BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 222/03 vom15. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen.Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom23. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 30. November 2001 nicht 567,12 nrr nBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 29. Juli 1976 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 6. März 1954) ist der Ehefrau (An-tragsgegnerin; geboren am 25. April 1954) am 19. Dezember 2001 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehegeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Lan-desamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be- - 3 -teiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf demVersicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe vonmonatlich 606,05 ! "#$ November 2001, begründet hat. Aufdie hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht dieEntscheidung dahingehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag567,12 n%'&(*)+),-.0/n1,n),243243576849: ;
Full & Egal Universal Law Academy