BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/07 vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abge-lehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Mit Schreiben vom 30. M344rz 2007 beantragte der Antragsteller, das In-solvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Antragsgegnerin (fortan: Schuldnerin) zu er366ffnen. Das Insolvenzgericht wies ihn darauf hin, dass sich die von ihm benannte Schuldnerin, eine AG, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt habe. 1 - 3 - Mit dem Ausscheiden aller 374brigen Gesellschafter sei das Gesellschaftsverm366-gen der verbliebenen Komplement344rin, einer Public Limited Company engli-schen Rechts, angewachsen; die GmbH & Co. KG sei damit aufgel366st und im Handelsregister gel366scht worden. Der Antragsteller antwortete, seiner Ansicht nach seien die vorgenommenen 304nderungen rechtlich nicht m366glich. Das Insolvenzgericht hat den Er366ffnungsantrag als unzul344ssig zur374ckge-wiesen, weil er gegen eine rechtlich und tats344chlich nicht mehr existierende ju-ristische Person gerichtet sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ge-gen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bun-desgerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur diejenigen Zul344ssigkeitsvorausset-zungen, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung. Zu kl344ren sei die Zul344ssigkeit der Auslegung oder Umdeutung eines Insolvenzantrags dergestalt, dass er als gegen den Rechts-nachfolger der im Antrag bezeichneten, aber bereits gel366schten Handelsgesell-schaft gerichtet anzusehen sei. 5 a) Grunds344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechts-frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt. Diese Voraussetzungen m374ssen in der Beschwerdebegr374ndung dargelegt werden (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die blo337e Behauptung, die Streitsache habe grunds344tzliche Bedeutung, gen374gt nicht. Der Beschwerdef374hrer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfra-ge, ihre Entscheidungserheblichkeit, Kl344rungsbed374rftigkeit und Kl344rungsf344hig-keit sowie ihre 374ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. 6 b) Diesen Anforderungen gen374gt die Rechtsbeschwerde nicht. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage kann 374berdies ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden. Ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist ge-gen einen bestimmten Schuldner zu richten. Forderung und Insolvenzgrund sind glaubhaft zu machen (247 14 Abs. 1 InsO). Insbesondere die Angaben zur Zahlungsunf344higkeit oder 334berschuldung des Antragsgegners gelten nicht not-wendig auch f374r dessen Rechtsnachfolger. Schon deshalb verbietet sich die von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagene Auslegung oder Umdeutung des Er366ffnungsantrags. Es w344re Sache des Antragstellers gewesen, bereits in den Tatsacheninstanzen auf den gerichtlichen Hinweis hin klarzustellen, gegen wen 7 - 5 - er den Antrag richten wollte, sowie den auf den Antragsgegner zu beziehenden Er366ffnungsgrund glaubhaft zu machen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO) und der Antragsteller trotz eines gerichtlichen Hinweises seinem Antrag keine auf einem amtlichen Vordruck erstellte Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse beigef374gt hat (247 117 Abs. 2, 4 ZPO). 8 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2007 - 5 IN 340/07 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2007 - 10 T 247/07 -
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