BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/04 vom 12. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. September 2005 die von der Anh366rungsr374ge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begr374ndung (247 577 Abs. 6 ZPO) beigef374gt. Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem 2 - 3 - Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366-rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach den Gesetzesmaterialien kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwer-de nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 f; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); entsprechendes gilt f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren. 2. Erg344nzend ist zu der Begr374ndung der Geh366rsr374ge anzumerken, dass der Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin durch Berichterstatterschrei-ben vom 13. Mai 2005 der Hinweis erteilt worden ist, dem Senat liege in der Parallelsache IX ZB 264/04 ein Stehordner vor, der "Anlagen zu jeweiligen In-solvenzantr344gen der Bank betreffend die Unternehmensgruppe St. " enthalte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 hat die Verfahrensbevollm344chtigte der Schuldnerin um 334berlassung des Stehordners gebeten, "der laut Mitteilung des Herrn Berichterstatters vom 13. Mai 2005 zwischenzeitlich vorliegt". Die Verfahrensbevollm344chtigte der Schuldnerin hat die begehrte Akteneinsicht er-halten; sie hat den Aktenordner mit Begleitschreiben vom 6. Juli 2005 zur374ckge-reicht, ohne irgendwelche Beanstandungen zu erheben und ohne die Rechts-beschwerdebegr374ndung zu vertiefen oder zu korrigieren. Dies h344tte ihr freige-standen, weil in dem Berichterstatterschreiben ausdr374cklich davon die Rede war, dass der Stehordner die Anlagen zu den jeweiligen Insolvenzantr344gen ent- 3 - 4 - halte und beiden Verfahren - was sich im 334brigen schon aus der Antragsschrift selbst ergibt - nur eine Insolvenzantragsschrift zugrunde liegt. Zur Trennung der Verfahren ist es erst im weiteren Verlauf des Er366ffnungsverfahrens gekommen. Der Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin ist es verwehrt, weitere auf den Inhalt des Insolvenzantrags und die Anlagen zielende R374gen erstmals nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erheben. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2004 - 60 IN 63/04 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 6 T 613/04 -
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