ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB222.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 222/17 vom 18. Oktober 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 69 Abs. 1; BGB § 1896 Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 XII ZB 16/17 juris). BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17 - LG Hanau AG Hanau - 2 - Der X II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Recht sbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. D er 60 jährige Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landg e- richts an einer monopolaren affektiven manischen bzw. submanischen Störung , wegen derer er seine Angelegenheiten ni cht mehr selbst erledigen kann . Das Amtsgericht richtete für ihn im November 2014 mit Überprüfungsfrist bis zum 11. November 2015 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung, Vertretung in postal i- schen Angelegenheiten, soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt, 1 - 3 - Vertretung gegenüber Heim - und Klinikleitung, Behörden, Versicherern und sonstigen Institutionen, Haus - un d Grundstücksangelegenheiten ein und ordn e- te einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge an. Im Verfahren auf Verlängerung der Betreuung hat der Betroffene deren Aufhebung begehrt und hilfsweise s e inen durch schriftliche Betreuungsverf ü- gung unter mauerten Betreuungswunsch dahin geäußert, dass seine Schwester, gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau, als ehrenamtliche Betreuer b e- stellt werden solle . Mit Beschluss vom 18. November 2016 hat das Amtsgericht die Betreuung nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen verlängert, dabei den Aufgabenkreis auf die Verm ö- genssorge einschließlich Schuldenregulierung sowie Haus - und Grun d- stücksangelegenheiten reduziert, den Einwilligungsvorbehalt aufrecht erhalten , den Be teiligten zu 1 zum neuen Berufsbetreuer und den Beteiligten zu 2 zum (berufsmäßigen) Ersatzbetreuer bestellt sowie die Frist zur erneuten Überpr ü- fung bis zum 17. November 2023 festgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde de s Betroffenen zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entschei dung ausgeführt: Der Betroffene bedürfe weiterhin der Betreuung und des Einwilligungsvorb e- halts, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, se i- 2 3 4 5 - 4 - ne Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das folge aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch durch die vom Betroffenen ei n- gereichten A tteste nicht in Zweifel gezogen würden. Er richte seine Finanzpl a- nung und Vorhaben nach seinen megalomanen Ideen und nicht nach der Real i- tät aus, weshalb konkrete Anhaltspunkte für eine w eitere erhebliche Verm ö- gensgefährdung sprächen. Er habe bereits Schulden in erheblicher Höhe durch den Besuch kostenpflichtiger Internetportale . Ohne eine weitere Betreuung sei damit zu rechnen, dass der Betroffene unüberlegt auf der Basis realitätsferner Annahmen Kredite kündigen, neue Rechtsgeschäfte eingehen und sein Verm ö- gen und seine soziale Absicherung weiterhin erheblich gefährden werde, da er wahnhaft bedingt von unrealistischen Erwartungen ausgehe. Eine Entscheidung über den im ersten Rechtszug geäußerten W unsch des Betroffenen, von seiner Schwester und seine r Ehefrau betreut zu werden , sei in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen, weil hierüber zunächst geso n- dert das Amtsgericht zu entscheiden habe . A ndernfalls verlöre der Betrof fene eine Insta nz. 2 . Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt § 1897 BGB den Ma ß- stab der Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuun g dar. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahr ensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 14 mwN). 6 7 8 - 5 - Kommt das Beschwerdegericht in d em V erfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht verlängert worden ist, muss es zwingend in einem zwe i ten Schritt auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - juris Rn. 15 und vom 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15 - FamRZ 2016, 1258 Rn. 1 3 f. mwN) . In diesem Zusammenhang muss es sich mit dem vom Betroffenen geäußerten Betreu e r- vorschlag (§ 1897 Abs. 4 BGB) und der von ihm schriftlich errichteten Betre u- ungsverfügung auseinandersetzen, unabhängig davon, ob dieser im ersten Rechtszug übergange n oder seine Behandlung gesetzeswidrig zurückgestellt worden ist. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der B e- treuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen, was auch im Beschwerdeverfahren zu bea chten ist. Die Befassung mit dem geäußerten Betreuervorschlag bereits im vorliegenden Betreuungsve r- längerungsv erfahren ist auch deshalb zwingen d , weil sich die Betreuerauswahl unter den in Frage kommenden Personen bei der Erstbestellung und Verläng e- rung de r Betreuung nach den Maß stäben des § 189 7 Abs. 4 bis 6 BGB richtet, während die nachträgliche Entlassung und Neubestellung eines Betreuers nur unter den enger gefassten Voraussetzungen des § 1908 b BGB möglich wäre. b) Da das Landgericht über den Betreu er vorschlag bewusst nicht en t- schieden hat, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da insoweit noch we i- tere Feststellungen zu treffen sind . 3. Für das weitere Verfahren weist d er Senat darauf hin, dass § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Erme s- sen ein räumt . Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleibe n, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. 9 10 11 - 6 - Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller rel e- vanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Pers on sprechen. Es muss die konkrete G e- fahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dies es sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch we i- ter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffen en gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begrü n- den (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 15 mwN). - 7 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entsche idung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedd en - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 18.11.2016 - 20 XVII 852/14 - LG Hanau, Entscheidung vom 06.04.2017 - 3 T 270/16 - 12
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