BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZB 222/05 24. Januar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 70 a) Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gl344ubigeraus-schusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gl344u-bigern geh366renden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden. b) Dient eine Unterrichtung des Mandanten 374ber in dem Gl344ubigerausschuss ge-344u337erte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschlie337lich dem Zweck, ihm eine Kl344rung bzw. Richtigstellung zu erm366glichen, sind Belange der Gl344ubi-gergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen k366nnten, in der Regel nicht ber374hrt. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 226 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer am 24. Januar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldne-rin er366ffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der ebenfalls in Insolvenz gefallenen U. S. GmbH auch die C. + M. U. GmbH (k374nftig: C + M GmbH) geh366rt. Das Insol-venzgericht - Rechtspfleger - setzte durch Beschluss vom 4. November 2004 einen vorl344ufigen Gl344ubigerausschuss ein. Die Gl344ubigerversammlung be- 1 - 3 - schloss am 7. Dezember 2004, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vor-l344ufigen Gl344ubigerausschuss beizubehalten und durch zus344tzliche Mitglieder, u.a. den auf Vorschlag der Gl344ubigerin C + M GmbH gew344hlten weiteren Betei-ligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter), zu erg344nzen. Durch Schreiben vom 30. Dezember 2004 nahm der Insolvenzverwalter das Angebot der O. -Gruppe an, den Gesch344ftsbetrieb der Schuldnerin zu 374bernehmen. Dieses den Mitgliedern des Gl344ubigerausschusses zur Kenntnis gegebene Schreiben lag am 31. Dezember 2004 der C + M GmbH vor. Noch am selben Tag teilte die C + M GmbH dem Insolvenzverwalter mit, mangels Preis- und sonstigen Liefervereinbarungen mit der O. -Gruppe ab dem 3. Januar 2005 s344mtliche Lieferungen bis zu einer vollst344ndigen und einver-nehmlichen Kl344rung einzustellen. Tats344chlich ist es zu einem Lieferstopp nicht gekommen. 2 Unter dem Datum des 13. Januar 2005 richtete der mit dem Beteiligten in einer die Interessen der C + M GmbH und ihres Gesch344ftsf374hrers H. U. vertretenden Anwaltssoziet344t verbundene Rechtsanwalt Dr. E. zwei Schreiben an den Insolvenzverwalter. In dem einen Schreiben weist Rechtsanwalt Dr. E. eine den Mitgliedern des Gl344ubigerausschusses erteilte Information als unrichtig zur374ck, der Insolvenzverwalter habe eine einstweilige Verf374gung 374ber den Wiederzutritt zu bestimmten, von H. U. der Schuldnerin vermieteten R344umen erwirkt. In dem anderen Schreiben f374hrt er aus, der Insolvenzverwalter habe die Mitglieder des Gl344ubi-gerausschusses 374ber einen vermeintlichen "Lieferabriss bzw. Lieferstopp" sei-tens der C + M GmbH unterrichtet und auf diese Weise den unrichtigen Ein-druck erweckt, dass die C + M GmbH nicht mehr lieferf344hig sei. 3 - 4 - Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, 4, 5, und 6 als Mitgliedern des Gl344ubigerausschusses hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Entlassung des Beteiligten aus seinem Amt ausgesprochen. Die dagegen gerichtete sofor-tige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbe-schwerde verfolgt der Beteiligte sein Begehren weiter. 4 II. