BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/14 vom 10. September 2014 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. K linkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhlin g beschlossen: Auf ihre Gegenvorstellung wird der Betroffenen ratenfreie Verfa h- renskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt W . beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerd e der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Das Ver fahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Die 8 5 jährige Betroffene leidet unter einer organisch wahnhaften Störung mit chronifiziertem Wahn. Unter Ausnutzung ihrer Wahnvorstellungen wurde sie von einem Betrüger über einen längeren Zeitraum mit Wahrsagung manipuliert . 1 - 3 - An ihn zahlte die Betroffene mehrfach Geldbeträge in Höhe von insgesamt mi n- destens 3.500 , wodurch sie sich zu verschulden droht e . Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens , Bestellung eines Verfahrenspflegers und persönliche r Anhörung der Betroffenen hat da s A mt s- gericht i n ihrem Einverständnis eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Ve r- mögensangelegenheiten einschließlich Empfang und Öffnen der Post eingeric h- tet und die Be teiligte zu 1 (Betreuerin) als Berufsbetreuerin bestimmt. Dagegen hat die Betreuerin im Namen der Betroffenen Beschwerde ei n- gelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Betroffene ihr Einverständnis mit der Betreuung widerrufen habe. Das Landgericht hat die Beschwerde nach erneuter Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen rich tet sich die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheid ung im Wesen t- lichen ausgeführt , dass die Betroffene infolge einer psychischen Krankheit nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in den übertragenen Aufgabenkreisen selbst zu besorgen. Die Einrichtung der Betreuung sei daher auch gegen den Willen der Be troffenen erforderlich, da diese zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage sei. 2 3 4 5 - 4 - 2 . Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass die Entscheidung verfa h- rensfehlerhaft ergangen ist . D ie Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidun g s- grundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Bete i- ligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutac h- ten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verf ahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN). Diesen Anforderungen wird das vor liegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht e rsehen, dass das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten der Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Ebenso wenig enthält das Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass die Betroffene durch dessen Bekanntgabe an sie Gesu ndheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. 6 7 8 - 5 - Der angefochtene Beschluss beruht auf diesem Verfahrensfehler. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäße m Ve r- fahren zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Brakel, Entscheidung vom 06.02.2014 - 4 XVII Z 4016 - LG Paderborn, Entscheidung vom 20.03.2014 - 5 T 83/14 - 9
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