen Dienstes nur im Leistungsstadium volldynamisch ist (vgl. f374r Anrechte bei der KZVK Baden Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 188/04 - FamRZ 2008, 677), was nach der derzeitigen Konzepti-on des Versorgungsausgleichs eine Umrechnung gem344337 247 1587 b Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynami-sches Anrecht erforderlich macht. Dabei ist den fr374heren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsm344337igkeit der Barwert-Verordnung durch die zweite Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 26 - 15 - 728) und die dritte Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I 1144) hinreichend Rechnung getragen worden (Senatsbe-schluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in den von der Rechtsbeschwerde an-gef374hrten Beschl374ssen vom 2. Mai 2006 eine Verletzung der Rechte des Be-schwerdef374hrers aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 2 GG nur vor dem Hintergrund der in der alten Barwert-Verordnung (in der Fassung vom 22. Mai 1984) enthal-tenen Rechenwerte bejaht (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; 1002, 1003). Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-rechnungsmechanismus nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten Fassung der Barwert-Verordnung ergeben k366nnen, sind entgegen dem Ein-wand der Rechtsbeschwerde nach dem gegenw344rtigen Recht hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gew344hrleisten. Die Gr374nde der Praktikabilit344t und der Rechtseinheit verm366gen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Versto337 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz, solange die Unterbewertung in einem ange-messenen Verh344ltnis zu den verfolgten Praktikabilit344tszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt und systemkonform - insbe-sondere 374ber H344rteregelungen - korrigiert werden kann. Eine solche Korrektur-m366glichkeit ist mit 247 10 a VAHRG er366ffnet, der bei wesentlichen Abweichungen der tats344chlichen Entwicklung vom Wert der abzu344ndernden Entscheidung eine sp344tere Ab344nderung zul344sst (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vgl. zur Behandlung minderdynamischer An-rechte BVerfG FamRZ 2006, 1001 f., dort als teildynamische Anrechte bezeich-net). 27 - 16 - An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene vierte Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verord-nung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I 969) ge344ndert. Zwar ist darin die in der dritten 304nderungsverordnung enthaltene Befristung der Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 vollst344ndig aufgehoben worden. Allerdings ist inzwischen der Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), der den Einmalausgleich aufgeben will (vgl. BT-Drucks. 16/10114), vom Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet worden. Mit die-ser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der Barwert-Verordnung hinf344llig, die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu erm366glichen. 28 e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die bei der NLBV bestehende Anwartschaft des Ehemanns auf eine Beamtenversorgung als ins-gesamt volldynamisches Anrecht im Sinne von 247 1587 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BGB zu behandeln. Zwar haben die Besoldungs- und Versor-gungsempf344nger in Niedersachsen seit 2004 neben geringen j344hrlichen Anpas-sungen auch sog. "Nullrunden" hinnehmen m374ssen; zudem sind die Anpassun-gen der Grundgehaltss344tze und Zulagen durch die K374rzung der Sonderzahlun-gen nach 247 8 des Nieders344chsischen Besoldungsgesetzes im Jahr 2004 bzw. deren weitgehendem Wegfall seit 2005 erheblich geschm344lert worden (vgl. f374r die Zeit ab 2002 , dort unter Bez374ge & Versor-gung/Besoldung; vgl. auch VG Braunschweig, DVBl. 2009, 63 ff.). Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte f374r die Prognose, dass eine Beamtenversorgung in Niedersachsen k374nftig keinen signifikanten Steigerungen mehr unterliegen wird. Dagegen spricht bereits die zuletzt zum 1. Januar 2008 erfolgte Anpas-sung der Grundgehaltss344tze und Zulagen in H366he von 3 % p.a. (vgl. zur Be-handlung gesetzlicher Rentenanrechte im Versorgungsausgleich als volldyna-misch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866). 29 - 17 - f) Im Versorgungsausgleich sind f374r die Bestimmung des Ehezeitanteils eines Versorgungsanrechts im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tats344chlichen beruflichen Laufbahn als ruhegehaltsf344hig zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Rolle, dass bestimmte Zeiten (wie hier die sog. Soll-Anrechnungszeiten aus einem privaten Arbeitsverh344ltnis im 366ffentlichen Dienst; vgl. 247 10 BeamtenVG) auch bei der gesetzlichen Rente ber374cksichtigt werden. Dies entspricht geltendem Recht und rechtfertigt f374r die Zwecke des Versorgungsausgleichs keine andere Beurteilung (Senatsbe-schluss vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748 f.). Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung 334berversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz des Beamten-rechts verletzen, werden diese 334berversorgungen nach Ma337gabe des 247 55 BeamtenVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unber374hrt l344sst, jedoch die Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Ma337stab k374rzt. F374r die auf die Verh344ltnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung des Versor-gungsausgleichs sieht 247 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Ber374cksichtigung 30 - 18 - dieser K374rzungsregelung vor (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750). Hahne Richter am Bundesgerichtshof Sprick ist Wagenitz urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 F 75/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.11.2006 - 2 UF 207/04 -
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