BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/09 vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zur374ck, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zul344ssig. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09 - AG Hameln LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. September 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 4. Mai 2009 aufgehoben. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird als unzu-l344ssig verworfen. Der Schuldner tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Im November 2003 beantragte der Schuldner erstmals die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie Restschuldbefrei- 1 - 3 - ung. Im Schlusstermin am 16. August 2004 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubigerin), die Restschuldbefreiung zu versagen. Am 15. April 2005 nahm der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zur374ck. Das Insolvenzverfahren wurde am 12. Januar 2006 nach der Schlussverteilung auf-gehoben. Am 10. April 2007 beantragte der Schuldner erneut die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen, Restschuldbefreiung so-wie Stundung der Verfahrenskosten. Am 8. August 2007 wurde das Insolvenz-verfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuh344nder bestellt; die Verfahrenskosten wurden gestundet. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen den Er366ffnungsbeschluss blieb ohne Erfolg. 2 Die Gl344ubigerin hat beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2009 hat das Insolvenzgericht den Antrag zur374ckgewie-sen und Restschuldbefreiung angek374ndigt. Die sofortige Beschwerde der Gl344u-bigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gl344ubigerin weiterhin die Versagung der Restschuldbefreiung erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzul344ssig. 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Zul344ssigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung sei nicht mehr zu pr374fen, nachdem der Beschluss 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bestandskr344ftig geworden sei. Dies trifft nicht zu. Der Er366ffnungsantrag h344tte zwar - ebenso wie die Antr344ge auf Stun-dung der Verfahrenskosten und auf Restschuldbefreiung - als unzul344ssig ver-worfen werden m374ssen. Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat das In-solvenzgericht jedoch keine der Rechtskraft f344hige Entscheidung 374ber die Zu-l344ssigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung getroffen. Dass dem Er366ff-nungsbeschluss die Annahme, der Antrag auf Restschuldbefreiung sei nicht von vornherein unzul344ssig, zugrunde gelegen haben mag, reicht insoweit nicht aus. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen den Er366ffnungsbeschluss hat das Beschwerdegericht folgerichtig mit der (f374r sich genommen zutreffen-den) Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, die Gl344ubigerin sei nicht beschwer-debefugt (247 34 Abs. 2, 247 6 InsO). 5 2. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzul344ssig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbefreiung in ei-nem fr374heren Verfahren wegen einer vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen Ver-letzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 11 ff). Gleiches gilt, wenn der Restschuldbefrei-ungsantrag in dem fr374heren Verfahren als unzul344ssig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153). Stellt der Schuldner in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren 374ber sein Ver-m366gen keinen Antrag auf Restschuldbefreiung, gilt die Sperrfrist von drei Jah-ren ebenfalls (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8). 6 - 5 - Stellt der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - im Erstverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung, nimmt er diesen Antrag dann aber zur374ck, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber einen Versagungsantrag zu verhindern, kann nichts anderes gelten (Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 335 f). Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren ein-zuleiten, um die an zeitliche Fristen gekn374pften Versagungstatbest344nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tat-s344chlichen Grundlagen nachtr344glich eine Restschuldbefreiung zu erreichen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO Rn. 9 f). Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der R374cknahme des Antrags auf Restschuld-befreiung. 7 Hier wurde der Antrag im ersten Insolvenzverfahren am 15. April 2005 zur374ckgenommen. Der bereits am 10. April 2007 gestellte neue Antrag auf Restschuldbefreiung war damit unzul344ssig. 8 III. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverlet-zung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat 9 - 6 - selbst in der Sache zu entscheiden (247 577 Abs. 5 ZPO). Der Antrag auf Rest-schuldbefreiung ist unter Aufhebung auch der Entscheidung des Insolvenzge-richts als unzul344ssig zu verwerfen. Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 04.05.2009 - 36 IK 80/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.09.2009 - 20 T 35/09 -
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