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Beteiligte habe gegen seine Pflich-ten als Mitglied des Gl344ubigerausschusses in einer Weise versto337en, die seine Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertige. Da der Gl344ubigerausschuss die Interessen der gesamten Gl344ubigerschaft wahrzunehmen habe, k366nne die Ver-folgung von Sonderinteressen oder die Verletzung der Pflicht zur Verschwie-genheit die Entlassung begr374nden. Die Weitergabe von Informationen durch einen dem Gl344ubigerausschuss angeh366renden Rechtsanwalt an seinen Man-danten d374rfe nicht zu einer Beg374nstigung dieses Gl344ubigers oder einer Benach-teiligung anderer Gl344ubiger f374hren. Durch die Weitergabe des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 habe der Beteiligte der C + M GmbH erm366glicht, im Zusammenhang mit der Unternehmensver344u337erung Par-tikularinteressen zu verfolgen. Ein weiterer und entscheidender Pflichtversto337 sei in der Weitergabe der Information 374ber eine gegen H. U. erwirk-te einstweilige Verf374gung zu erkennen, weil der Hinweis geeignet gewesen sei, den 334berraschungseffekt der Ma337nahme durch die M366glichkeit, eine Schutz-schrift einzureichen, zu unterlaufen. Im Falle der Unrichtigkeit dieser von dem Insolvenzverwalter erteilten Information sei der Beteiligte in der Lage gewesen, die Interessen seines Mandanten, ohne ihn zu informieren, durch eine entspre-chende Richtigstellung zu wahren. In gleicher Weise habe sich der Beteiligte 5 - 5 - ohne die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten auf eine Richtigstellung beschr344nken m374ssen, sofern der Insolvenzverwalter nicht nur von einer Androhung des Lieferstopps, sondern wahrheitswidrig von einer tat-s344chlich eingetretenen Lieferunterbrechung berichtet habe. Folglich habe der Beteiligte bei drei Vorg344ngen Informationen einseitig zum Vorteil eines Mandan-ten seiner Soziet344t weitergegeben, die zumindest in den beiden zuerst genann-ten F344llen geeignet gewesen seien, die Interessen der Gesamtheit der Gl344ubi-ger zu beeintr344chtigen. III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 70 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch ger374gten Aspekt der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zul344ssig. Das Rechtsmittel ist begr374ndet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als Mitglied des Gl344ubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbe-schwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 6 1. Ein Mitglied des Gl344ubigerausschusses kann gem344337 247 70 Satz 1 und 2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gl344ubigeraus-schusses oder auf Antrag der Gl344ubigerversammlung aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mit-gliedes die Erf374llung der Aufgaben des Gl344ubigerausschusses nachhaltig er- 7 - 6 - schwert oder unm366glich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gef344hrdet (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f). Ein wichtiger Grund kann auf wertneutralen Umst344nden wie Krankheit, fehlender fachlicher Eignung oder beruflicher 334berlastung, aber auch auf einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechts-handbuch 3. Aufl. 247 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. 247 70 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl. 247 70 Rn. 6; R366mermann/Delhaes, InsO 247 70 Rn. 7). Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Beg374nstigung eines Insolvenzgl344ubigers zum Nachteil der 374brigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259). Eine unzul344ssige Beg374nstigung ist etwa anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gl344ubigerausschus-ses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gl344ubigern geh366renden Mandanten ausnutzt (Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. 247 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f). 2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende, die einstweilige Verf374gung und den Lieferstopp betreffende Mitteilung von In-formationen an H. U. und die C + M GmbH vermag die Entlassung des Beteiligten als Mitglied des Gl344ubigerausschusses nicht zu rechtfertigen. 