BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 222/09 vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 12.733,98 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil kein Zul344ssigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) gegeben ist. 1 1. Soweit das Beschwerdegericht die Verg374tung des Beschwerdef374hrers im Blick auf seine vorherige T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter um 20 % gek374rzt hat, ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veran-lasst. 2 a) Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die T344tigkeit eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters regelm344337ig einen Abschlag auf die Ver-g374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 3 - 3 - - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, WM 2009, 1661, 1662 Rn. 7). Demgegen374ber scheidet ein Abschlag auf die Verg374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters aus, wenn er im Insolvenzer366ff-nungsverfahren zuvor lediglich als Sachverst344ndiger bestellt war (BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009, aaO S. 1662 Rn. 8 ff). b) Der Beschwerdef374hrer war hier im Er366ffnungsverfahren sowohl als Sachverst344ndiger als auch als vorl344ufiger Insolvenzverwalter t344tig. Den Ab-schlag haben die Vordergerichte auf Erleichterungen gest374tzt, die den Be-schwerdef374hrer infolge seiner T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter zugu-te kamen. Bei dieser Sachlage ist der Abschlag rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 - IX ZB 96/08 Rn. 2, juris). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zul344ssig, weil das Be-schwerdegericht Kosten der Forderungsbeitreibung 374ber 1.778,75 200 in Abzug gebracht hat. 5 Das Beschwerdegericht ist von dem zutreffenden Rechtsgrundsatz aus-gegangen, dass ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt nur mit dem Einzug streitiger Forderungen betrauen darf (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, NJW 2005, 903, 904 unter dd). Es kann dahinstehen, inwieweit diese Entscheidung auf einen Insolvenz-verwalter 374bertragbar ist, der - wie der Beschwerdef374hrer - als Rechtsanwalt zugelassen ist. Jedenfalls kann hier von unstreitigen Forderungen ausgegangen werden, weil die Schuldner bereits auf ein zweites Mahnschreiben Zahlung ge-leistet haben. Schon im Blick auf nie ausschlie337bare Zugangshindernisse hat der Verwalter Schuldner, die auf eine erste Mahnung 374berhaupt nicht reagieren, nochmals anzuschreiben. Eine Anrechnung der durch die Einschaltung des 6 - 4 - Rechtsanwalts erzielten Forderungserl366se hat nicht stattzufinden, weil davon auszugehen ist, dass die Zahlungen auch im Falle einer weiteren Mahnung durch den Beschwerdef374hrer geflossen w344ren. Soweit das Beschwerdegericht Zahlungen von Schuldnern auf Rechtsanwaltsgeb374hren (in H366he von h366chstens 150,92 200) nicht ber374cksichtigt hat, liegt darin allenfalls ein nicht die Zul344ssigkeit gebietender einfacher Rechtsanwendungsfehler. 3. Die K374rzung der Verg374tung um Kosten der Personalverwaltung in H366-he von 1.659 200 ist unter Zul344ssigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu bean-standen. 7 Zwar kann von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, eine ord-nungsgem344337e Buchhaltung f374r den Betrieb des Schuldners f374r einen Zeitraum vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten zu erstellen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, NJW-RR 2007, 53, 54 Rn. 11). Ein solcher Fall ist hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 7. Mai 2007 nicht gegeben. Danach hat der Beschwerdef374hrer selbst in seinem Abschlussbericht als vorl344ufiger Insolvenzverwalter und Sachverst344ndi-ger der Schuldnerin eine ordnungsgem344337e Buchf374hrung bescheinigt. Gegen 8 - 5 - diese - durch Bezugnahme auf das Sachverst344ndigengutachten auch von dem Beschwerdegericht getroffene - Feststellung wird kein Grund geltend gemacht, der die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374nden w374rde. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 - 8 IN 390/02 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2009 - 23 T 190/07 -
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