BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 22/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold , Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Rec htsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 622,50 Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte V erfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG in voller Höhe anzuse t- zen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevol l- mächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise an zurechnen ist. Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folge n- den: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 11. Juni 2008 an die B e- klagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagebera tung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine 2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos gebli e- 1 2 - 3 - ben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab , die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsko s- ten. Durch rechtskräftiges Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Nov ember 2009 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 2.295,51 e- führt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu, die aufgrund der G eltendmachung des Schadens - ersatzanspruchs durch den Zedenten entstanden seien. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht Hamm in vollem Umfang der Bekla g- ten auferlegt. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 14. August 2009 die Festse t- zung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für die erste Instanz bea n- tragt und dabei eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 hat er auch für die zweite Instanz die Fes t- setzung einer ungekürzten Ve rfahrensgebühr beantragt. Das Landgericht hat zunächst die angemeldeten Kosten ungekürzt festgesetzt. Auf die sofortige B e- schwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zweiter I n- stanz vom 7. Februar 2011 hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. März 2011 die Geschäftsgebühr mit 0,75 auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Verfahrensgebü hr sei durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Ber a- tung des Zedenten angefallenen Geschäftsgebühr zu kürzen. Der Klägervertr e- ter habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsg e- bühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient. Diese sei in dem genannten Umfang g e- mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen 3 - 4 - desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Au f- trag des Auftr aggebers bestimmt; dabei sei die Frage, ob ein Gegenstand vo r- liege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu beantworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um denselben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der Zessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu b e- rücksichtigen, da die Geschä ftsgebühr durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2009 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstande ne Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugela s- sen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Ü brigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellat i- onen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (S e- natsbeschlüsse vom 29. Novemb er 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des B e- 4 - 5 - schwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vo r- liegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom K lägerve r- treter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des A n- spruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entge gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbesch lüsse vom 29. Novem - ber 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris). 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäfts gebühr anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente Verfa h- rensgebühr angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorb e- merkung 3 Abs. 4 VV RVG dem Teil 3 des VV RVG insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Teils 3 des VV RVG und gilt de s- halb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 5 mwN, juris). 2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvo r- schrift des § 15a RVG auch in Kost enfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttr e- ten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht au s- wirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielm ehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen sta ttfindet (S e- 5 6 - 6 - natsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN). Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde des Weiteren nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzu ngen, unter denen sich der kostenpflichtig e Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, e r- füllt sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25 . November 2009 stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtferti genden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff " Geschäftsgebühr " im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. S e- natsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsg e- bühr dort tituliert worden ist. 3. Entgegen der Auff assung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerd e- gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbe merkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desse lben Gege n- standes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Recht s- beschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angel e- genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; en t- scheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine G e- schäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 7 8 9 - 7 - 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags b e- zieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten B e- schlüssen vom 29. November u nd vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrac h- tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senat s- beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, j uris, jeweils mwN). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in di e- sem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eing e- klagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 201 1 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs - und Vorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelege n- heit befasster Rechtsanwalt hat (BT - Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Be schluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24 /07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN). Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gege n- über der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlag e- ber atung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. 10 - 8 - Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht an genommen hat - nichts an der zur Anrec h- nung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Ident i- tät. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtung s- weise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerich t- lich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht ei n- klagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. D a- nach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerwei se geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befa s- sung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wir t- schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Pun kte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsb e- schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN). Auch die weiteren Ausfü hrungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände berei ts in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlü s- se vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN). Die An rechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungs - gemäß geringeren Einarbeitungs - und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte 11 12 - 9 - Vergütung zugebill igt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fä l- len der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Inform a- tionsaufwand und das Haftungsrisiko des Kläger vertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie d ie Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestü n- de. Entgegen der Auffassung der R echtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtr e- tung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche ko s- tenrechtliche Angelegenheiten betr effen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insb e- sondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel inn erhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklag tenseite BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14). Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfa h- rensgebühr in Ansatz gebracht. 13 - 10 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Joeres Grüneberg Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidu ng vom 22.03.2011 - 11 O 4/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2011 - 25 W 164/11 - 14
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