ECLI:DE:BGH:2017:271117BXIZB22.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 22/17 vom 27. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat am 27. November 2017 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. September 2017 wird auf ihre Koste n als unstatthaft verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26. September 2017 das g e- gen die Mitglieder der zuständigen Zivilkammer gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22. September 2017 als unzulässig verworfen. II. Di e gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Bekla g- ten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im 1 2 - 3 - Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vor - instanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.11.2016 - 101 C 225/16 - LG Bonn, Entscheidung vom 26.09 .2017 - 8 S 249/16 -
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