ECLI:DE:BGH:2016:160616BIXZB22.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 22/15 vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. S choppmeyer a m 16. Juni 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe schwe rdeverfahrens, an das Berufungs gericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.120,64 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin will erreichen , dass die Zwangsvollstreckung aus verschi e- denen näher beschriebenen Ti teln für unzulässig erklärt wird . In erster In stanz blieb ihre Klage erfolglos. Am letzten Tag der Berufungsfrist reich te ihr Pr o- 1 - 3 - zessbevollmäch tigter beim Berufungsgericht einen mit " Berufung gem. § 511 ff ZPO " überschriebenen Schrift satz ein, in welchem es he ißt : " ein mit den Anträgen, 1 . unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem in der entscheiden. 2 . Der Klägerin und Beru fungsklägerin unter diesseitiger Beior d- nung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Ablichtung des angefochtenen Urteils liegt bei. Das Recht s- mittel soll nur für den Fall bewilligter Prozesskostenhilfe durchg e- führt werden. Das Urteil wird insgesamt angefoch " Der Schriftsatz enthielt zugleich eine Berufungsbegründung. Er wurde der Beklagten, die in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war, mit Postz u- stellungsurkunde unter dem Aktenzeichen 11 S 122/14 und dem weiteren Ve r- merk " bAb B er 08.09.2014 " zugestellt. Etwa zwei Wochen später wies das Ber u- fungsgericht die Parteien darauf hin, dass die Berufung nur für den Fall der B e- willigung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden sei , setzte der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme zur " beabsichtigten Be rufung " und wies die Kläg e- rin auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung hin. Anträge auf vorläufige Ei n- stellung der Zwangsvollstreckung aus den Titeln, die Gegenstand der Drittw i- derklage waren, bezeichnete das Berufungsgericht in späteren Hinweisen und En tscheidungen als unzulässig, weil eine Berufung noch nicht eingelegt worden sei. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wurde der Klägerin Prozesskoste n- hilfe bewilligt. Dieser Beschluss ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens am 2. Januar 201 5 zu. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 bea n- 2 - 4 - tragte der Prozessbevollmächtigt e der Klägerin höchst vorsorglich die Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufung s- frist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Recht s- beschwerde der Klägerin, mit welcher sie die Aufhebung des Verwerfungsb e- schlusses erreichen will. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen z ulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn d er angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfa ssungs rechtlich gewährten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Ve r- bindung m it dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Pa r- teien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschw e- ren. Sie führt zur Aufhebung der Verwerfu ng und zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . 1 . Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungs - oder Ber u- f ungsbegründungsschrift erfüllt, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs al lenfalls dann von einer unzulässigen bedingten Berufung oder Berufungsbegründung ausgegangen werden, wenn dies den Begleitu m- ständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - X II ZB 33/05, BGHZ 3 4 5 - 5 - 165, 318, 320 f; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; ebenso BFHE 235, 1 51 Rn. 12). 2. Die Klägerin hat eine Berufungsschrift eingereicht, welche den Anfo r- derungen des § 519 Abs. 2 ZPO genügt. Der Schriftsatz vom 8. September 2014 bezeichnet das angefochtene Urteil und enthält die unbedingte Erklärung, dass gegen dieses Urtei l Berufung eingelegt werde . Der vom Beru fungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gerückte Satz, das Rechtsmittel solle nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden , nimmt der zuvor unbedingt erklärten Berufungseinlegung - welche der ang e- fochtene Beschluss nicht einmal erwähnt - nicht ihre Wirkung. Die Klägerin wol l- te mit ihm ersichtlich die Rücknahme der Berufung für den Fall einer ablehne n- den Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ankündigen. Damit sollte die Bekla gte darauf hingewiesen werden, dass sie bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Anwalt zu bestellen br auchte . Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es auf das spätere Verhalten der Klägerin und ihre Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise nicht an. Hat eine Partei - wie im Streitfall - unbedingt und wirksam Berufung eingelegt, ändert ei n 6 - 6 - späteres Prozessverhalten - mag es auch mit einem isoliert gestellten Prozes s- kostenhilfeantrag in Einklang zu bringen sein - nichts an der Wirksamkeit der vorherigen Prozesshandlung. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 06.08.2014 - 16 C 598/13 - LG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2015 - 11 S 122/14 -
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