ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB222.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 222/18 vom 10. Oktober 2018 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 d urch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Ne dden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. April 2018 wird mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen , dass die Betreuung mit folgendem Aufg a- benkreis fortbesteht: Gesundheitssor ge einschließlich Aufen t- haltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 Gründe: 1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind o f- fensichtlich unbegründet. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist nicht deshalb unverwer t- bar, weil es der Betroffenen nicht vollständig zur Kenntnis gegeben worden se i. Es ist ihr nämlich d urch aktenkundige Übersendung an ihren Verfahrensbevol l- 1 2 - 3 - mächtigten zur Kenntnis gegeben worden ( GA 726, 726a; vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 juris Rn. 11) . Ebenso offensichtlich unbegründet ist d ie weitere R üge der Rechtsb e- schwerde , das Landgericht habe das Sachverständigeng utachten keiner hinre i- chend kritischen Prüfung unterzogen . 2. Allerdings ist die Beschlussformel des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 42 Abs. 1 FamFG z u berichtigen, soweit darin au sgesprochen worden ist, die Betreuung werde ve r- längert . Wie sich aus der Begründung sowohl der amtsgerichtlichen Entsche i- dung als auch derjenigen des Landgerichts ergibt, sollte die Betreuung nicht auf (mit der Folge etwa auch des Wahlrechtsausschlusses, vgl. § 13 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG ) er weitert , sondern lediglich mit dem bisherigen Aufgabenkreis fortgesetzt werden. 3 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 18.01.2018 - XVII 544/17 - LG Traunstein, Entscheidung vom 24.04.2018 - 4 T 665/18 - 5
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