BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 22 /1 3 vom 18. Dezember 201 4 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 2, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 aF Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus sein er selbständ i- gen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfa h- ren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Res t- schuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfa h- ren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13 - LG Halle AG Halle - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr . Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 18. Dezember 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 1 . März 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Am 1 8 . Januar 2010 stellte der als Transportunternehmer tätige Schul d- ner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Mit Besc hluss vom 1. März 2010 eröffnete das Amtsg e- richt das Insolvenzverfahren. Am gleichen Tag gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei. Mit Schreiben vom 24. August 2012 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahren s über das Vermögen aus der freigegebenen Tätigkeit bea n- tragt und erneut einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. 1 2 - 3 - Am 22. Oktober 2012 hat das Amtsgericht auch dieses Verfahren eröffnet, am 5. Dezember 2012 jedoch den Antrag auf Restschu ldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schul d- ners ist erfolglos geblieben. Mit d er vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen A ntrag weiter. II. Die Rechtsbe schwerde ist gemäß § § 4, 6 Abs. 1 InsO, § 289 Abs. 2 InsO aF, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, dem Schuldner fehle das Recht sschutzbedürfnis für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, weil diese in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF zu versagen sei. Es entspreche dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung, dass der Schuldner vorsichtiger wirtsch aften soll e , wenn er in den letzten zehn Jahren ein Restschuldbefreiungs verfahren durchlaufen habe. Die Restschul d- befreiung müsse ihm daher erst recht in dem gesetzlich nicht geregelten Fall versagt wer den, dass bereits vor der Entscheidung in ein em noch a nhängige n erste n Restschuldbefreiungsverfahren ein zweite r Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt werde. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Ma ß- geblich sind dabei, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzor d- nung in der bis dahin geltenden Fassung. Die Änderungen durch d as Gesetz 3 4 5 - 4 - zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl . 2013 I S. 2379) finde n noch keine Anwendung. a) Für das danach anwendbare Recht ist der Antrag auf Restschuldb e- freiung in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, nachdem der Verwalter i n dem zunächst eröffneten Verfahren die selbständige Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen aus dieser Tätigkeit beantragt hat und über den Restschuldbefreiungsantrag im ersten Ve r- fahren noch nich t entschieden ist ( AG Bremen, NZI 2011, 146 mit Anmerkung Schmücker, jurisPR - InsR 8/2011 Anm. 6; MünchKomm - InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 19; vgl. auch AG Göttingen, NdsRpfl 2008, 280 f; ZVI 2008, 341, 342; NZI 2008, 447, 448; HK - InsO/Waltenberger , 7. Aufl., § 290 aF Rn. 24; kritisch FK - InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 290 Rn. 35; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, 2. Aufl., § 35 Rn. 161; aA MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 290 aF Rn. 53a; Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1310). Die Regelung in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist grundsätzlich analogiefähig. Dies hat der Senat für verschiedene Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, entschieden . E in Antrag des Schuldner s auf Restschuldbefre i- ung ist in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Res t- schuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrl ässigen Verletzung seiner Auskunfts - und Mitwir kungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff), wegen vorsätzlich er oder grob fahrlässig er unrichtige r oder unvollständige r Angaben nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, Beschluss 6 7 - 5 - vom 16. Juli 2009, aaO Rn. 9; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9 mwN), wegen Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss v om 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 9) oder wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders nach § 298 InsO (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 11 ) gestellt wird . Entsprechendes gilt, wenn der f rühere Restschuldbefreiungsantrag als unzulä s- sig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6) , wenn der Schuldner seinen Antrag auf Res t- schuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen hat (BGH, B e- schluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8 mwN) oder wenn sein erster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Res t- schuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückg e- nommen gilt (BGH, Beschluss vom 18. Se ptember 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff). Der Senat hat ein unabweisbares Bedürfnis gesehen, die für die genannte n Sachverhalte bestehende planwidrige Regelungslücke in en t- sprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen. Dies e Rechtsprechung zum auslaufenden Recht hat der Gesetzgeber inzwischen teilweise übernommen. Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Res t- schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) hat er in § 287a Abs. 2 I nsO nF den Versagungs grund aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Gesetzesfa s- sung sowie früher erfolgte Versagungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 InsO oder nach § 296 InsO als Tatbestände ausgestaltet, die zur Unzulässigkeit e i- n es erneuten Restschuldbefreiungsantrages führen. Damit wollte der Geset z- geber die vorgenannte Senatsrechtsprechung umsetzen (vgl. BT - Drucks. 17/11268 S. 24 f). 