8 a) Bei der Bewertung dieser Vorf344lle ist der Umstand zu ber374cksichtigen, dass der Beteiligte einer Anwaltssoziet344t angeh366rt, die sowohl von H. U. als auch der C + M GmbH mit der rechtlichen Interessenwahrneh-mung beauftragt ist. Der Rechtsanwalt, der als Mitglied des Gl344ubigeraus-schusses die Belange der Gl344ubigergesamtheit zu f366rdern hat, kann, sofern einen Mandanten ber374hrende Vorg344nge er366rtert werden, in einen - von den Gl344ubigern bei der Wahl eines Rechtsanwalts stets zu bedenkenden - Interes- 9 - 7 - senkonflikt geraten. Er ist gegen374ber einem Mandanten nicht schlechthin zu Stillschweigen 374ber die in dem Gl344ubigerausschuss gef374hrten Verhandlungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1981 - VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001 f betreffend 247 89 KO). Wegen der von dem Gl344ubigerausschuss vorrangig zu wahrenden Belange der Gl344ubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt freilich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gl344ubigerausschusses erlangte Informatio-nen nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der 374brigen Gl344ubiger verwerten (Uhlenbruck aaO; Frind aaO; Runkel aaO). Werden in dem Ausschuss 374ber einen Mandanten nachteilige Tatsachen ge344u337ert, ist der Rechtsanwalt, der hierzu aus eigener Kenntnis keine Stellung-nahme abgeben kann, grunds344tzlich berechtigt, mit dem Mandanten R374ckspra-che zu nehmen, um gegen374ber dem Gl344ubigerausschuss auf eine Kl344rung und gegebenenfalls eine Korrektur hinwirken zu k366nnen. Eine derartige, weiteren Auseinandersetzungen vorbeugende Richtigstellung kann nicht zuletzt im Inte-resse eines ungest366rten Fortgangs des Insolvenzverfahrens liegen. In einem solchen Fall darf der Rechtsanwalt regelm344337ig davon ausgehen, dass der Mandant ohnehin 374ber den ihm angelasteten Vorwurf zumindest im Kern infor-miert ist und darum - ohne Hinzutreten besonderer Umst344nde - eine Schweige-pflicht nicht besteht. Dient die Unterrichtung des Mandanten ausschlie337lich dem Zweck, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen auszur344umen und nicht etwa, ihm zur Verfolgung von Eigeninteressen einen Informationsvorsprung zu ver-schaffen, sind Belange der Gl344ubigergesamtheit, die einer Offenbarung entge-genstehen k366nnten, ersichtlich nicht ber374hrt. 10 b) Der Beteiligte durfte, weil auch der Streitfall die Kl344rung gegen einen Gl344ubiger erhobener tats344chlicher Vorw374rfe betrifft, H. U. und die C + M 11 - 8 - GmbH sowohl 374ber die angeblich erwirkte einstweilige Verf374gung als auch 374ber die beanstandete Liefersperre unterrichten. aa) Da der Beteiligte 374ber den tats344chlichen Hintergrund der Aussagen des Insolvenzverwalters nicht im Bilde war, bestand f374r ihn entgegen der Auf-fassung des Landgerichts nicht die M366glichkeit, den Vorw374rfen aus eigener Kenntnis und ohne Unterrichtung des Mandanten entgegenzutreten. Als Ergeb-nis der mit den Mandanten gehaltenen R374cksprache hat Rechtsanwalt Dr. E. durch die beiden Schreiben gegen374ber dem Insolvenzverwalter, der die Tatsa-chen in dem Gl344ubigerausschuss behauptet hatte, auf die Kl344rung des Sach-verhalts gerichtete Stellungnahmen abgegeben. Belange der Gl344ubigergesamt-heit wurden durch diese Vorgehensweise nicht beeintr344chtigt. 12 bb) Die Erw344gung des Landgerichts, die Information 374ber die bereits er-wirkte einstweilige Verf374gung habe H. U. in den Stand gesetzt, einer noch einzuholenden einstweiligen Verf374gung durch Einreichung einer Schutzschrift zu begegnen, vermag eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Beteiligten nicht zu begr374nden, weil der Insolvenzverwalter den Gl344ubigeraus-schuss dahin informiert hatte, die einstweilige Verf374gung sei bereits erlassen worden. Sollte eine einstweilige Verf374gung erst noch beantragt werden, h344tte der Insolvenzverwalter die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses dar374ber kor-rekt unterrichten m374ssen. 334ber eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die oh-nehin keinen rechtlichen Schutz genie337t (vgl. BVerfGE 90, 1, 15; 61, 1, 8), muss aber nicht mit R374cksicht auf bislang nicht offenbarte etwaige k374nftige Ab-sichten Stillschweigen gewahrt werden. Auch die Mitteilung an H. U. 374ber eine angebliche Liefersperre war, ohne dass dadurch Interes-sen der Gl344ubigergesamtheit beeintr344chtigt wurden, zul344ssig, weil eine Erwide- 13 - 9 - rung auf den tats344chlich ebenfalls unrichtigen Vorwurf zuvor eine kl344rende R374cksprache mit dem Mandanten erforderte. 