BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/05 vom 24. Januar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 70 Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weit-gehend personenidentisch besetzter Gl344ubigerausschuss gebildet, so kann eine Ver-fehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 226 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer am 24. Januar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Heidelberg wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldne-rin er366ffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der 1 - 3 - ebenfalls in Insolvenz gefallenen U. AG auch die C. + M. GmbH (k374nftig: C + M GmbH) geh366rt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2004 einen vorl344ufigen Gl344ubigerausschuss eingesetzt. Die Gl344ubigerversammlung hat am 10. Dezember 2004 beschlos-sen, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vorl344ufigen Gl344ubigeraus-schuss beizubehalten und durch den auf Vorschlag der Gl344ubigerin C + M GmbH gew344hlten weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) um ein Mitglied zu erg344nzen. Der Beteiligte zu 3 hat als Mitglied des Gl344ubigerausschusses am 1. Februar 2005 bei dem Insolvenzgericht beantragt, den Beteiligten wegen der Verletzung von Geheimhaltungs- und Schweigepflichten aus dem Amt als Mit-glied des Gl344ubigerausschusses zu entlassen. Zur Begr374ndung hat er sich auf die Weiterleitung eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 durch den Beteiligten an die C + M GmbH sowie auf den Inhalt zweier Schreiben vom 13. Januar 2005, die ein Sozius des Beteiligten verfasst hat, bezogen. S344mtliche Vorw374rfe betreffen Verhaltensweisen des Beteiligten als Mitglied des Gl344ubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen der U. AG. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat dem Antrag stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Be-schwerde des Beteiligten best344tigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. 2 II. Das Landgericht hat ausgef374hrt, dem Beteiligten sei eine schwerwiegen-de Pflichtverletzung anzulasten, die seine Entlassung rechtfertige. Der Beteilig- 3 - 4 - te habe zumindest in einem Fall als Mitglied des Gl344ubigerausschusses erlang-te Informationen an einen Kanzleikollegen weitergegeben. Die Entlassung setze nicht voraus, dass die Weitergabe der Information die anderen Gl344ubiger be-nachteiligt habe. Infolge dieses Pflichtversto337es und des bestehenden Ver-dachts, das Schreiben vom 30. Dezember 2004 der C + M GmbH zur Kenntnis gegeben zu haben, sei das Vertrauensverh344ltnis zwischen dem Beteiligten und den weiteren Mitgliedern des Gl344ubigerausschusses in einer Weise zerst366rt worden, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr m366glich sei. III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 70 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch ger374gten Aspekt der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zul344ssig. Das Rechtsmittel ist begr374ndet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als Mitglied des Gl344ubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbe-schwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 4 1. Ein Mitglied des Gl344ubigerausschusses kann gem344337 247 70 Satz 1 und 2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gl344ubigerausschusses oder auf Antrag der Gl344ubigerversammlung aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erf374llung der Aufgaben des Gl344ubigerausschusses nachhaltig erschwert oder 5 - 5 - unm366glich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gef344hrdet (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f). Ein wichtiger Grund kann auf wertneutralen Umst344nden wie Krankheit, fehlender fachlicher Eignung oder beruflicher 334berlastung, aber auch auf einer schuldhaf-ten Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. 247 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. 247 70 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl. 247 70 Rn. 6; R366mermann/Delhaes, InsO 247 70 Rn. 7). Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Beg374nstigung eines Insolvenzgl344ubigers zum Nachteil der 374brigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259). Eine unzul344ssige Beg374nstigung ist etwa anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gl344ubigerausschus-ses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gl344ubigern geh366renden Mandanten ausnutzt (Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. 247 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f). 2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende, die einstweilige Verf374gung und den Lieferstopp betreffende Weitergabe von In-formationen vermag entgegen der Auffassung des Landgerichts die Entlassung des Beteiligten als Mitglied des Gl344ubigerausschusses nicht zu rechtfertigen. 6 Der Senat hat in dem Parallelverfahren IX ZB 222/05, das die Entlassung des Beteiligten als Mitglied des Gl344ubigerausschusses in dem Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen der U. AG zum Gegenstand hat, durch Be-schluss vom heutigen Tage entschieden, dass ein Ausschluss selbst dann nicht in Betracht k344me, wenn der Beteiligte die genannten Informationen an H. U. und die C + M GmbH, mithin Gl344ubiger der Schuldnerin, wei- 7 - 6 - tergegeben h344tte. Diese Erw344gungen, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug nimmt, gelten auch in vorliegender Sache. 3. Die Entlassung des Beteiligten kann auf der Grundlage des festgestell-ten Sachverhalts nicht auf einen zwischen ihm und der Mehrheit des Gl344ubiger-ausschusses bestehenden Vertrauensverlust gest374tzt werden. Jedoch ist die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, weil nicht auszuschlie-337en ist, dass in dem an das Landgericht Karlsruhe zur374ckverwiesenen Verfah-ren IX ZB 222/05 Feststellungen getroffen werden, die auch in vorliegender Sa-che einen Ausschluss rechtfertigen k366nnten. 8 a) Eine St366rung des Vertrauensverh344ltnisses zu anderen Verfahrensbe-teiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gl344ubigerausschussmitgliedes findet, rechtfertigt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat (Beschl. v. 1. M344rz 2007 aaO S. 782 ff) - nicht dessen Entlassung. Das Amt eines Mitglieds des Gl344ubiger-ausschusses ist weder vom Vertrauen des Insolvenzverwalters noch der Mehr-heit oder einzelner Mitglieder des Gl344ubigerausschusses abh344ngig. Da die Vorw374rfe im Zusammenhang mit den beiden Schreiben vom 13. Januar 2005 unbegr374ndet sind, beruht der innerhalb des Gl344ubigerausschusses eingetretene Vertrauensverlust nach bisheriger Sachlage nicht auf einem objektiv pflichtwid-rigen Verhalten des Beteiligten. 9 b) Allerdings steht das vorliegende Verfahren in engem Sachzusammen-hang mit dem bereits genannten Verfahren IX ZB 222/05, das ebenfalls den Ausschluss des Beteiligten aus einem Gl344ubigerausschuss zum Gegenstand hat. Die in Insolvenz gefallenen Unternehmen, f374r die jeweils ein Gl344ubigeraus-schuss gebildet wurde, geh366ren zu demselben Konzern; die Mitglieder beider 10 - 7 - Gl344ubigeraussch374sse sind weithin personenidentisch. Wegen der Verflechtung beider Unternehmen und Verfahren besteht die M366glichkeit, dass eine erhebli-che Verfehlung des Beteiligten, die seine Entlassung aus dem einen Gl344ubiger-ausschuss rechtfertigt, zugleich geeignet ist, wegen des dadurch hervorgerufe-nen Vertrauensverlusts seine Entfernung auch aus dem anderen Ausschuss nahezulegen. Die Zur374ckverweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht die Gelegenheit, nach der Entscheidung der Parallelsache durch das Landge-richt Karlsruhe in eine Pr374fung einzutreten, ob ein etwaiger dort eingreifender wichtiger Grund unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlustes in vorlie-gendem Verfahren die Entlassung des Beteiligten rechtfertigt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 06.05.2005 - 51 IN 266/04 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 4 T 5/05 -
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