8 - 6 - b) D ie Voraussetzungen einer Analogie liegen auch im Streitfall vor. Eine Analogie ist zul ässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Reg e- lungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass ang e- nommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei e iner Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägung s- ergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 18. September 2014 - IX ZR 276/13, WM 2014, 2098 Rn. 8; Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 14 ; jeweils mwN ). aa) Das Gesetz enthält für den Fall, dass bei noch laufende m erste m Insolvenz - und Restschuldbefreiungsverfahren aufgrund neuer Verbindlichke i- ten in einem au snahmsweise zulässigen zweiten Insolvenzverfahren ein zwei ter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird , eine Regelungslücke. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO bestimmt , dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolven z- verfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 InsO oder § 297 InsO versagt worden ist. Wie über e i- nen Zweitantrag zu entscheiden ist, wenn über den im ersten Insolvenzverfa h- ren g estellten Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden ist, regelt die Norm nicht. bb ) Die Regelungslücke ist planwidrig. Bei Einführung der Insolvenzor d- nung bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, den hier in Rede st e- henden Fall zu regeln. Der Antrag auf Restschuldbefreiung setzt einen Eige n- a n trag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGH, 9 10 11 - 7 - Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183; vom 11 . März 2010 - IX ZB 110/09, WM 2010, 898 Rn. 9). Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über dasselbe insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; dies gilt sowohl für Gläu biger - als auch für Eigenanträge (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748 Rn. 8 ff). Erst mit Beschluss vom 9. Juni 2011 hat der Senat klargestellt, dass im Sonderfall des § 35 Abs. 2 InsO ein zweites auf das Vermögen aus der freigege benen selbständigen Tätigkeit beschränktes Inso l- venzverfahren eröffnet werden kann (IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 5 ff). Die Bestimmung war durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfa h- rens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) eingefügt worden. Z u diesem Sonde r- fall verhalten sich die durch das vorgenannte Gesetz nicht veränderten Bes t- immungen zum Restschuldbefreiungsverfahren folgerichtig nicht. cc ) Die zu entscheidende Fallkonstellation ist mi t dem in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO geregelten Tatbe stand vergleichbar. Sowohl die Regelungssystem a- tik der § § 287 ff InsO als auch Sinn und Zweck von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO rechtfertigen eine Analogie . (1) B ereits die Systematik der § § 287 ff InsO zeigt, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen i st, der Schuldner könne gleichzeitig zwei Res t- schuldbefreiungsverfahren durchlaufen. Die für einen zulässigen Restschuldb e- freiungsantrag erforderliche Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO kann nicht wirksam für zwei verschiedene, zeitgleich stattfind ende Verfahren abg e- geben werden; die für das Zweitverfahren erklärte Abtretung würde wegen des noch anhängigen Erstverfahrens leer laufen. Mit Recht wird auch darauf hing e- wiesen, der Schuldner könne seinen Obliegenheiten nur in einem Verfahren 12 13 - 8 - nachkommen ( Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 327 f). Dies gilt etwa für die Obliegenheit des Schuldners, nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO Vermögen s- wer te , die er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt , zur Hälfte an den Treuhänder he raus zu geben . (2) D ie Zulassung eines gesonderten Antrags auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aus seine r frei geg e- benen selbständigen Tätigkeit neben dem noch laufenden Restschuldbefre i- ungsverfahren im Insolven zverfahren über sein sonstiges Vermögen widerspr ä- che auch Sinn und Zweck des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Diese Norm soll einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur wiede r- holten Reduzierung der Schuldenlast verhindern . D ie Restschuldbe freiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT - Drucks. 12/2443 S. 190 z u § 239 RegE - InsO ). Der Schuldner soll aus dem vo r- herigen Ve rfahren die richtigen Konsequenzen ziehen und zu einem vorsicht i- geren Wirtschaften angehalten werden (MünchKomm - InsO/ Ste phan, 3. Aufl., § 290 aF Rn. 46 ). Dies e Überlegungen gelten erst recht , wenn der Schuldner während eines noch laufenden Insolvenz - und R estschuldbefreiungsverfahrens einen weiteren Restschuldbefreiungsantrag betreffend die Verbindlichkeiten aus s einer freigegebenen Tätigkeit stell t ( AG Göttingen, NZI 2008, 447, 448; Schmücker, jurisPR - InsR 8/2011 Anm. 6 ) . Das zunächst eröffnete Insolvenzve r- fahren musste ihm Veranlassung sein, die mit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit eröffnete Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs mit der geb o- tenen Vorsicht zu nutzen. (3) E s kann deshalb angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen Zwei tantrag auf Restschuldbefreiung nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit 14 15 - 9 - des Schuldners in Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedenfalls bis zum Abschluss des Erstverfahrens als gesperrt und damit unzulässig angesehen hätte. And ers als i n de m vom Wortlaut der Bestimmung erfassten Fall steht zwar erst mit der Entscheidung über die Erteilung oder Ve r- sagung der Restschuldbefreiung im Erstverfahren fest, ob der Versagung s- grund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für das Zweitverfahren Bedeut ung erlangt und deshalb einer Zulässigkeit des Zweitantrags entgegensteht . Eine entspr e- chende Anwendung der Bestimmung hindert dies jedoch nicht . Anderenfalls gälten für den vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Zweitantrag bei noch la u- fendem Erstverfahren ge ringere Anforderungen als für den Folgeantrag nach einem abgeschlossenen Restschuldbefreiungsverfahren . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 05.12.2012 - 59 IN 558/12 - LG Halle, Entscheidung vom 01.03.2013 - 3 T 37/12 -
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