BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/11 vom 21. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und d e n Richter Dr. Pape a m 21. November 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 2010 wird abgeleh nt. Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe kann schon deshalb nicht bewilligt werde n, weil der Kläger keinen vollständigen Bewilligungsa ntrag gestellt hat. Zwar kann der Hinweis des Klägers in dessen Schriftsatz vom 7. August 2010, im Allgemeinen werde Prozesskostenhilfe gewährt , als hierauf gerichteter Antrag ausgelegt werden. Der Kläge r hat jedoch die gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und 1 - 3 - wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt, obwohl er auf dieses gesetzliche Erfordernis durch das Schreiben der Geschä ftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2011 hingewiesen worden ist. Dem Rechtsmittel fehlt auch jede Erfolgsaussicht (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). 2. D as vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsb e- schwerde gemäß § 209 Abs. 1 BEG in V erbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil s ie nicht durch e i- nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ( § 224 Abs. 4 BEG ) . Die Rechtsb e- schwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZP O). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2010 - 27 O (E) 4/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.12.2010 - I - 13 U (E) 114/10 - 2
Full & Egal Universal Law Academy