BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/12 vom 1 9. September 201 2 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber - Monecke, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Bo tur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5 . Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19 . März 201 2 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Gegenstand des vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahrens ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind . Das Familiengericht hat die widerstreitenden Anträge beider Eltern teile durch Beschluss vom 5. Dezember 20 11 , de r dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ( Mutter ) noch am selben Tag e zugestellt wurde, zurückgewi e- sen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit einer am 2. Januar 20 12 per Telefax und am 4. Januar 20 12 im Original jeweil s beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde. Auf die Verfügung des Abteilungsrichters vom 3. Januar 20 12 hin ist die Beschwerdeschrift mitsamt der Akte am 4. Januar 20 12 auf der Geschäftsstelle des Familiengerichts versandfertig gemacht und 1 - 3 - auf dem Kur ierweg am 5. Januar 20 12 beim Amtsgericht abgeholt worden und am 6. Januar 20 12 beim Oberlandesgericht eingegangen. A uf richterlichen Hinweis vom 15 . Februar 2012 hat die Antragsgegnerin am 27 . Februar 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ve r- säumte Be schwerde frist beantragt . Ihr zweitinstanzlicher Bevollmächtigter sei bei der Abfassung der Rechtsmittelschrift davon ausgegangen, dass der ang e- fochtene Beschluss erst am 7. Dezember 2011 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher er st am Montag, den 9. Januar 2012 ablaufe . Außerdem habe nicht damit gerechnet werden müssen, dass der gewöhnlich von Mittwoch auf Donnerstag stattfindende Kurierdienst in der betreffenden Woche um einen Tag verschoben worden sei. Das Oberlandesgericht ha t den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin habe die Be schwerde frist nicht schuldlos versäumt. Sie müsse sich das Verschulden ihres zweitinstanzlichen Bevollmächtigten zurechnen lassen, der es versäumt habe, sich bei dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten nach dem Zustellung s- datum zu erkundigen. Das Familiengericht habe alles E rforderlich e getan, i n- dem es die Weiterleitung der Akte an das Oberlandesgericht im normalen G e- schäftsgang veranlasst habe. II. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil d as Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamR Z 2011, 100). 2 3 4 - 4 - Die gemäß § § 23 8 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsb eschwerde ist nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Au ffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch au f wirkungsvo l- len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anford e- rungen an die So rgfaltspflichten ihres Verfahrens bevollmächtigten versagt we r- den, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten I n- stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht me hr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). 2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs g e- hört es zu den Aufgaben des Verfahrens bevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 691/10 - FamFR 2011, 370 Rn. 6) . Gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO wa r das gegen die erstinstanzliche Entscheidung statthafte Recht s mittel nicht beim Familiengericht, sondern beim Beschwerde gericht einzulegen. Dorthin ist das Rechtsmittel jedoch erst am 6. Januar 2012, also einen Tag nach Ablauf der Be schwerde frist, gelangt . 5 6 7 8 - 5 - Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandes gericht davon ausgegangen, dass der verspätete Ein gang der Be schwerde beim zuständigen Rechtsmit telgericht auf einem Verschulden de s Verfahrens bevollmächtigten der Antragsgegnerin b e- ruht. An einen mit der Be schwerde einlegung betrauten Rechtsanwalt sind hi n- sichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen G erichts hohe Sorgfaltsanforder ungen zu stellen (vgl. etwa Senatsb eschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 m wN ). Denn die Klärung der Z uständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangs zuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ( vgl. S e- natsbeschl uss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 13; BGH Be schlü ss e vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 16 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 - NJW - RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN). b) Die Ursächlichkeit des der Antragsgegnerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Versäumnisses ihres Verfahrens bevollmächti g- ten ist auch nicht durch ein Versäumnis des Gerichts bei der Weiterleitung der Beschwerdeschrift entfall en . Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassung sgerichts zurüc k- gehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsuchender allerdings darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ord entlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird ( Senatsb e- schlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 12 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 ). D a s ist im vo r- liegenden Fall geschehen, indem der Abteilungsric hter am Tag nach dem Ei n- gang der Rechtsmittelschrift beim Familiengericht deren Weiterleitung an das 9 10 11 - 6 - Oberlandesgericht verfügte, die Akte mit der Recht s mittelschrift am nach folge n- den Tag versandfertig gemacht wurde und die Akte vom darauffolgenden auf den übernächsten Tag per Kurier an das Oberlandesgericht übermittelt wurde. Diese Vorgehensweise bewegt sich auch dann noch im Rahmen des ordentl i- chen Geschäftsgang s , wenn in anderen Wochen der Kurierdienst gewöhnlich einen Wochentag eher stattfindet. Eine Ver pflichtung, die Rechtsmittelschrift von der Akte zu trennen und sie dem Oberlandesgericht vorab per Briefpost zu senden, bestand ebenfalls nicht. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ursächlichkeit des Versäumnisses des Verfahrensbevo llmächtigten auch nicht dadurch entfa l- len, dass der Abteilungsrichter des Familiengerichts nach dem Eingang der Rechtsmittelschrift keinen gesonderten Hinweis darüber erteilt hat, dass die Rechtsmittelfrist durch den Eingang der Rechtsmittelschrift beim Fa milieng e- richt nicht gewahrt sei . Zwar ist der Richter aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Parteien verpflichtet. Daher wirkt sich nac h der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs das Verschulden eines Verfahrensbevol l- mächtigte n dann nicht mehr aus, wenn ein fälschlich angerufene s Recht s mitte l- gericht anhand der Rechtsmittelschrift frühzeitig gewichtige Anhaltspunkte für seine fehlende Z uständigkeit erkannt und diese in den Akten vermerkt hat, j e- doch den schriftlich dok umentierten Hinweis über die aufgekommenen Zustä n- digkeitsbedenken dem Rechtsmittelführer vorenthält ( BGH Beschluss vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 20 ) . Eine generelle Fürsorgepflicht des fälschlich angegangenen Ausgang s- g erichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversä u- mung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht jedoch nicht (vgl. Senat s- 12 13 14 - 7 - b eschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 mwN ). Anders als i n dem vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschi e- denen Fall ( aaO ) oblag dem A mtsgericht nämlich nicht die Prüfung der Zulä s- sigkeit des eingelegten Rechtsmittels, so dass auch ein rechtlicher Hinweis an den Recht s mittelführer von ihm nicht erwartet werden konnte. Klinkhammer Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 05.12.2011 - 10 F 179/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 3 UF 4/12 -
Full & Egal Universal Law Academy