BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 22/11 vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wir t- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinso l- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 4. Oktober 2006 zum Treuhänder bestellt. Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolv en z- gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2010 dem Schuldner die Erteilung der Res t- schuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase die weitere B e- teiligte zu 2 zur Treuhänderin bestellt. Die damit verbundene Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 h at es damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu 1 in zahlreichen anderen Verfahren erklärt habe, die ihm mit gesondertem B e- schluss übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch g e- 1 - 3 - i- teren Beteiligten zu 1 wegen seiner Entlassung erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der weit e- re Beteiligte zu 1 mit der Rec htsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keine n Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen müsse oder ob für das Restschuldbefreiungs verfahren ohne weiteres ein neuer Treuhänder b e- stellt werden könne. Selbst wenn man der ersten Auffassung folge, komme als Entlassungsgrund neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensv erhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrü t- tet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahr en Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Verg ü- tung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren gefü hrt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein exte r- 2 3 - 4 - nes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob e r dafür Au s- lagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Tre u- händer in zahlreichen anderen Verfahren entlassen. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensve r- hältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessen s- entscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münc h- Komm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33). b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldb e- freiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2). Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich 4 5 6 7 - 5 - bestellten Treuhänder s (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO). c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die E ntla s- sung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen. aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11, z.V.b.) e ntschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zw i- schen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für dessen Entlassung selbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Eine Entlassung des Treuhänd ers ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsau s- übung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in eine m pflich t- widrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Ve r- trauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzve rfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträc h- tigt werden würde. bb) Indem das Beschwerdegerich t eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass 8 9 10 - 6 - es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige wei tere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdeg e- richt festgestellten Sachverhalt und de n von ihm in Bezug genommenen Fes t- stellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Ve r- trauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Stör ung zu bewi r- ken. a) Das Beschwerdegericht leitet den schweren Vertrauensverlust unter anderem daraus ab, dass zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm übe r- tragenen Zustel lungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung verlangen kann. Eine solche Meinungsverschiedenheit in einer Rechtsfrage stellt für sich g e- nommen noch kein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders dar, auch dann nicht, wenn sie zu zahlreichen Beschwerdeverfahr en führt. b) Das Insolvenzgericht hat aber festgestellt, der weitere Beteiligte zu 1 habe in zahlreichen Insolvenzverfahren erklärt, er werde die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführe n, wenn ihm für die Vornahme dieser Zustellungen ein Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 10 e- richt gezahlt werde. aa) Mit diesem Verhalten hat der weitere Beteiligte zu 1 die ihm obli e- genden Pflichten grob verl etzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfac h- 11 12 13 14 - 7 - ten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet die Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelage rten Ausnahmefä l- len kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht (BGH, B eschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Ve r- fahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden. Lehnt es eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder dar auf verwiesen, die g e- set z lich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, b e- rührt dies seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Inso l- venzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen, nicht. D iese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Ver gütung abhängig, missachtet er bewu sst diese gesetzliche Regelung. bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzg e- richts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflu s- sen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Verg ü- tungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr ve rlassen kann. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährun g dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte. Dies 15 - 8 - gilt auch dann, wenn der Treuhänder - wie hier - Pflichtverletzungen der in R e- de stehenden Art in zahlreichen anderen beim nämlichen Insolvenzgericht a n- hängigen Verfahren begangen hat. Denn d ie Entlassung setzt nicht zwingend voraus, dass die Pflichtverletzung im Rahmen des konkreten Verfahrens erfol g- te. Vielmehr kann es genügen, wenn in anderen Verfahren verübte Pflichtve r- letzungen das Vertrauen in den Verwalter entfallen lassen (vgl. BGH, Be schluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20) . Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 28.05.2010 - 34 IK 184/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 85 T 307/10 -
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