BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 222/04 vom 26. Januar 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2004 wird auf Kos-ten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.707,81 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247247 575, 576 ZPO form- und fristgerecht einge-legt worden. Sie ist jedoch unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Antragstel-lerin, insbesondere nicht deren rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt. Regelm344337ig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Par- 2 - 3 - teien vollst344ndig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Besondere Umst344nde, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat aus dem Vorbringen der Antragstellerin andere rechtliche Schl374sse gezogen, als diese sie f374r richtig h344lt. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechts-ansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345. 3346). Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind, richtet sich nach den besonderen Umst344nden des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden Fall l344sst sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entneh-men, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen hat. Das reicht f374r einen zul344ssigen Insolvenzantrag (247 14 Abs. 1 InsO) nicht aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die For-derung des antragstellenden Gl344ubigers zur vollen 334berzeugung des Insol-venzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu kl344ren (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, WM 2005, 135, 136; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, z.V.b.; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 16 Rn. 13). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 IN 105/04 - LG Stralsund, Entscheidung vom 03.09.2004 - 2 T 344/04 -
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