3. Auf die 334bermittlung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 an die C + M GmbH kann die Entlassung des Beteiligten nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gest374tzt werden. 14 a) Der Gl344ubigerausschuss ist ein unabh344ngiges und eigenst344ndiges Or-gan der Insolvenzverwaltung. Seine allgemeine Aufgabenstellung wird durch 247 69 Satz 1 InsO in der Weise bestimmt, dass die Mitglieder den Insolvenzverwal-ter bei seiner Gesch344ftsf374hrung zu unterst374tzen und zu 374berwachen haben. Der Gl344ubigerausschuss hat als Sachwalter der Gl344ubigerinteressen das Gesamtin-teresse der Gl344ubigergemeinschaft wahrzunehmen. Die Mitglieder, die keinen Weisungen der Gl344ubigerversammlung und lediglich einer Rechtskontrolle durch das Insolvenzgericht unterliegen, sind zu einer unabh344ngigen, allein an den Zielen des Verfahrens orientierten Amtsf374hrung verpflichtet. Darum ist es Ausschussmitgliedern versagt, etwa Partikularinteressen solcher Gl344ubiger zu verfolgen, auf deren Vorschlag sie in das Gremium gew344hlt wurden. Zwar sind die Mitglieder mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (anders etwa 247 116 Satz 2 AktG) nicht einschr344nkungslos zur Verschwiegenheit 374ber ihnen in dieser Funktion bekannt gewordene Umst344nde verpflichtet (BGH, Urt. v. 22. April 1981 aaO). Mit dem Gebot einer am Gesamtinteresse der Gl344ubiger orientierten Amtsf374hrung ist es aber auch im Blick auf ein Ausschlu337verlangen unvereinbar, wenn ein Mitglied einem einzelnen Gl344ubiger im Ausschuss er-langte Informationen zur Durchsetzung von Sonderinteressen offenbart. 15 b) Nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte mit der Unterrichtung 374ber 16 - 10 - den Unternehmensverkauf den Zweck verfolgt hat, Partikularinteressen der C + M GmbH zum Nachteil der anderen Gl344ubiger zu f366rdern. Die Annahme, dass die von der C + M GmbH als Reaktion auf das Schreiben vom 30. Dezember 2004 gegen374ber dem Insolvenzverwalter am 31. Dezember 2004 erkl344rte Androhung eines Lieferstopps mit dem Beteiligten abgestimmt worden war, entbehrt einer tragf344higen Tatsachengrundlage. Gegen ein Zusammenwir-ken des Beteiligten mit der C + M GmbH spricht immerhin der Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. E. in seinem Schreiben vom 13. Januar 2005 dem Insol-venzverwalter vorwarf, die Lieferf344higkeit der C + M GmbH angezweifelt zu ha-ben, obwohl jener vor dem Hintergrund der an ihn gerichteten Androhung tat-s344chlich von einer bewussten Liefereinstellung ausgegangen war. c) Allerdings besteht die M366glichkeit, dass dem Beteiligten die Weiterlei-tung des Schreibens an H. U. deswegen als erhebliche Pflichtwid-rigkeit anzulasten ist, weil f374r ihn Grund zu der Bef374rchtung bestand, dass H. U. bzw. die C + M GmbH die Information zum eigenen Vorteil missbrauchen w374rde. Diese Frage 226 auch ob der Beteiligte, was er in der Rechtsbeschwerde bestritten hat, das Schreiben tats344chlich H. U. zur Kenntnis gegeben hat 226 wird das Landgericht nach der Zur374ckverweisung zu kl344ren haben. Sodann wird es erneut zu w374rdigen haben, ob der nach den Ausf374hrungen unter III. 2. allein verbliebene Vorwurf der Weitergabe des Schreibens 374berhaupt f374r sich genommen als wichtiger Grund im Sinne des 247 70 InsO anzusehen ist. Dabei kann f374r die Gewichtung des Vorwurfs auch von Bedeutung sein, ob die Betriebsver344u337erung der C + M GmbH bzw. H. U. wegen der bestehenden vertraglichen Verbindungen ohnehin alsbald h344tte er366ffnet werden m374ssen, wie dies offenbar am 3. Januar 2005 geschehen ist. 17 - 11 - Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 T 172/05 -
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