ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/15 vom 3. Februar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FamFG § 68 Abs. 4 Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewi es e- nen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfa s sungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwe r degrund zur Aufhebung der Entscheidun g führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 XII ZB 105/13 juris). BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 221/15 - LG Hanau AG Hanau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 durch d en Vorsitzende n Ri chter Dose , die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30. April 2015 au f- gehoben. Die Sa che wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 1.056 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) hat im vorliegenden Verfa h- ren die Festsetz ung der Betreuervergütung für die Zeit vom 11. Februar 2014 bis zum 10. Februar 2015 g egen die Staatskasse beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene mit einem Hausgrundstück über einsetzbares Vermögen verfüge und somit nicht mittellos sei. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der B e- troffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen. 1 2 - 3 - II. D ie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, denn er ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Hat das Landgericht über eine Beschwerde i n einer Betreuungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen ( Senatsbeschluss vom 25. November 2015 XII ZB 105/13 juris Rn. 8 ; vgl. Keidel/ Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 95). Eine originäre Einzelrichterz u- stän digkeit (etwa nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG od er § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) kommt hier nicht in Betracht. Eine Übertragu ng auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass die ser zur Entscheidung nicht berufen war. Der sich hieraus ergebende Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar ist ein Verstoß gege n das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Bese t- zungsrüge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs gilt aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschre i- tung des o riginären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu berüc k- sichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669, 671; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2015 XII ZB 105/13 juris Rn. 9 und vom 11. September 2003 XII ZB 188/02 FamRZ 2003, 1922). 3 4 5 6 - 4 - Nichts anderes gilt, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zug e- wiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheidet. Denn auch in diesem Fall liegt eine willkürliche Zustä n- digkeitsüberschreit ung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichteren t- scheidung fehlt, ist der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bi n- denden Übertragung auf den Einzelrichter vergleic hbar (dazu vgl. BGHZ 170, 180 = FamRZ 2007, 554). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 23.03.2015 - 20 XVII 837/09 - LG Hanau, Entscheidung vom 30.04.2015 - 3 T 74/15 - 7
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