BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 22/13 vom 6. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter - Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung u m- gewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 22/13 - OLG Zweibrücken AG Landau - 2 - Weitere Beteiligte: 1. 2. 3. - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil - senat s Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antrag s- gegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 6.242 Gründe: I. Auf den am 6. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 3. März 1978 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der A n- tragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1978 bis 30. Juni 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung e r- worben, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Ehe mann hat ein Anrecht aus der privaten Kapita l- versicherung Nr. 89 7 erworben, welches zum Zeitpunkt seiner vertrag s- gemäßen Fälligkeit nach Ehezeitende im August 2011 an den Ehemann ausg e- zahlt worden ist. Ein weiteres Anrecht des Ehemanns auf eine i hm zugesagte Altersversorgung als Gesellschafter - Geschäftsführer der F. GmbH war noch 1 - 4 - während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung mit der Nr. 89 8 umgewandelt worden, desgleichen vier Anrechte der Ehefrau, die zunächst als betriebliche Al tersversorgung begründet und später ebenfalls in private Leben s- versicherungen umgewandelt worden waren. Das Familiengericht hat nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Zusatzversorgung des ö f- fentlichen Dienstes erworbenen Anrechte j eweils intern geteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus den Lebensversicherungen verfolgt hat, hilfsweise den Ausschluss des gesamten Versorgungsausgleichs. Da s Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründ et: In den Versorgungsausgleich könnten nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfa l- lenden Anrechte einbezogen werden. Nachdem die Versicherung mit der Nr. 89 7 bereits vor dem Zeitpunkt a usgezahlt worden sei, könne sie nicht mehr einbezogen werden und sei deren Teilung nicht mehr möglich. Auch die weiteren Lebensversicherungen seien nicht in den Verso r- gungsausgleich einzubeziehen, weil sie im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entsch eidung nicht auf eine Rente gerichtet und keine Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (mehr) seien. Ebenso scheide eine Aufspaltung dieser Versicherungen in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aus. 2 3 4 - 5 - Von der Anordnung einer Beschränkung od er eines Wegfalls des Ve r- sorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG sei abzusehen, weil ein Härtefall nach der Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse nicht vorliege. Auch nach Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte verbleibe der Ehefrau unter Hinzur echnung ihrer vor der Ehe bereits erworbenen und nach der Ehe noch zu erwerbenden Anwartschaften eine ausreichende Versorgung. Im Übrigen habe es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und der gesamten Lebensplanung entsprochen, dass der selbständig täti ge Ehemann deutlich weniger Anwar t- schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwürbe als die Ehefrau, w o- raus sich deren Ausgleichspflicht ergebe. Etwas anderes folge auch nicht aus der Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung in private Versicher ung s- anrechte, da diese nicht in der Absicht geschehen sei, die Ehefrau zu schäd i- gen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entsc heidung noch dem Versorgungsausgleich u n- terfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht von einer Einbeziehung der zuvor ausgeza h l- ten Anrechte der privaten Kapitalversicherung Nr. 89 7 abgesehen. b) Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen grundsätzlich auf den Au s- gleich von Renten zugeschnitten. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch b e- stehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon desw e- gen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 5 6 7 8 - 6 - XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhä n- gig von der Leistungsform au szugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatsachenentscheidung des Beschwe r- degerichts handelte es sich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Anrechten um solche aus privaten Kapitalversicherungen. Darauf, dass ursprün glich b e- triebliche Anrechte des Antragstellers als Gesellschafter - G eschäftsführer b e- gründet waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten ei n- bezogen werden können, und diese erst später in private Kapitalversicherungen umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet war, war es als solches bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als umgewa ndeltes privates Kapita l- versicherungsanrecht, das mit seinem gesamten Wert in die Zugewinnau s- gleichsbilanz einzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 12 mwN). 9 - 7 - c) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder den We g- fall des Versorgungsausgleichs (§ 27 VersAusglG) verneint hat. Von einer n ä- heren Begründung insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nic ht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Landau, Entscheidung vom 27.07.2012 - 3 F 80/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.12.2012 - 2 UF 128/12 - 10
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