BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 222/07 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Aufnahme und Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens. Gegenstandswert: 5.000 200. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Es fehlt bereits an einer ordnungsgem344337en Darlegung des behaupte-ten Geh366rsversto337es (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 - 3 - a) Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, auf den Vor-trag der Schuldnerin in ihrer Beschwerde nicht eingegangen zu sein. Ob diese R374ge zutrifft, kann nur in Kenntnis des Beschwerdevorbringens beurteilt wer-den. Die Rechtsbeschwerde l344sst jedoch nicht erkennen, was die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde im Einzelnen geltend gemacht hat. 3 b) Wie im 374brigen eine kursorische Pr374fung ergibt, hat sich das Be-schwerdegericht, das wegen des weitgehend unver344nderten neuen Schulden-bereinigungsplans auf seine Begr374ndung in dem vorausgegangenen Be-schwerdeverfahren erg344nzend Bezug nehmen durfte, mit dem zentralen Argu-ment der Schuldnerin auseinandergesetzt, die Beteiligte zu 1 k366nne mangels eines Sicherungsrechts nicht verlangen, ebenso wie zwei andere gesicherte Gl344ubiger behandelt zu werden. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgef374hrt, dass die Verwertung einer Sicherheit zugunsten einzelner Gl344ubiger f374r die Be-urteilung der Frage, ob die Beteiligte zu 1 angemessen beteiligt wurde, nichts 344ndere. Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus. 4 2. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbe-schwerde nach der formell rechtskr344ftigen Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 5 - 4 - auch infolge prozessualer 334berholung unzul344ssig geworden ist (vgl. M374nch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 6 Rn. 36). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Walsrode, Entscheidung vom 25.06.2007 - 11 IK 126/06 - LG Verden, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 T 306/07 -
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